BFH – Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische Sekunde

Im Urteil vom 15. Juni 2023, IV R 30/19, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Mitunternehmerschaft auch dann sachlich steuerpflichtig ist, wenn sie nur für eine juristische Sekunde besteht.

Im Streitfall war der Kläger Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG wurde am 31. Dezember 2016 gegründet und am 1. Januar 2017 wieder aufgelöst. Der Kläger war in der Zeit vom 31. Dezember 2016 bis zum 1. Januar 2017 Mitunternehmer der GmbH & Co. KG.

Das Finanzamt (FA) veranlagte den Kläger zur Gewerbesteuer für das Jahr 2017. Das FA ging davon aus, dass die GmbH & Co. KG für das gesamte Jahr 2017 sachlich steuerpflichtig gewesen sei.

Der Kläger klagte gegen die Gewerbesteuerfestsetzung. Er war der Auffassung, dass die GmbH & Co. KG nicht sachlich steuerpflichtig gewesen sei, da sie nur für eine juristische Sekunde bestanden habe.

Der BFH hat die Klage des Klägers abgewiesen. Er hat entschieden, dass eine Mitunternehmerschaft auch dann sachlich steuerpflichtig ist, wenn sie nur für eine juristische Sekunde besteht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), der die sachliche Gewerbesteuerpflicht für „Personengesellschaften“ vorsieht.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht davon abhängt, ob die Mitunternehmerschaft tatsächlich einen Gewinn erzielt hat.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass eine Mitunternehmerschaft auch dann sachlich steuerpflichtig ist, wenn sie nur für eine juristische Sekunde besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Mitunternehmerschaft keinen Gewinn erzielt hat.

Hinweis

Die Entscheidung des BFH ist nicht auf das Streitfall beschränkt. Sie gilt auch für andere Mitunternehmerschaften, die nur für eine juristische Sekunde bestehen.

Praxistipp

Um die sachliche Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden, sollten Mitunternehmerschaften darauf achten, dass sie nicht nur für eine juristische Sekunde bestehen. Dies kann durch eine Verlängerung der Gründungsphase oder durch eine Verlängerung der Auflösungsphase erreicht werden.