BFH: Nichtzulassungsbeschwerde: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen IX B 120/22) behandelt eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Die Klägerin hatte die Zulassung der Revision aufgrund der Notwendigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen einer behaupteten Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht beantragt. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig und legt dar, dass die Klägerin weder eine Divergenz noch einen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen schlüssig dargelegt hat.

  1. Divergenz: Die Klägerin konnte nicht aufzeigen, dass das Finanzgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes oberstes Bundesgericht. Es fehlte an der notwendigen Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Urteil und aus der behaupteten Divergenzentscheidung. Zudem wurden die Sachverhalte der Entscheidungen nicht vergleichend dargestellt.
  2. Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Die Klägerin legte nicht dar, welche spezifischen Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären müssen, welche Beweismittel sie angeboten hatte, und wie das Ergebnis der Beweisaufnahme das Urteil des Finanzgerichts hätte beeinflussen können. Es wurde auch nicht aufgezeigt, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht entsprechende Beweisanträge gestellt hatte.

Der BFH betont, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, und die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.