BFH: Prozessunfähigkeit

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen X S 32-40/23 (PKH)) befasst sich mit der Prozessunfähigkeit einer Antragstellerin, die zahlreiche aussichtslose Verfahren bei verschiedenen deutschen Gerichten anhängig gemacht hat. Der BFH legt dar, dass die Annahme von Prozessunfähigkeit grundsätzlich voraussetzt, dass alle Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer persönlichen Anhörung. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung geht zu Lasten des Antragstellers.

Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin in der Vergangenheit sachverständig begutachtet, was zur Feststellung ihrer Prozessunfähigkeit führte. Ihr fortgesetztes Prozessverhalten, das die Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren umfasst, lässt den Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunfähigkeit zu, auch ohne eine erneute Begutachtung.

Der BFH verwirft die Anträge der Antragstellerin als unzulässig aufgrund ihrer Prozessunfähigkeit. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, und eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Prozessfähigkeit in Gerichtsverfahren und die Notwendigkeit, alle verfügbaren Beweismittel zu nutzen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.