BFH: Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2023, VI B 1/23, stellt klar, dass für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder des § 8a SGB IV eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV erforderlich ist.

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH und zugleich alleiniger Gesellschafter. Er erzielte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro. Das Finanzamt (FA) befand, dass das Arbeitsentgelt des Klägers aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig sei. Daher sah das FA auch keine Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG.

Der Kläger legte gegen die Entscheidung des FA Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer auch ohne sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung möglich sei. Er argumentierte, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer eine steuerliche Maßnahme sei, die nicht von der Sozialversicherung abhängig sein könne.

Das Finanzgericht (FG) wies den Einspruch des Klägers ab. Es folgte der Auffassung des FA, dass für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung erforderlich sei.

Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Er hat entschieden, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG eine Steuererleichterung ist, die an die Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen geknüpft ist. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stammt.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die Auffassung des Klägers, die Pauschalierung der Lohnsteuer sei eine steuerliche Maßnahme, die nicht von der Sozialversicherung abhängig sein könne, nicht zutreffend ist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist eine Maßnahme zur Vereinfachung der Lohnabrechnung. Sie soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, die Lohnsteuer für geringfügige Beschäftigungen in einfacher Weise zu ermitteln und abzuführen. Diese Erleichterung ist jedoch an die Erfüllung der in § 40a Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stammt.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG nur in den Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen sie auch tatsächlich gerechtfertigt ist.