BFH: Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.08.2023, VI B 74/22, stellt klar, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur Nutzung des elektronischen Gerichtskommunikationssystems (beSt) verpflichtet sind. Im zugrunde liegenden Fall haben die Beschwerdeführer beim BFH Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch die Vorinstanz eingelegt. Die Beschwerde wurde am 13. Januar 2023 innerhalb der verlängerten Frist von drei Monaten per Fax eingereicht. Die Beschwerde wurde jedoch nicht in Form eines elektronischen Dokuments eingereicht, wie es § 52d Satz 1 der Abgabenordnung (FGO) vorschreibt. Der BFH hielt die Berufung aus diesem Grund für unzulässig. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht aus technischen Gründen an der Nutzung des beSt gehindert worden seien. Die BStBK hatte mit Beginn der Registrierungsaktion 2022 ein „Fast-Lane“-Verfahren angeboten, das es Steuerberatern, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizieren, ermöglicht, sich frühzeitig für die Teilnahme am elektronischen Gerichtskommunikationssystem anzumelden. Der BFH stellte zudem fest, dass die gesetzliche Frist zur Einführung des beSt auf den 1. Januar 2023 nicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber habe den betroffenen gewerblichen Nutzern mit dieser Vorgabe den Zugang zu den Finanzgerichten nicht unangemessen erschwert. Die Ziele der Verordnung, die Justiz für elektronische Eingaben zu öffnen, die Rahmenbedingungen für eine Umstellung auf elektronische Dienste zu schaffen und eine sichere, schnelle und kostengünstige Alternative zur separaten qualifizierten elektronischen Signatur anzubieten, lagen im öffentlichen Interesse . Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Es schafft Klarheit für Steuerberater und andere vertretungsberechtigte Personen, die nun verpflichtet sind, für die elektronische Übermittlung von Unterlagen an die Finanzgerichte das Best zu nutzen.