BFH – Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer)

Im Urteil vom 24. Mai 2023, II R 23/20, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit des ersten Rechtsbehelfsverfahrens besteht, wenn im mehrstufigen Verfahren ein Anspruch auf Erstattung von Grundsteuer geltend gemacht wird.

Im Streitfall hatte die Klägerin die Grundsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 mit Einspruch angefochten. Das Finanzgericht (FG) gab dem Einspruch statt und stellte fest, dass die Klägerin für die Jahre 2017 bis 2019 zu viel Grundsteuer gezahlt hatte. Die Klägerin beantragte daraufhin die Auszahlung der zuviel gezahlten Grundsteuer nebst Zinsen. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab, da die Zinsen erst ab dem Tag der Rechtshängigkeit des Klageverfahrens zu zahlen seien.

Der BFH hat die Entscheidung des FA aufgehoben. Er hat entschieden, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit des ersten Rechtsbehelfsverfahrens besteht, wenn im mehrstufigen Verfahren ein Anspruch auf Erstattung von Grundsteuer geltend gemacht wird. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 236 AO und dem Zweck der Prozesszinsen.

Der BFH hat weiter entschieden, dass das FA nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen, um die Rechtswegfremdheit der Gegenforderungen zu klären. Dies ergibt sich aus der Ermessensreduzierung auf null, die bei der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen eingreift.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass Steuerpflichtige, die im mehrstufigen Verfahren einen Anspruch auf Erstattung von Grundsteuer geltend machen, bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit des ersten Rechtsbehelfsverfahrens Anspruch auf Prozesszinsen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattungsforderung noch nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Um die Prozesszinsen zu berechnen, ist der Tag der Rechtshängigkeit des ersten Rechtsbehelfsverfahrens maßgebend. Dies ist der Tag, an dem das Rechtsbehelfsverfahren beim zuständigen Gericht oder Finanzamt eingeht.

Um die Prozesszinsen zu beanspruchen, muss der Steuerpflichtige einen Antrag auf Auszahlung der zuviel gezahlten Grundsteuer nebst Zinsen stellen. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und die Höhe der Zinsen beziffern.