BFH – Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des § 90 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Im Urteil vom 23. August 2023, X R 9/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Altersvorsorgezulage nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags auch dann unmittelbar vom Zulageempfänger zurückfordern kann, wenn die Zulageberechtigung nach der Einfügung des § 90 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallen ist.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2004 einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Die Klägerin beantragte die Auszahlung der Altersvorsorgezulage für die Jahre 2004 bis 2010. Die ZfA bewilligte die Zulage. Die Klägerin zahlte die Zulage in den Riester-Vertrag ein.

Im Jahr 2020 löste die Klägerin den Riester-Vertrag auf. Die ZfA forderte die Klägerin daraufhin zur Rückzahlung der Altersvorsorgezulage für die Jahre 2004 bis 2010 auf. Die Klägerin weigerte sich, die Zulage zurückzuzahlen.

Die ZfA erhob Klage auf Rückzahlung der Altersvorsorgezulage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das FG ging davon aus, dass die ZfA die Zulage nach § 90 Abs. 3a EStG unmittelbar vom Zulageempfänger zurückfordern könne.

Die Klägerin legte Revision ein. Sie war der Auffassung, dass die ZfA die Zulage nur von der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Deutschen Rentenversicherung Bund, zurückfordern könne.

Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die ZfA die zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Altersvorsorgezulage nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags auch dann unmittelbar vom Zulageempfänger zurückfordern kann, wenn die Zulageberechtigung nach der Einfügung des § 90 Abs. 3a EStG entfallen ist.

Der BFH hat seine Entscheidung auf folgende Gründe gestützt:

  • § 90 Abs. 3a EStG enthält keine Regelung, die die Rückforderung der Altersvorsorgezulage von der zuständigen Behörde vorschreibt.
  • Die Rückforderung der Altersvorsorgezulage von der zuständigen Behörde würde zu einer unbilligen Härte führen, da der Zulageempfänger in diesem Fall die Zulage zweimal zurückzahlen müsste.
  • Die Rückforderung der Altersvorsorgezulage von der zuständigen Behörde würde auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, da die ZfA die Zulage direkt vom Zulageempfänger zurückfordern kann.

Folgen für die Praxis:

Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass die ZfA die zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Altersvorsorgezulage auch dann unmittelbar vom Zulageempfänger zurückfordern kann, wenn die Zulageberechtigung nach der Einfügung des § 90 Abs. 3a EStG entfallen ist.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie zu einer Rechtssicherheit für die Beteiligten und zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.