BFH – Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung 

Im Urteil vom 27. Juli 2023, IV R 15/23 (IV R 39/16), hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG a.F.) als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) auch dann herangezogen werden kann, wenn der Wirtschaftsgut vor dem 1. Januar 2017 angeschafft wurde.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2012 ein Handelsschiff erworben. Das Handelsschiff wurde im Jahr 2017 aufgelöst. Der Kläger machte die AfA für das Handelsschiff auf der Grundlage des Teilwerts gemäß § 5a Abs. 6 EStG a.F. geltend.

Das Finanzamt (FA) lehnte die AfA auf der Grundlage des Teilwerts ab. Das FA ging davon aus, dass der Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG a.F. nur für Wirtschaftsgüter anzuwenden sei, die nach dem 31. Dezember 2016 angeschafft wurden.

Der BFH hat die Entscheidung des FA aufgehoben. Er hat entschieden, dass der Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG a.F. auch für Wirtschaftsgüter herangezogen werden kann, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft wurden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG a.F., der die Anwendung des Teilwerts auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft wurden, nicht ausschließt.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die AfA auf der Grundlage des Teilwerts gemäß § 5a Abs. 6 EStG a.F. auch dann zulässig ist, wenn die Auflösung des Wirtschaftsguts nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der AfA, der darin besteht, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2017 Wirtschaftsgüter angeschafft haben, den Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG a.F. als neue Bemessungsgrundlage der AfA heranziehen können. Dies kann zu einer höheren AfA führen.

Hinweis

Die Entscheidung des BFH ist nicht auf den Streitfall beschränkt. Sie gilt auch für andere Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2017 angeschafft wurden.

Praxistipp

Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2017 Wirtschaftsgüter angeschafft haben, sollten prüfen, ob die Anwendung des Teilwerts gemäß § 5a Abs. 6 EStG a.F. zu einer höheren AfA führt.