BFH, Urteil vom 15.07.2025 – IX R 13/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18. Dezember 2019 enden, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde § 6e EStG eingeführt. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung bestimmter Aufwendungen und Abzüge.
In § 52 Abs. 14a EStG wurde zugleich geregelt, dass die Vorschrift rückwirkend auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre gilt, die vor dem 18.12.2019 endeten. Daran knüpfte sich die Frage, ob dies mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar ist.
Die Entscheidung des BFH
- Der BFH stellte klar: Die Rückwirkung des § 6e EStG ist zulässig.
- Begründung: Steuerpflichtige mussten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit einer gesetzgeberischen Klarstellung rechnen.
- Es liegt daher keine echte unzulässige Rückwirkung vor, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich erlaubt ist.
Bedeutung für die Praxis
- Steuerpflichtige können sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen, um die Anwendung von § 6e EStG auszuschließen.
- Gestaltungen, die in Wirtschaftsjahren vor dem 18.12.2019 umgesetzt wurden, fallen ebenfalls unter die neue Regelung.
- Für die steuerliche Beratung bedeutet das: Bei der Anwendung von § 6e EStG ist stets die rückwirkende Geltung zu berücksichtigen.
Fazit
Mit dem Urteil schafft der BFH Rechtssicherheit: Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG ist verfassungsgemäß. Steuerpflichtige können sich hiergegen nicht erfolgreich mit dem Argument des Rückwirkungsverbots wehren.
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