BFH: Schweizer Unfalltaggeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

BFH VI R 26/24: Schweizer Unfalltaggeld ist steuerfrei, erhöht aber bei unbeschränkter Steuerpflicht den Steuersatz.
Rechtsstand: 21.08.2026

BFH-Urteil: Steuerfrei heißt nicht steuerlich folgenlos

Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zwar steuerfrei. Es kann aber trotzdem die Einkommensteuer erhöhen. Der Grund: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.06.2026 – VI R 26/24 unterliegt das Schweizer Unfalltaggeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG. Der BFH begründet dies damit, dass das Schweizer Taggeld mit dem deutschen Krankengeld nach dem SGB V vergleichbar ist.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz ist die Entscheidung besonders relevant. Das Taggeld wird nicht wie normaler Arbeitslohn besteuert. Es erhöht aber den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Kernaussage:
Das Schweizer Unfalltaggeld bleibt steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt zu einer höheren Einkommensteuer auf das übrige Einkommen führen.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger wohnte in Deutschland und arbeitete bei einem Schweizer Arbeitgeber. Er war Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz und wurde in Deutschland zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund seiner Beschäftigung in der Schweiz war er obligatorisch in der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung nach dem UVG versichert.

Im Streitjahr erlitt der Kläger einen privaten Fahrradunfall, also einen Nichtberufsunfall. In seinem Bruttolohn waren neben einem Krankentaggeld auch Leistungen der Schweizer Unfallversicherung enthalten. Das Finanzamt behandelte die Taggelder als steuerfrei, bezog sie aber in den Progressionsvorbehalt ein. Dagegen wandten sich die Kläger – ohne Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt bedeutet: Eine Leistung wird nicht direkt besteuert, erhöht aber den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen.

Einfach gesagt:

  • Das Schweizer Unfalltaggeld selbst bleibt steuerfrei.
  • Es wird aber bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt.
  • Dieser höhere Steuersatz wird anschließend auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Nach § 32b EStG wird bei bestimmten steuerfreien Lohnersatzleistungen ein besonderer Steuersatz angewendet. Dazu gehören unter anderem Krankengeld und vergleichbare ausländische steuerfreie Leistungen, wenn entsprechende Leistungen inländischer öffentlicher Kassen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Achtung / Häufiger Fehler:
„Steuerfrei“ bedeutet nicht automatisch „ohne Auswirkung auf die Steuer“. Gerade bei Lohnersatzleistungen kann der Progressionsvorbehalt die Steuerbelastung spürbar erhöhen.

Warum ist das Schweizer Unfalltaggeld steuerfrei?

Der BFH ordnet das Schweizer Unfalltaggeld als steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG ein. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG stellt Leistungen aus einer Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG erfasst vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz unter anderem in der Schweiz.

Das Schweizer Taggeld fällt nach Auffassung des BFH unter diese Regelung, weil es mit einer steuerfreien Leistung aus einer inländischen Krankenversicherung vergleichbar ist. Entscheidend war dabei nicht, ob die Leistung formal von einer „öffentlichen Kasse“ im deutschen Sinn stammt. Für die Steuerfreiheit kommt es auf die Vergleichbarkeit der Leistung an.

Warum ist das Taggeld mit deutschem Krankengeld vergleichbar?

Der BFH stellt auf die Funktion der Leistung ab. Sowohl das Schweizer Unfalltaggeld als auch das deutsche Krankengeld sollen Arbeitnehmer gegen den Lohnausfall absichern, der durch Arbeitsunfähigkeit entsteht.

Nach Schweizer UVG haben Versicherte bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes.

Das deutsche Krankengeld setzt ebenfalls Arbeitsunfähigkeit voraus. Gesetzlich Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Die Höhe beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Der Unterschied von 80 Prozent beim Schweizer Taggeld und 70 Prozent beim deutschen Krankengeld steht der Vergleichbarkeit nach Ansicht des BFH nicht entgegen. Beide Leistungen sind Geldleistungen, knüpfen an Arbeitsunfähigkeit an und dienen dem Ersatz von Lohnausfall.

Spielt es eine Rolle, ob es ein Berufs- oder Nichtberufsunfall war?

Nein. Für den Progressionsvorbehalt kommt es nach dem BFH nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Berufsunfall oder einen Nichtberufsunfall ausgelöst wurde. Im Streitfall ging es ausdrücklich um einen privaten Fahrradunfall, also einen Nichtberufsunfall. Trotzdem unterlag das Taggeld dem Progressionsvorbehalt.

Der Grund: Entscheidend ist die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Lohnersatzleistung. Das Schweizer UVG sieht Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten vor. Das Taggeld knüpft an die Arbeitsunfähigkeit an – und nicht daran, ob der Unfall beruflich oder privat verursacht wurde.

Ist das Schweizer Taggeld mit einer privaten Unfallversicherung vergleichbar?

Nein. Der BFH grenzt das Schweizer Unfalltaggeld ausdrücklich von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung ab. Eine private Unfallversicherung setzt regelmäßig einen Unfall mit dauerhafter Invalidität oder einem bestimmten Invaliditätsgrad voraus. Das Schweizer Taggeld nach UVG knüpft dagegen bereits an eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit an.

Außerdem stellt der BFH klar: Selbst wenn eine gewisse Vergleichbarkeit mit privaten Versicherungsleistungen bestehen würde, wäre das für den Progressionsvorbehalt nicht entscheidend. Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG kommt es nur darauf an, ob die ausländische steuerfreie Leistung mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar ist.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei Schweizer Taggeldleistungen immer genau, aus welcher Versicherung die Zahlung stammt: gesetzliche Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, private Zusatzversicherung oder Arbeitgeberleistung. Die steuerliche Behandlung kann unterschiedlich sein.

Was bedeutet das Urteil für Grenzgänger in die Schweiz?

Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland bedeutet das Urteil: Schweizer Unfalltaggeld darf nicht einfach als steuerlich „neutral“ behandelt werden. Es ist zwar aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herauszurechnen, muss aber regelmäßig für den Progressionsvorbehalt erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des § 32b EStG erfüllt sind.

Besonders wichtig ist das bei:

  • Arbeitnehmern mit deutschem Wohnsitz und Schweizer Arbeitgeber,
  • Grenzgängern im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz,
  • Taggeldzahlungen nach einem privaten Nichtberufsunfall,
  • Unfalltaggeld, das im Schweizer Lohnausweis oder in Lohnabrechnungen enthalten ist,
  • Fällen, in denen das Finanzamt den Bruttolohn bereits gekürzt, das Taggeld aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen hat.

Der BFH hat außerdem klargestellt, dass das DBA-Schweiz den deutschen Progressionsvorbehalt im Streitfall nicht ausschließt. Deutschland durfte den Kläger wegen seines Wohnsitzes mit dem Welteinkommen erfassen; eine Einschränkung ergab sich weder aus Art. 15a noch aus Art. 21 oder Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz.

Vereinfachtes Beispiel: So wirkt der Progressionsvorbehalt

Ein Grenzgänger erzielt in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte von 70.000 Euro. Zusätzlich erhält er wegen eines Unfalls ein steuerfreies Schweizer Unfalltaggeld von 10.000 Euro.

PositionSteuerliche Behandlung
Arbeitslohn / übriges steuerpflichtiges Einkommenwird regulär besteuert
Schweizer Unfalltaggeldsteuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. e i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
ProgressionsvorbehaltTaggeld erhöht den Steuersatz für das übrige Einkommen
Ergebniskeine direkte Steuer auf das Taggeld, aber höhere Steuer auf das übrige Einkommen

Die konkrete Mehrbelastung hängt vom individuellen zu versteuernden Einkommen, Familienstand, weiteren Einkünften, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ab.

Praxis-Checkliste: Was sollten Betroffene prüfen?

  • Wurde Schweizer Unfalltaggeld im Steuerjahr bezogen?
  • Handelt es sich um Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung nach UVG?
  • Besteht in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht wegen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt?
  • Wurde das Taggeld im Schweizer Lohnausweis oder in der Lohnabrechnung ausgewiesen?
  • Wurde der Bruttolohn in der deutschen Steuererklärung um das steuerfreie Taggeld gekürzt?
  • Wurde das Taggeld zugleich beim Progressionsvorbehalt erfasst?
  • Liegt ein Berufsunfall, Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit vor?
  • Gibt es zusätzlich private Versicherungsleistungen, die gesondert zu beurteilen sind?
  • Wurde der Einkommensteuerbescheid bereits erlassen und läuft noch die Einspruchsfrist?

Handlungsempfehlung für Steuererklärung und Einspruch

Wer Schweizer Taggeldleistungen erhalten hat, sollte den Einkommensteuerbescheid genau prüfen. Entscheidend ist, dass die Leistung nicht doppelt belastet wird: Sie darf nicht als regulärer steuerpflichtiger Arbeitslohn besteuert werden, kann aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Wurde das Taggeld dagegen sowohl als Arbeitslohn besteuert als auch dem Progressionsvorbehalt unterworfen, sollte der Bescheid überprüft und gegebenenfalls fristgerecht Einspruch eingelegt werden.

Steuer-Tipp:
Bewahren Sie Schweizer Lohnausweis, Taggeldabrechnungen, Unfallversicherungsnachweise und Arbeitgeberbescheinigungen auf. Für die korrekte steuerliche Behandlung ist häufig entscheidend, welche Art von Taggeld gezahlt wurde und ob es im Bruttolohn enthalten war.

Fazit: BFH schafft Klarheit für Schweizer Grenzgänger

Das BFH-Urteil vom 24.06.2026 – VI R 26/24 bringt wichtige Klarheit: Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Maßgeblich ist die Vergleichbarkeit mit deutschem Krankengeld. Ob der Unfall beruflich oder privat veranlasst war, ist für diese Einordnung nicht entscheidend.

Für Grenzgänger bedeutet das: Die Leistung muss in der Steuererklärung sorgfältig eingeordnet werden. Wer Schweizer Taggeld erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob der Steuerbescheid die Leistung richtig behandelt.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ zum BFH-Urteil VI R 26/24

Ist Schweizer Unfalltaggeld in Deutschland steuerpflichtig?

Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist nach dem BFH steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG. Es unterliegt aber bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt beim Schweizer Taggeld?

Das Taggeld selbst wird nicht besteuert. Es erhöht aber den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Grundlage ist § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG.

Warum vergleicht der BFH das Taggeld mit deutschem Krankengeld?

Beide Leistungen knüpfen an Arbeitsunfähigkeit an und sollen Lohnausfall ersetzen. Das Schweizer Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes; das deutsche Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Differenz steht der Vergleichbarkeit nach dem BFH nicht entgegen.

Gilt das auch bei einem privaten Unfall?

Ja. Im Streitfall ging es um einen privaten Fahrradunfall und damit um einen Nichtberufsunfall. Der BFH hielt den Progressionsvorbehalt trotzdem für anwendbar.

Ist das Taggeld mit Leistungen einer privaten Unfallversicherung vergleichbar?

Nein. Der BFH unterscheidet das Schweizer UVG-Taggeld von privaten Unfallversicherungen. Das Taggeld setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, während private Unfallversicherungen regelmäßig an einen Körperschaden oder eine dauerhafte Invalidität anknüpfen.

Was sollten Grenzgänger jetzt tun?

Grenzgänger sollten prüfen, ob Schweizer Unfalltaggeld im Bruttolohn enthalten war, ob es aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herausgerechnet wurde und ob es zutreffend nur dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.

Linkvorschlag

Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 26/24, ECLI:DE:BFH:2026.240626.VIR26.24.0, „Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt“.
  2. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG – Steuerfreiheit von Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung; Rechtsstand: 21.08.2026.
  3. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG – Steuerfreiheit vergleichbarer Leistungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz unter anderem in der Schweiz; Rechtsstand: 21.08.2026.
  4. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG – Progressionsvorbehalt für nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfreie vergleichbare ausländische Leistungen; Rechtsstand: 21.08.2026.
  5. § 44 Abs. 1 SGB V – Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit; Rechtsstand: 21.08.2026.
  6. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V – Höhe des Krankengeldes, grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts; Rechtsstand: 21.08.2026.
  7. Schweizer Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Art. 1a, Art. 6, Art. 8, Art. 16 und Art. 17; im BFH-Urteil VI R 26/24 als ausländisches Recht zugrunde gelegt.