BFH IV R 14/24: Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft geht beim Tod eines Gesellschafters anteilig unter. Was Erben prüfen sollten.
Rechtsstand: 21.08.2026
BFH bestätigt strenge Linie beim gewerbesteuerlichen Verlustabzug
Der Gewerbeverlust beim Tod eines Mitunternehmers geht anteilig unter. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24 erneut klargestellt. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft aus, kann sein Anteil am vortragsfähigen Gewerbeverlust nicht vom Rechtsnachfolger genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf die Erben übergeht. Maßgeblich ist die fehlende Unternehmeridentität.
Für Personengesellschaften, Erben und Nachfolgeplanungen ist die Entscheidung wichtig. Denn ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag kann bei einer KG, OHG oder gewerblich tätigen GbR wirtschaftlich wertvoll sein – er ist aber nicht ohne Weiteres „vererbbar“.
Kernaussage des BFH:
Der auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbeverlust geht unter. Die Erben treten zwar zivilrechtlich in den Mitunternehmeranteil ein, können den gewerbesteuerlichen Verlustanteil aber mangels Unternehmeridentität nicht nutzen.
Worum ging es im Streitfall?
Ausgangspunkt war eine Mitunternehmerschaft, bei der ein Mitunternehmer verstorben war. Der Mitunternehmeranteil ging unentgeltlich auf seine Erben über. Die Gesellschaft wollte den anteilig auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrag weiter nutzen. Das Finanzamt kürzte den Verlustvortrag dagegen um den Anteil des ausgeschiedenen Mitunternehmers. Die Vorinstanz, das FG Niedersachsen, hatte den anteiligen Wegfall des Gewerbeverlusts bereits bestätigt.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise. Entscheidend ist nicht, dass die Erben den Anteil unentgeltlich erhalten haben. Entscheidend ist, dass die Erben den früheren Gewerbeverlust nicht in eigener Person erlitten haben. Genau das verlangt die BFH-Rechtsprechung zur Unternehmeridentität.
Was regelt § 10a GewStG?
§ 10a GewStG regelt den Gewerbeverlust. Danach wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag von 1 Million Euro um nicht berücksichtigte Fehlbeträge früherer Erhebungszeiträume gekürzt. Ein darüber hinausgehender Gewerbeertrag kann nur zu 60 Prozent mit weiteren Verlustvorträgen verrechnet werden.
Bei einer Mitunternehmerschaft wird der Fehlbetrag den Mitunternehmern grundsätzlich entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet. Vorabgewinnanteile bleiben dabei außer Betracht. Außerdem ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen.
Das ist der zentrale Punkt: Der Verlustvortrag gehört gewerbesteuerlich nicht einfach „der Personengesellschaft“ als beliebig übertragbarer Vermögenswert. Bei Mitunternehmerschaften wird er anteilig den Mitunternehmern zugeordnet.
Was bedeutet Unternehmeridentität?
Unternehmeridentität bedeutet: Derjenige, der den Gewerbeverlust später nutzen will, muss den Verlust zuvor selbst getragen haben. Der BFH formuliert dies in ständiger Rechtsprechung so, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss.
Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können, die Mitunternehmer des Betriebs. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nennt ausdrücklich die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer beziehungsweise Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist.
Übersetzt für die Praxis:
Der Gewerbeverlust folgt bei Personengesellschaften nicht automatisch dem Gesellschaftsanteil. Wechselt der Mitunternehmer, fehlt für den auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Verlustanteil grundsätzlich die Unternehmeridentität.
Warum können die Erben den Verlust nicht nutzen?
Zivilrechtlich können Erben in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters eintreten. Gewerbesteuerlich reicht das aber nicht. Der BFH stellt auf die persönliche Verlusttragung ab. Die Erben haben den früheren Gewerbeverlust nicht selbst erwirtschaftet oder getragen. Deshalb fehlt ihnen die Unternehmeridentität.
Das gilt nach dem neuen BFH-Urteil ausdrücklich auch bei einem unentgeltlichen Übergang von Todes wegen. Der Tod eines Mitunternehmers wird insoweit nicht günstiger behandelt als ein sonstiges Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft.
Achtung / Häufiger Fehler:
In der Nachfolgeplanung wird der gewerbesteuerliche Verlustvortrag oft wie ein normaler wirtschaftlicher Wert behandelt. Bei Mitunternehmerschaften ist das gefährlich. Der Verlustvortrag kann anteilig untergehen, obwohl der Gesellschaftsanteil selbst auf die Erben übergeht.
Wann wird der Verlustwegfall festgestellt?
Der BFH hat außerdem entschieden, dass über den Wegfall des Verlustanteils im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zu entscheiden ist, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.
Das ist verfahrensrechtlich wichtig. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist nach § 10a GewStG gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags verbleibenden Fehlbeträge zum Schluss des Erhebungszeitraums.
Praxisfolge:
Auch wenn im Todesjahr kein positiver Gewerbeertrag entsteht, kann und muss die Kürzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes bereits im Verlustfeststellungsbescheid auftauchen. Dieser Bescheid sollte daher genau geprüft werden.
Beispiel: So wirkt der Verlustuntergang
Eine KG hat zum 31.12.2025 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 300.000 Euro. Gesellschafter A ist zu 40 Prozent, Gesellschafter B zu 60 Prozent beteiligt. A verstirbt im Jahr 2026; sein Anteil geht auf seine Kinder über.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vortragsfähiger Gewerbeverlust gesamt | 300.000 Euro |
| Anteil A, 40 Prozent | 120.000 Euro |
| Anteil B, 60 Prozent | 180.000 Euro |
| Nach BFH-Rechtsprechung gefährdeter Verlustanteil A | 120.000 Euro |
Der auf A entfallende Verlustanteil von 120.000 Euro geht grundsätzlich unter. Die Kinder können diesen Anteil nicht nutzen, weil sie den Verlust nicht in eigener Person erlitten haben. Der auf B entfallende Verlustanteil bleibt demgegenüber grundsätzlich erhalten, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 10a GewStG erfüllt sind. Grundlage ist die BFH-Rechtsprechung, wonach der Verlustabzug beim Ausscheiden eines Gesellschafters verloren geht, soweit er anteilig auf diesen ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.
Gilt das auch bei Schenkung oder Verkauf eines Mitunternehmeranteils?
Ja, die Grundsätze sind nicht auf Todesfälle beschränkt. Der BFH knüpft allgemein an das Ausscheiden eines Mitunternehmers an. Scheidet ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, geht der auf ihn entfallende Verlustabzug grundsätzlich unter.
Das gilt insbesondere bei:
- Verkauf eines Mitunternehmeranteils,
- unentgeltlicher Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge,
- Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung,
- Tod eines Mitunternehmers mit Übergang auf Erben.
Entscheidend ist immer, ob derjenige, der den Verlust künftig nutzen will, mit demjenigen identisch ist, der den Verlust zuvor getragen hat.
Helfen § 8c KStG oder § 8d KStG?
In der Praxis wird häufig gefragt, ob die körperschaftsteuerlichen Sonderregelungen zu Verlusten helfen können. § 10a GewStG verweist zwar auf § 8c KStG und § 8d KStG. Der Verweis ist aber nicht grenzenlos. Er betrifft nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere Fehlbeträge, die einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind, beziehungsweise Fälle mit gesondert festgestelltem fortführungsgebundenem Verlustvortrag.
Bei einer typischen Familien-KG, an der natürliche Personen beteiligt sind, wird dieser Verweis regelmäßig nicht helfen. Die Vorinstanz hatte eine Anwendung von § 8c KStG beziehungsweise § 8d KStG auf den erbfallbedingten Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts abgelehnt.
Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei Personen- und Familiengesellschaften mit hohen Gewerbeverlusten frühzeitig, welcher Gesellschafter welchen Verlustanteil trägt. Bei geplanter Nachfolge sollte der Verlustvortrag nicht erst im Erbfall betrachtet werden.
Was bedeutet das Urteil für Personengesellschaften?
Das Urteil betrifft vor allem gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaften, etwa:
- GmbH & Co. KG,
- OHG,
- gewerbliche GbR,
- atypisch stille Gesellschaften,
- mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen.
Für diese Gesellschaften kann der vortragsfähige Gewerbeverlust ein erheblicher steuerlicher Faktor sein. Gerade bei Sanierungen, Start-up-Verlustphasen, Immobilienprojektgesellschaften oder Familienunternehmen kann der Verlustvortrag künftige Gewerbesteuerbelastungen mindern. Fällt ein Mitunternehmer weg, kann der auf ihn entfallende Anteil jedoch verloren sein.
Praxis-Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen
- Welche vortragsfähigen Gewerbeverluste sind für die Mitunternehmerschaft festgestellt?
- Auf welche Mitunternehmer entfallen die Verlustanteile?
- Gibt es aktuelle oder geplante Veränderungen im Gesellschafterbestand?
- Enthält der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung?
- Wurden Vorabgewinnanteile bei der Verlustzurechnung zutreffend außer Betracht gelassen?
- Ist im Todes-, Verkaufs- oder Übertragungsjahr ein positiver Gewerbeertrag entstanden?
- Enthält der Verlustfeststellungsbescheid eine Kürzung wegen Wegfalls der Unternehmeridentität?
- Läuft noch die Einspruchsfrist gegen den Verlustfeststellungsbescheid?
- Sollte vor einer geplanten Anteilsübertragung eine steuerliche Strukturprüfung erfolgen?
Typische Beratungsfälle nach dem BFH-Urteil
| Fall | Steuerliches Risiko |
| Tod eines Kommanditisten | Der auf ihn entfallende Gewerbeverlust geht anteilig unter. |
| Übertragung eines KG-Anteils auf Kinder | Der Verlustanteil des übertragenden Elternteils ist beim Rechtsnachfolger grundsätzlich nicht nutzbar. |
| Eintritt neuer Gesellschafter | Neue Gesellschafter können alte Verlustanteile regelmäßig nicht nutzen. |
| Familien-KG mit hohen Anlaufverlusten | Verlustvorträge sollten vor Nachfolge- oder Erbfällen analysiert werden. |
| Verlustfeststellungsbescheid ohne positiven Gewerbeertrag | Der Verlustwegfall kann trotzdem bereits im Feststellungsbescheid zu berücksichtigen sein. |
Handlungsempfehlung für Erben und Gesellschafter
Wenn ein Mitunternehmer verstorben ist oder eine Anteilsübertragung bevorsteht, sollte der vortragsfähige Gewerbeverlust kurzfristig geprüft werden. Wichtig ist nicht nur die absolute Höhe des Verlustvortrags, sondern vor allem seine Zuordnung zu den einzelnen Mitunternehmern.
Bei laufenden Verfahren sollte der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sorgfältig kontrolliert werden. Der BFH macht deutlich, dass über den Wegfall eines Verlustanteils in diesem Bescheid zu entscheiden ist, wenn im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag entsteht.
Fazit: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge sind nicht automatisch vererbbar
Das BFH-Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24 bestätigt die strenge Rechtsprechung zur Unternehmeridentität. Bei Mitunternehmerschaften geht der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Gewerbeverlust grundsätzlich unter. Das gilt auch beim Tod eines Mitunternehmers und beim unentgeltlichen Übergang des Mitunternehmeranteils auf die Erben.
Für Familienunternehmen und Personengesellschaften bedeutet das: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehören zwingend in jede Nachfolgeplanung. Wer erst nach dem Erbfall prüft, kann steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bereits verloren haben.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ zum BFH-Urteil IV R 14/24
Können Erben den Gewerbeverlust eines verstorbenen Mitunternehmers nutzen?
Nein. Nach dem BFH können Erben den auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlust mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Das gilt auch bei unentgeltlichem Übergang des Mitunternehmeranteils von Todes wegen.
Was bedeutet Unternehmeridentität bei § 10a GewStG?
Unternehmeridentität bedeutet, dass derjenige, der den Verlustabzug geltend machen will, den Gewerbeverlust zuvor selbst erlitten haben muss. Diese Voraussetzung verlangt der BFH in ständiger Rechtsprechung neben der Unternehmensidentität.
Geht der gesamte Gewerbeverlust der Personengesellschaft unter?
Nicht zwingend. Der Verlust geht grundsätzlich nur insoweit unter, wie er anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt. Die Verlustanteile der verbleibenden Mitunternehmer bleiben grundsätzlich erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Wo wird der Verlustwegfall festgestellt?
Der BFH stellt klar, dass über den Wegfall des Verlustanteils im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zu entscheiden ist, wenn im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag entsteht.
Gilt das Urteil nur bei Erbfällen?
Nein. Der BFH knüpft allgemein an das Ausscheiden eines Mitunternehmers an. Der Erbfall ist nur ein besonders praxisrelevanter Anwendungsfall.
Was sollten Personengesellschaften jetzt tun?
Personengesellschaften sollten ihre festgestellten Gewerbeverluste mit Blick auf die Verlustzuordnung je Mitunternehmer prüfen. Bei anstehenden Nachfolgen, Schenkungen, Verkäufen oder Erbfällen sollte der mögliche Verlustuntergang vorab steuerlich analysiert werden.
Quellenverzeichnis
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24, Leitsatz veröffentlicht über DATEV mit Quellenangabe „Bundesfinanzhof“; Volltext laut DATEV/LEXinform noch in Vorbereitung.
- § 10a GewStG – Gewerbeverlust, Mindestbesteuerung, Zurechnung bei Mitunternehmerschaften und gesonderte Feststellung vortragsfähiger Fehlbeträge; Rechtsstand: 21.08.2026.
- BFH, Urteil vom 12.11.2020 – IV R 29/18, zur Unternehmeridentität und zum Wegfall des anteiligen Verlustabzugs beim Ausscheiden eines Gesellschafters.
- BFH, Urteil vom 11.10.2012 – IV R 3/09, zur Unternehmer- und Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10a GewStG.
- FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2024 – 9 K 309/21, Vorinstanz zu BFH IV R 14/24.
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – Mitunternehmerstellung bei OHG, KG und anderen Personengesellschaften; Rechtsstand: 21.08.2026.
- § 8c KStG und § 8d KStG – Verlustabzug bei Körperschaften und fortführungsgebundener Verlustvortrag, relevant über die Verweise in § 10a GewStG.