BFH zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer – Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags


Leitsatz

  1. Das Finanzamt ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – in Übereinstimmung mit dessen Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens – berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen.
  2. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023 S. 304 und vom 15.11.2022 – VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023 S. 621).

Quelle: BFH, Urteil X R 30/21 vom 23.08.2023

Hintergrund

§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG erlaubt es dem Finanzamt, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festzusetzen, die über den laufenden Veranlagungszeitraum hinausgehen. Diese Regelung dient dem Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens.

§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO regelt die Höhe des Säumniszuschlags, der für die nicht fristgemäße Zahlung von Steuern zu zahlen ist. Der Säumniszuschlag beträgt derzeit 1% des rückständigen Betrags für jeden Tag der Säumnis.

Entscheidung

Der BFH hat mit dem Urteil vom 23. August 2023 entschieden, dass die Festsetzung von Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus nach § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der BFH hat ausgeführt, dass die Regelung dem Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens dient. Durch die Festsetzung von Vorauszahlungen kann das Finanzamt sicherstellen, dass die Steuerschuld des Steuerpflichtigen in einem bestimmten Umfang bereits im laufenden Veranlagungszeitraum gezahlt wird. Dies ist auch im Interesse des Steuerpflichtigen, da er so nicht auf einmal eine hohe Steuerschuld begleichen muss.

Der BFH hat auch entschieden, dass die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 nicht verfassungswidrig ist.

Der BFH hat sich in seiner Entscheidung an seine früheren Urteile vom 23. August 2022 – VII R 21/21 und vom 15. November 2022 – VII R 55/20 angeschlossen. In diesen Urteilen hatte der BFH bereits entschieden, dass die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nicht verfassungswidrig ist.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für die Vorauszahlungsfestsetzung und den Säumniszuschlag. Sie stellt klar, dass die Festsetzung von Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Außerdem ist die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 nicht verfassungswidrig.

Praxishinweise

Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass das Finanzamt auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festsetzen kann. Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt weiterhin 1% des rückständigen Betrags für jeden Tag der Säumnis.