BFH: Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG)

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2023, Aktenzeichen XI R 15/20, befasst sich mit der steuerlichen Behandlung der Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Im Kern geht es darum, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kunstwerke nach den Vorgaben eines Künstlers herstellt und veräußert, als Urheberin oder Rechtsnachfolgerin im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann und somit die Lieferungen der Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der BFH hat entschieden, dass die GbR weder als Urheberin noch als Rechtsnachfolgerin des Künstlers angesehen werden kann. Der Begriff des Urhebers und dessen Rechtsnachfolgers ist nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu beurteilen. Demnach ist der Urheber der geistige Schöpfer des Werkes, und sein Rechtsnachfolger ist der Gesamtrechtsnachfolger. Da die GbR lediglich die handwerkliche Umsetzung der Werke nach den künstlerischen Vorgaben des Künstlers vornimmt, verkörpert die hergestellte Skulptureninstallation keine eigene geistige Schöpfung der GbR, sondern die des Künstlers. Folglich ist die GbR nicht berechtigt, die Lieferungen der Kunstgegenstände zum ermäßigten Steuersatz abzurechnen.

Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, da keine Regelungslücke vorliegt und die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Die GbR kann somit nicht von der Steuerermäßigung profitieren.

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die steuerliche Begünstigung der Lieferung von Kunstgegenständen eng auszulegen ist und sich strikt nach den urheberrechtlichen Bestimmungen richtet. Die Revision der GbR wurde als unbegründet zurückgewiesen, und die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf wurde bestätigt.