BFH: Keine ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 2023, Aktenzeichen VI R 5/21, befasst sich mit der Frage, ob ein Ruhegehalt, das teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalleistung ausgezahlt wird, der ermäßigten Besteuerung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt. Der BFH entschied, dass ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt, der in dieser Weise ausgezahlt wird, mangels Zusammenballung nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegt.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger, ein Ehepaar, für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beantragt, dass eine vom Kläger im Ruhestand erhaltene Kapitalleistung in Höhe von … € gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert wird. Der Kläger hatte neben dieser Kapitalleistung auch monatlich gekürzte Versorgungsbezüge erhalten, basierend auf einem Dienstvertrag mit einem Verband, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ergänzt um ein Wahlrecht bei Eintritt des Versorgungsfalls.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung der ermäßigten Besteuerung ab, eine Entscheidung, die sowohl vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch vom BFH bestätigt wurde. Der BFH führte aus, dass die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG voraussetzt, dass die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen Zusammenballung von Einkünften, da die Kapitalleistung und die monatlichen Versorgungsleistungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhten und dem Kläger insgesamt in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen zuflossen.

Der BFH wies darauf hin, dass außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Da die Kapitalleistung und die laufenden Versorgungsleistungen eine einheitliche Vergütung darstellten und nicht zusammengeballt zuflossen, unterlagen sie nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG.

Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen, und die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wurde bestätigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden den Klägern auferlegt.