BFH: Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gemäß § 3 Nr. 44 EStG


Leitsatz

  • Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gemäß § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein.

Quelle: BFH, Beschluss VIII R 11/22 vom 24.10.2023

Hintergrund

§ 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht vor, dass bestimmte Einnahmen aus der Forschung und Entwicklung steuerfrei sind. Dazu gehören auch Einnahmen aus Stipendien, die für die Förderung der Forschung und Entwicklung gewährt werden.

In der Praxis ist umstritten, ob ein Heisenberg-Stipendium als Stipendium zur Förderung der Forschung und Entwicklung im Sinne von § 3 Nr. 44 EStG angesehen werden kann.

Entscheidung

Der BFH hat mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2023 entschieden, dass Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein können.

Der BFH hat ausgeführt, dass ein Heisenberg-Stipendium eine Förderung der Forschung und Entwicklung darstellt. Das Stipendium wird an herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vergeben, die in der Regel an einer Universität oder einem Forschungsinstitut tätig sind. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, sich in einem bestimmten Zeitraum mit einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt zu befassen.

Der BFH hat weiter ausgeführt, dass die Steuerfreiheit nicht davon abhängt, ob das Stipendium von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für die Steuerfreiheit von Heisenberg-Stipendien. Sie stellt klar, dass Heisenberg-Stipendien grundsätzlich als Stipendien zur Förderung der Forschung und Entwicklung im Sinne von § 3 Nr. 44 EStG angesehen werden können.

Die Entscheidung bedeutet, dass die Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium nicht der Einkommensteuer unterliegen.