Rückwirkende Entnahme von PV-Altanlagen zum 1. Januar 2023 bei Erklärung bis 11. Januar 2024

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. November 2023 bietet wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Rückwirkende Entnahme zum Nullsteuersatz

  • Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme: Betreiber von Photovoltaikanlagen können ausnahmsweise ihre Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 zum Nullsteuersatz entnehmen, wenn sie dies bis spätestens 11. Januar 2024 erklären.

Voraussetzungen

  • Verwendung des Stroms für unternehmensfremde Zwecke: Die Entnahme zum Nullsteuersatz setzt voraus, dass mehr als 90% des mit der Anlage erzeugten Stroms zukünftig für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.
  • Vereinfachungsregel: Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Strom beispielsweise für die Speicherung in einer Batterie, den Betrieb einer Wärmepumpe oder das Laden eines E-Fahrzeugs mittels Wall-Box verwendet wird.
  • Erklärung gegenüber dem Finanzamt: Die Erklärung zur rückwirkenden Entnahme muss bis spätestens 11. Januar 2024 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Folgen der rückwirkenden Entnahme

  • Nullsteuersatz: Die Entnahme der Anlage erfolgt zum Nullsteuersatz.
  • Keine Vorsteuerberichtigung: Es erfolgt keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
  • Keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe: Für den privat verbrauchten Strom ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe.
  • Weiterhin Umsatzversteuerung des eingespeisten Stroms: Der eingespeiste Strom unterliegt weiterhin der Umsatzversteuerung mit 19%. Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung durch die Entnahme ist nicht möglich.

Wichtig zu beachten

  • Dokumentation: Die Verwendung des Stroms für unternehmensfremde Zwecke sollte dokumentiert werden, um die Einhaltung der Voraussetzungen nachzuweisen.
  • Fristgerechte Erklärung: Die fristgerechte Abgabe der Erklärung beim Finanzamt ist entscheidend, um von der Regelung Gebrauch machen zu können.

Diese Regelung bietet Betreibern von Photovoltaikanlagen eine Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen, insbesondere wenn ein Großteil des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet wird. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen und Fristen genau zu beachten und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.