BFH – Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Im Urteil vom 10. Mai 2023, II R 3/21, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über die Steuerbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Tod des Inhabers. Die sechs Kläger, die Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, hatten rückwirkend die Aufgabe des Betriebs erklärt, und argumentierten, dass die resultierenden Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein sollten.

Der BFH entschied jedoch, dass die aufgrund der Betriebsaufgabe entstandenen Steuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind. Dies liegt daran, dass die Steuern nicht vom Erblasser herrühren, sondern durch die Entscheidung der Erben entstanden sind, den Betrieb rückwirkend aufzugeben. Der Erblasser hatte vor seinem Tod keine solche Aufgabeerklärung abgegeben.

Die Revision der Kläger gegen das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts München wurde als unbegründet zurückgewiesen, und die Kläger müssen die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Das Urteil betont, dass für den Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten, der Erblasser in eigener Person steuerrelevante Tatbestände verwirklicht haben muss und „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entstehen muss.