BFH: Teilwertansatz bei börsennotierten „hybriden“ Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

Nach § 253 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist ein Vermögensgegenstand unter dem niedrigeren Wert anzusetzen, mit dem er anzusetzen ist, wenn der Wert, mit dem er in der Bilanz anzusetzen ist, voraussichtlich nicht mehr zu realisieren ist.

Der BFH hat entschieden, dass diese Voraussetzungen bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, erfüllt sind, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

Dies ist der Fall, weil die Kursverluste ein Indiz dafür sind, dass der Wert der Wertpapiere nachhaltig gesunken ist. Die Bagatellgrenze soll verhindern, dass der Teilwertansatz zu häufig vorgenommen wird.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, ist der Teilwertansatz zu prüfen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
  • Dies kann zu einer Steuerminderung führen, da der Teilwertansatz den Gewinn mindert.

Rechtsfolgen

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig.

Konkrete Auswirkungen im Streitfall

Im Streitfall hatte ein Unternehmen börsennotierte „hybride“ Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers erworben. Der Börsenwert der Anleihen war zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs gesunken. Das Finanzamt hatte den Teilwertansatz der Anleihen abgelehnt.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Der Teilwertansatz sei zu Recht vorgenommen worden.