BFH: Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

Entscheidungszusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV R 8/21) entschieden, dass die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen gilt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die als Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungierte. Die GmbH & Co. KG war wiederum Komplementärin einer weiteren GmbH & Co. KG. Die Klägerin nahm aus den beiden GmbH & Co. KGs Entnahmen vor, die nicht durch Einkünfte aus dem jeweiligen Betrieb gerechtfertigt waren.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Entnahmen der Klägerin als Überentnahmen zu qualifizieren waren. Dies führte zu einer Nachversteuerung der Entnahmen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er führte aus, dass § 4 Abs. 4a EStG eine betriebsbezogene Betrachtung vorschreibt. Dies bedeutet, dass die Überentnahmen nur dann zu einer Nachversteuerung führen, wenn sie dem jeweiligen Betrieb zuzuordnen sind.

Im Streitfall hat das Finanzamt festgestellt, dass die Entnahmen der Klägerin den beiden GmbH & Co. KGs zuzuordnen waren. Dies lag daran, dass die Klägerin die Entnahmen aus den beiden Gesellschaften zur Finanzierung ihres privaten Lebensunterhalts verwendet hatte.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Er hat allerdings auch klargestellt, dass die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger nicht zu einer überentnahmemindernden Einlage beim übertragenden Rechtsträger führt. Dies liegt daran, dass ein Gewinn nach § 6b EStG nicht als einlagefähiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG gilt.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass bei Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur die betriebsbezogene Betrachtung zu beachten ist. Dies bedeutet, dass die Überentnahmen nur dann zu einer Nachversteuerung führen, wenn sie dem jeweiligen Betrieb zuzuordnen sind.

Praxishinweis

Unternehmen, die in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur tätig sind, sollten die betriebsbezogene Betrachtung bei Überentnahmen beachten. Es empfiehlt sich, die Entnahmen der Gesellschafter sorgfältig zu dokumentieren, um zu vermeiden, dass diese zu einer Nachversteuerung führen.