BFH: Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des Klageverfahrens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023, Aktenzeichen I R 38/20, entschieden, dass die während eines Klageverfahrens erfolgte Aufhebung eines Zusammenveranlagungsbescheids und die darauffolgende Erstellung von Einzelveranlagungsbescheiden nicht automatisch Gegenstand des laufenden Klageverfahrens werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kläger, ein Ehepaar, ursprünglich gegen den Zusammenveranlagungsbescheid geklagt hatten und während des Verfahrens die Einzelveranlagung beantragten, woraufhin das Finanzamt entsprechend reagierte und Einzelveranlagungsbescheide erließ.

Der BFH stellte klar, dass die Einzelveranlagungsbescheide nicht gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens werden. Dies liegt darin begründet, dass die Einzelveranlagung und die Zusammenveranlagung wesensverschiedene Veranlagungsarten darstellen, die nicht als „dieselbe Steuersache“ im Sinne der FGO betrachtet werden können. Die Wahl der Einzelveranlagung führt zu einem neuen Veranlagungsverfahren, das nicht mit dem ursprünglichen Verfahren der Zusammenveranlagung identisch ist.

Im konkreten Fall hatten die Kläger ursprünglich die Zusammenveranlagung gewählt und gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamts Klage erhoben. Während des Klageverfahrens beantragten sie jedoch die Einzelveranlagung, woraufhin das Finanzamt den ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheid aufhob und stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erließ. Die Kläger versuchten daraufhin, die Einzelveranlagungsbescheide zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens zu machen, was jedoch vom BFH abgelehnt wurde.

Der BFH betonte, dass die Anwendung des § 68 FGO ausgeschlossen ist, wenn Ehegatten während eines Klageverfahrens von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und die auf der zuvor getroffenen Wahl beruhenden Einkommensteuerbescheide aufgehoben werden. Die Klage gegen den ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheid wurde daher als unzulässig abgewiesen, da sich der Rechtsstreit durch die Aufhebung des Bescheids erledigt hatte.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Veranlagungswahlrechts und die daraus resultierenden Konsequenzen für laufende Klageverfahren. Sie macht deutlich, dass die Wahl der Veranlagungsart sorgfältig überlegt sein sollte, insbesondere wenn bereits ein Rechtsstreit bezüglich der Steuerveranlagung anhängig ist.