BFH: Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Der Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln


Mit Urteil vom 22.01.2025 (Az. XI R 19/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Spar-Menüs in der Systemgastronomie getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der einheitliche Gesamtpreis eines Menüs sachgerecht auf die einzelnen Menübestandteile aufzuteilen ist.

Der Fall: Systemgastronomie mit Spar-Menüs

Zwei GmbHs, die als Franchisenehmer Schnellrestaurants betrieben, verkauften sog. Spar-Menüs bestehend aus Getränk, Burger und Pommes Frites zu einem Pauschalpreis – ausschließlich zum Verzehr außer Haus. Steuerlich bedeutet das:

  • Speisen (Burger, Pommes) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %,
  • Getränke hingegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Zur Aufteilung des Gesamtpreises wendeten die Unternehmen die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode an. Diese basiert auf dem Wareneinsatz der Menübestandteile. Ziel: eine möglichst niedrige Gesamtsteuerlast, da Speisen in der Regel einen höheren Wareneinsatz (und damit Anteil) als Getränke aufweisen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung und der Gerichte

Das Finanzamt hielt diese Methode für unzulässig und forderte eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der Produkte. Das Finanzgericht gab zunächst den Franchisenehmern Recht und sah auch die „Food-and-Paper“-Methode als zulässig an – solange sie zu sachgerechten Ergebnissen führt.

Der BFH hingegen stellte nun klar:

Eine Aufteilungsmethode ist nicht sachgerecht, wenn sie dazu führt, dass ein Burger im Menü teurer erscheint als einzeln gekauft.

Der zentrale Gedanke: Ein rabattiertes Menü darf in keinem Fall rechnerisch teurere Einzelpreise enthalten als der separate Verkauf derselben Produkte. Ein solches Ergebnis widerspricht nach Ansicht des BFH der wirtschaftlichen Realität – und ist daher steuerlich nicht haltbar.

Konsequenz: Einzelverkaufspreise als Maßstab

Zwar betonte der BFH, dass Unternehmer nicht zwingend die einfachste Methode anwenden müssen. Eine alternative Methode sei zulässig – aber nur, wenn sie mindestens ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Dies war hier nicht der Fall.

Auch in einem parallelen Verfahren (Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22) entschied der BFH ähnlich: Eine vergleichbare Aufteilungsmethode wurde ebenfalls verworfen.

Praxistipp für Gastronomen und Steuerberater

  • Prüfen Sie bestehende Aufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten!
  • Vermeiden Sie rechnerische Widersprüche zu den Einzelverkaufspreisen.
  • Eine saubere Dokumentation der Preisbildung und der verwendeten Aufteilungsmethoden ist entscheidend bei Betriebsprüfungen.

💡 Fazit: Wer Rabatt gewährt, darf im Menü keine höheren Einzelpreise „verstecken“. Die Aufteilung des Gesamtpreises muss wirtschaftlich nachvollziehbar und steuerlich sauber sein.


📚 Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/25 des BFH vom 05.06.2025 zum Urteil XI R 19/23 vom 22.01.2025