BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall (Alopezie)

Am 25. September 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil XI R 17/21, dass eine Haarwurzeltransplantation bei Haarausfall (Alopezie) unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sein kann. Dies betrifft vor allem die steuerliche Behandlung von Haarbehandlungen, die aus medizinischen Gründen durchgeführt werden.

Leitsatz des Urteils

  • Therapeutischer Zweck: Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht die Ursachen des Haarausfalls behandelt, sondern lediglich die Folgen beseitigt.
  • Hereditäre und vernarbende Alopezie: Bei bestimmten Formen des Haarausfalls, wie hereditärer (vererblicher) und vernarbender Alopezie, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt.
  • Androgenetische Alopezie: Bei androgenetischer Alopezie (häufigste Form von Haarausfall) reicht die bloße Diagnose noch nicht aus, um von einem behandlungsbedürftigen Zustand auszugehen.
  • Nachweis der Steuerbefreiung: Für eine steuerbefreite Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Pauschale oder nicht näher spezifizierte Erklärungen des transplantierenden Arztes reichen nicht aus.

Hintergrund

Das BFH-Urteil behandelt die Frage, ob Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall von der Umsatzsteuer befreit sind. Eine Umsatzsteuerbefreiung besteht grundsätzlich für medizinische Leistungen, die therapeutische Zwecke verfolgen. Der BFH stellte klar, dass dies auch für Leistungen gilt, die nicht die Ursachen eines Gesundheitsproblems behandeln, sondern nur dessen Folgen beseitigen, wenn ein therapeutischer Zweck nachgewiesen wird.

Entscheidung zu verschiedenen Arten von Alopezie

  • Hereditäre und vernarbende Alopezie: Diese Formen des Haarausfalls führen in der Regel zu einem behandlungsbedürftigen Zustand, der eine Umsatzsteuerbefreiung rechtfertigt.
  • Androgenetische Alopezie: Bei dieser häufigsten Form von Haarausfall, die vor allem genetisch bedingt ist, genügt eine einfache Diagnose nicht für den Nachweis eines behandlungsbedürftigen Zustands. Hier ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich, um die Steuerbefreiung zu belegen.

Fazit

Das Urteil des BFH bringt Klarheit darüber, unter welchen Bedingungen Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall von der Umsatzsteuer befreit sind. Bei bestimmten Formen von Alopezie ist eine Steuerbefreiung möglich, jedoch muss der therapeutische Zweck und die Behandlungsbedürftigkeit durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.