BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. XI R 4/23) eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Leistungen im Zusammenhang mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) getroffen: Die unentgeltliche Trocknung von Holzhackschnitzeln für ein verbundenes Unternehmen ist nicht steuerbar – kann aber den Vorsteuerabzug gefährden.
Sachverhalt
Ein Unternehmer betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Stromproduktion und nutzt die entstehende Wärme, um in einer eigenen Trocknungsanlage Holzhackschnitzel eines verbundenen Unternehmens unentgeltlich zu trocknen. Ziel: Die Erfüllung technischer Anforderungen zur Erlangung eines erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung.
Kernaussagen des Urteils
- Keine unentgeltliche Wärmelieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, da die Wärme nicht an einen Dritten weitergegeben, sondern im eigenen Betrieb zur Erreichung des KWK-Bonus eingesetzt wird.
- Die Trocknungsleistung ist nicht steuerbar als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da sie nicht außerhalb des Unternehmens erfolgt.
- Dennoch liegt eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vor, da kein Leistungsaustausch mit dem verbundenen Unternehmen stattfindet.
- Folge: Kein Vorsteuerabzug für bezogene Eingangsleistungen, soweit diese für die unentgeltliche Trocknung verwendet werden.
- Wurde der Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr zu Unrecht vollständig geltend gemacht, ist dieser in den Folgejahren zu berichtigen, wenn das Zuordnungsjahr steuerlich nicht mehr offen ist.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil betrifft insbesondere Betreiber von KWK-Anlagen, Biomasseheizwerken oder Energiecontracting-Modellen, bei denen betriebliche Wärme ohne unmittelbare Gegenleistung Dritten zugutekommt.
Risiko: Vorsteuerkorrektur bei ungeprüfter Zuordnung
Ein nichtwirtschaftlicher Anteil in der Wärmenutzung kann nachträglich zu Vorsteuerberichtigungen führen, wenn Eingangsleistungen (z. B. Baukosten, Energie, Wartung) nicht korrekt zugeordnet wurden. Das betrifft auch die laufenden Betriebskosten, die anteilig aufzuteilen sind.
Unser Praxistipp
- Prüfen Sie sorgfältig, ob und in welchem Umfang unentgeltliche Leistungen im Unternehmen erbracht werden.
- Dokumentieren Sie die unternehmerische Zuordnung bei Investitionen präzise – auch im Hinblick auf eine potenzielle Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG.
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Quelle:
BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23