BFH-Urteil: Bestattungskosten aus Sterbegeldversicherung als Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.07.2024 (Az. II R 31/21) entschieden, dass Bestattungskosten, die durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt sind, im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können und die Erbschaftsteuer mindern. Dies gilt auch, wenn die Erblasserin das Bezugsrecht der Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat.

Hintergrund des Urteils

Im verhandelten Fall erbten der Kläger und seine Schwester den Nachlass ihrer Tante, die eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte. Die Tante hatte das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, das die Bestattungskosten nach ihrem Tod in Höhe von 11.653,96 Euro in Rechnung stellte. Die Sterbegeldversicherung zahlte 6.864,82 Euro direkt an das Bestattungsunternehmen.

Das Finanzamt erhöhte die Erbschaftsteuer, indem es den Sachleistungsanspruch von 6.864 Euro zum Nachlasswert zählte und nur die Pauschale für Erbfallkosten (10.300 Euro) als Nachlassverbindlichkeit ansetzte. Der Kläger machte jedoch geltend, dass die Bestattungskosten in voller Höhe abzugsfähig seien.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass der Anspruch aus der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864 Euro zwar als Teil des Nachlasses gewertet wird, jedoch die Bestattungskosten im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts (FG) nicht nur pauschal, sondern in vollem Umfang nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind.

Bedeutung des Urteils für Erben

Dieses Urteil schafft Klarheit für Erben, die Bestattungskosten durch eine Sterbegeldversicherung decken lassen und den Abzug als Nachlassverbindlichkeit geltend machen möchten. Die Entscheidung bestätigt, dass die tatsächlichen Bestattungskosten, sofern sie den Pauschalbetrag überschreiten, in vollem Umfang abzugsfähig sind, was die steuerliche Belastung mindern kann.

Fazit

Das BFH-Urteil ermöglicht es Erben, hohe Bestattungskosten vollständig als Nachlassverbindlichkeit abzusetzen, selbst wenn diese teilweise durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt sind.