BFH-Urteil: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt

BFH, Urteil vom 20.02.2025 – IV R 17/22

Im Zusammenhang mit Außenprüfungen stellt sich oft die Frage, welche rechtlichen Wirkungen Mitteilungen des Finanzamts haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut bestätigt: Eine Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt.

Hintergrund der Entscheidung

Wird eine Außenprüfung durchgeführt und ergeben sich daraus keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, stellt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) zu.

Diese Mitteilung bewirkt zwar eine sogenannte Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO): Nachträgliche Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind dadurch eingeschränkt möglich. Dennoch – so der BFH – handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Kernaussagen des BFH-Urteils

  • Keine Außenwirkung als Verwaltungsakt: Die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung löst keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen oder Ansprüche aus und ist daher kein Verwaltungsakt im Sinne der Abgabenordnung.
  • Wirkung als Änderungssperre: Obwohl die Mitteilung eine Änderungssperre bewirkt und so spätere Änderungen erschweren kann, bleibt sie rein deklaratorisch und ohne Anfechtungsmöglichkeit durch Einspruch.
  • Bestätigung der Rechtsprechung: Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zu § 202 AO.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerpflichtige bedeutet dies:
Gegen die Mitteilung einer ergebnislosen Außenprüfung kann kein Einspruch eingelegt werden, da sie kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Wichtig bleibt dennoch, die Mitteilung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig auf andere Weise zu reagieren – insbesondere wenn sich Hinweise auf offene oder strittige Themen ergeben, die in späteren Veranlagungen eine Rolle spielen könnten.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil IV R 17/22 vom 20.02.2025