BFH, Urteil V R 5/21 vom 06.07.2023: Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

Im Urteil V R 5/21 vom 06.07.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Vertrauensschutz eines Steuerpflichtigen, der sich auf ein rechtswidriges Verwaltungshandeln berufen hat, nicht schrankenlos gilt.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 eine Bauleistungen erbringende Organgesellschaft mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % versteuert. Das Finanzamt hatte die Umsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen geändert und die Bauleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % versteuert.

Der Steuerpflichtige klagte gegen die Änderung der Umsatzsteuererklärung. Er vertrat die Auffassung, dass er auf eine verbindliche Auskunft des Finanzamts habe vertrauen können, dass die Bauleistungen mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Das FG hat entschieden, dass der Steuerpflichtige auf die verbindliche Auskunft des Finanzamts habe vertrauen können.

Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben. Der BFH hat entschieden, dass der Vertrauensschutz eines Steuerpflichtigen, der sich auf ein rechtswidriges Verwaltungshandeln berufen hat, nicht schrankenlos gilt.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Vertrauensschutz nur dann greift, wenn der Steuerpflichtige nicht aufklärungspflichtig war und das rechtswidrige Verwaltungshandeln von der Finanzverwaltung nicht erkennbar war.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige aufklärungspflichtig gewesen, da er die Bauleistungen selbst durchgeführt hatte und daher über die steuerliche Behandlung der Bauleistungen hätte Bescheid wissen müssen. Das rechtswidrige Verwaltungshandeln war zudem für den Steuerpflichtigen erkennbar gewesen, da das Finanzamt in einer anderen Entscheidung die Bauleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert hatte.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit für die Finanzverwaltung. Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass der Vertrauensschutz eines Steuerpflichtigen, der sich auf ein rechtswidriges Verwaltungshandeln berufen hat, nicht schrankenlos gilt.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige. Steuerpflichtige, die sich auf ein rechtswidriges Verwaltungshandeln berufen, müssen damit rechnen, dass der Vertrauensschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen greift.

Steuerpflichtige sollten daher bei der Beantragung von verbindlichen Auskünften sorgfältig prüfen, ob sie aufklärungspflichtig sind und ob das rechtswidrige Verwaltungshandeln für sie erkennbar ist.