BFH-Urteil: Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen (bis 2018 geltende Rechtslage)

Überblick: Urteil des BFH vom 05.09.2024 (Az. V R 21/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 05.09.2024 klargestellt, unter welchen Bedingungen die Vermittlung einer Leistung, die über einen „Erlebnisgutschein“ angeboten wird, als steuerrechtlich relevante Vermittlungsleistung gilt. Das Urteil bezieht sich auf die bis 2018 geltende Rechtslage und hat insbesondere Bedeutung für Vermittler von Gutscheinen und deren steuerliche Behandlung.


Kernaussagen des Urteils:

  1. Voraussetzungen für die Vermittlungsleistung
    Eine steuerlich relevante Vermittlung liegt vor, wenn:
    • der Vermittler den Veranstalter über den Vermittlungserfolg informiert und ihm dadurch die Gelegenheit zur Leistungserbringung verschafft, oder
    • der Vermittler dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters übermittelt, sodass dieser die Leistung in Anspruch nehmen kann.
    Fehlt es an diesen Voraussetzungen, liegt keine Vermittlungsleistung vor.
  2. Keine Anzahlungsbesteuerung ohne Vermittlungserfolg
    Wird der Vermittlungserfolg nicht nachgewiesen, ist eine Anzahlungsbesteuerung ausgeschlossen. Somit entfällt auch eine Steuerberichtigung beim Verfall von Gutscheinen.
  3. Vorsteuerabzug bleibt unberührt
    Der Verfall von Gutscheinen hat keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug des Vermittlers. Dieser bleibt in voller Höhe erhalten, auch wenn der Gutschein nicht eingelöst wird.

Bedeutung für Unternehmen

Dieses Urteil schafft Klarheit für Unternehmen, die Erlebnisgutscheine ausstellen oder vermitteln, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung und den Vorsteuerabzug. Es betont die Bedeutung eines nachvollziehbaren Vermittlungsprozesses und schützt Vermittler vor unberechtigten Steuerkorrekturen beim Verfall von Gutscheinen.


Handlungsempfehlungen:

  1. Prüfung der Vermittlungsprozesse
    Stellen Sie sicher, dass Sie als Vermittler den Nachweis über den Vermittlungserfolg führen können, sei es durch die Benachrichtigung des Veranstalters oder die Weitergabe der Kontaktdaten an den Gutscheinerwerber.
  2. Dokumentation sicherstellen
    Halten Sie alle relevanten Schritte der Gutscheinvermittlung und -einlösung sorgfältig fest, um im Falle einer Prüfung durch die Finanzbehörden abgesichert zu sein.
  3. Steuerliche Behandlung von Verfall
    Sollten Gutscheine nicht eingelöst werden, achten Sie darauf, dass dies keine Berichtigung der Umsatzsteuer und keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug nach sich zieht.

Fazit

Das Urteil des BFH bringt wichtige Klarstellungen für die steuerliche Behandlung von Erlebnisgutscheinen und den damit verbundenen Vermittlungsleistungen. Es bietet Vermittlern Sicherheit, indem es die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und den Vorsteuerabzug präzisiert.

Für weiterführende Informationen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil V R 21/23 vom 05.09.2024