BFH, Pressemitteilung Nr. 30/25 vom 15.05.2025 zum Urteil VIII R 32/21 vom 25.02.2025
Gute Nachrichten für ausländische Muttergesellschaften: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. VIII R 32/21) entschieden, dass ausländische Anteilseigner einen Anspruch auf Verzinsung haben, wenn ihnen die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert wurde.
Hintergrund der Entscheidung
Viele ausländische Anteilseigner hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten, die auf Gewinnausschüttungen einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet zu bekommen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) berief sich dabei häufig auf § 50d Abs. 3 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch mit den Urteilen Deister Holding und Juhler Holding (vom 20.12.2017, Rs. C-504/16 und C-613/16) klargestellt, dass diese Praxis gegen Unionsrecht verstößt.
Im aktuellen Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft Ausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Die Kapitalertragsteuer wurde zunächst einbehalten und die Erstattung später – unionsrechtswidrig – verweigert. Nachdem das BZSt die Steuer schließlich erstattete, lehnte es die Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab.
Das Finanzgericht gab der Klage der österreichischen Muttergesellschaft teilweise statt – der BFH bestätigte nun diese Entscheidung.
Kernaussagen des BFH-Urteils
- Unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch: Wird eine Kapitalertragsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten oder die Erstattung unionsrechtswidrig verzögert, besteht ein Anspruch auf Verzinsung.
- Beginn und Ende des Zinslaufs:
- Wurde ein Erstattungsantrag ordnungsgemäß gestellt, beginnt der Zinslauf drei Monate nach Antragstellung und endet mit der Auszahlung.
- Wurde eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unionsrechtswidrig widerrufen, beginnt der Zinslauf mit dem Tag des Steuerabzugs.
- Höhe der Zinsen:
- Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 beträgt der Zinssatz 6 % pro Jahr.
- Die Berechnung erfolgt taggenau.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Fiskus. Zahlreiche ausländische Gesellschaften, deren Erstattungen in der Vergangenheit unionsrechtswidrig verzögert wurden, können nun zusätzlich Zinsen geltend machen.
Betroffene Unternehmen sollten zeitnah prüfen, ob entsprechende Zinsansprüche bestehen und – falls noch nicht geschehen – entsprechende Anträge stellen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 30/25 vom 15.05.2025