Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 31. Juli 2024 (Az. II R 20/22) die Bewertung von zinsgünstigen Darlehen neu geregelt. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Schenkungsteuer!
Worum geht es?
Werden Darlehen innerhalb der Familie oder an nahestehende Personen zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz vergeben, liegt eine gemischte Schenkung vor. Der Zinsvorteil ist schenkungsteuerpflichtig.
Was hat sich geändert?
Bisher wurde der Zinsvorteil pauschal mit 5,5 % bewertet (§ 15 Abs. 1 BewG). Der BFH hat nun entschieden, dass stattdessen der tatsächlich marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen heranzuziehen ist.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Bei der Berechnung der Schenkungsteuer muss der aktuelle Marktzins berücksichtigt werden.
- Ist der marktübliche Zinssatz niedriger als 5,5 %, reduziert sich die Schenkungsteuer.
- Umgekehrt kann die Steuer höher ausfallen, wenn der Marktzins über 5,5 % liegt.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
- Genaue Dokumentation: Bei der Vergabe von zinsgünstigen Darlehen ist es wichtig, den marktüblichen Zinssatz genau zu dokumentieren.
- Steuerliche Optimierung: Die Gestaltung von Darlehensverträgen sollte den aktuellen Marktzins berücksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
- Prüfung bestehender Verträge: Es kann sinnvoll sein, bestehende Darlehensverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Unser Tipp:
Lassen Sie sich bei der Gestaltung von Darlehensverträgen innerhalb der Familie oder an nahestehende Personen von uns beraten. Wir helfen Ihnen, die Schenkungsteuer zu optimieren und rechtssicher zu handeln.