
Schenkungssteuer
Schenkungssteuer Freibetrag und Rechner sowie Steuerberatung vom Steuerberater in Berlin
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Auf dieser Seite erfahren Sie, wie hoch die Schenkungssteuer und der Freibetrag ist. Außerdem verrate ich Ihnen, wie Sie die Schenkungssteuer umgehen bzw. sparen können.
Inhalt:
Der Schenkungssteuer unterliegen die Schenkungen unter Lebenden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers. Für Schenkungen gelten grundsätzlich die gleichen Steuerfreibeträge und Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Allerdings wird kein Versorgungsfreibetrag gewährt.
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Schenkungssteuer Freibeträge
Schenkungssteuer persönliche Freibeträge
Steuerklasse | Verwandtschaftsverhältnis | Erbschaftssteuer Freibetrag Euro |
---|---|---|
I | Ehegatte | 500.000 |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000 | |
Enkelkinder | 200.000 | |
Eltern und Großeltern bei Erbschaften | 100.000 | |
II | Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten | 20.000 |
III | alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen | 20.000 |
III | gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. | 500.000 |
Steuertipp: Umgehen Sie die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, indem Sie die Freibeträge alle 10 Jahre nutzen.
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Schenkungssteuer sachliche Freibeträge
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert den Schenkungssteuer Freibetrag nicht übersteigt und beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Steuerfreibetrag nicht übersteigt.
- andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert den Schenkungssteuer Freibetrag nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
- ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
- die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
- Es gelten folgende persönliche Steuerfreibeträge für 10 Jahre.
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Steuersätze Schenkungssteuer
Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 Euro | 7 % | 30 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 30 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 30 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 50 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 50 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 50 % | 50 % |
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Schenkungssteuer und Bewertung
Sämtliche Vermögensgegenstände müssen zum Stichtag bewertet werden.
- Barvermögen wird mit dem Nominalwert angesetzt.
- Wertpapiere sind mit dem Kurswert anzusetzen.
- Grundstücke ist mit dem sog. Grundbesitzwert anzusetzen, der nach den Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungssteuer festgestellt wird. Wichtiger Hinweis zur Grundstücksbewertung in Berlin: Leider kommt es in Berlin in vielen Fällen zu einer überbewertung von Immobilien. Die Finanzbehörden gehen aber immer noch (per Gesetz) von einer standardisierten Wertermittlung aus, ohne die Besonderheiten Ihrer Immobilie zu berücksichtigen. Folgende Punkte können aber den Wert Ihrer Immobilie erheblich schmälern: Altlasten, Denkmalschutz, Baulasten, Dienstbarkeiten, Erschließungskosten, Sanierungsbedürftigkeit usw. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen den zu hohen Ansatz mit einem sach- und fachgerechten Gutachten zu wehren. Steuerersparnisse z. B. bei der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer von 30.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Die Kosten für ein Wertgutachten sind daher i. d. R. gut investiert. Alle Gutachten werden in Zusammenarbeit mit einem technisch versierten Diplom-Sachverständigen (DIA), zertifiziert nach DIN EN 45 013, kompetent nach anerkannten Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Die fachliche Zusammenarbeit eines Sachverständigen mit einem Steuerberater kommt Ihnen zu Gute. Ich war u. a. Dozent beim Zertifikatslehrgang "Qualifizierung von Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Beleihungswertermittlung". Dieser Lehrgang wurde von der IHK Berlin in Zusammenarbeit mit dem Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg sowie dem RDM und VDM durchgeführt.
- Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.
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Schenkungssteuer und Steuerberatung
Sie können von der steuerbegünstigten übertragung von Immobilien Gebrauch machen. Sie können Ihre Immobilien auch gegen eine Leibrente oder gegen Nießbrauch übertragen und sichern sich so Ihr Einkommen bzw. Wohnrecht. Bei solchen Gestaltungsmöglichkeiten können erhebliche Rechtsfolgen ausgelöst werden. Sie sollten sich daher vorab fachkundig durch einen Steuerberaterberaten lassen.
Schenkungssteuer@SteuerSchroeder.de
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Weitere Infos + Tipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer:
- Erbschaftssteuer durch Schenkung umgehen
- Schenkungssteuer bei Immobilien
- Schenkungssteuer bei Wohneigentum
- Schenkungsvertrag + Handschenkungen ohne notarieller Beglaubigung
- Vermögenszuwachs muss versteuert werden
- Risiko der Schenkung
- Rückforderung Schenkungen
- Überblick Erbschafts- und Schenkungssteuer im Steuerlexikon ...
Rechtsgrundlagen zum Thema: Schenkungsteuer
EStG 34a; 35b;KStG 8c;
AO 170; 170;
AEAO 173; 197;
ErbStG 1; 29;
ErbStR 1; 1.1; 2.2; 3.6; 7.2; 7.8; 10.2; 10.4; 10.10; 13.5; 13.8; 13.9; 13a.1; 13a.13; 14.3; 21; 28;
ErbStDV muster-6;
StbVV 24;
GrEStG 3;
ErbStH E.2.1; E.5.1.5; E.5.2; E.7.1; E.7.4.1; E.7.4.3; E.7.4.4; E.9.3; E.10.1; E.10.5; E.10.11; E.13a.8; E.13b.5; E.14.1.3; E.15.1; E.21; E.23; B.99; B.151.2; B.198;