Schenkungsteuer berechnen: Freibeträge, Rechner, Steuersätze & Tipps
Schenkungsteuer berechnen bedeutet: Wert der Zuwendung ermitteln, Gegenleistungen oder Auflagen abziehen, Freibetrag prüfen und den passenden Steuersatz anwenden. Viele suchen nach „Schenkungssteuer“ – gesetzlich heißt sie Schenkungsteuer. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann eine Schenkung steuerpflichtig ist, welche Freibeträge gelten, wie die 10-Jahres-Frist funktioniert und wie Sie Schenkungsteuer legal reduzieren können.
Besonders wichtig sind Schenkungen bei Immobilien, Unternehmensvermögen, größeren Geldbeträgen, Nießbrauch, Wohnrecht, Kettenschenkungen und der Übertragung des Familienheims. Nutzen Sie unseren Rechner für eine erste Orientierung – und lassen Sie größere Gestaltungen vorab steuerlich prüfen.
Inhalt
- Schenkungsteuer-Rechner
- Schenkungsteuer im Kurzüberblick
- Was ist eine Schenkung?
- Muss eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden?
- Schenkungsteuer-Freibeträge
- 10-Jahres-Frist bei Schenkungen
- Steuerklassen bei der Schenkungsteuer
- Steuersätze der Schenkungsteuer
- Schenkung des Familienheims
- Schenkungsteuer bei Immobilien
- Gemischte Schenkung, Nießbrauch und Wohnrecht
- Mittelbare Grundstücksschenkung
- Kettenschenkung
- Schenkungsteuer sparen: legale Gestaltung
- FAQ zur Schenkungsteuer
Schenkungsteuer-Rechner: Steuer schnell überschlagen
Mit dem Schenkungsteuer-Rechner können Sie überschlägig berechnen, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer anfällt. Relevant sind vor allem der Wert der Schenkung, das Verwandtschaftsverhältnis, frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren und mögliche Gegenleistungen.
Schenkungssteuer Rechner
Wie funktioniert die Schenkungsteuer im Kurzüberblick?
- Schenkung feststellen: Es muss eine freigebige Zuwendung unter Lebenden vorliegen.
- Wert bestimmen: Geld wird mit dem Nennwert, Immobilien und Unternehmen werden nach besonderen Bewertungsregeln bewertet.
- Gegenleistungen abziehen: Zum Beispiel übernommene Schulden, Nießbrauch, Wohnrecht oder Abstandszahlungen.
- Frühere Schenkungen einbeziehen: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
- Freibetrag abziehen: Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
- Steuerklasse und Steuersatz anwenden: Je näher die Beziehung, desto günstiger sind in der Regel Freibetrag und Tarif.
Was ist eine Schenkung im steuerlichen Sinn?
Als Schenkung gilt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Entscheidend ist, dass der Schenker die Zuwendung unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich erbringt.
Typische Beispiele sind:
- Geldschenkung an Kinder oder Enkel,
- Übertragung einer Immobilie,
- Übertragung von GmbH-Anteilen oder Betriebsvermögen,
- Erlass eines Darlehens,
- Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt,
- Übernahme privater Schulden eines Angehörigen.
Muss eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden?
Ja. Eine steuerbare Schenkung ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind regelmäßig sowohl der Beschenkte als auch der Schenker.
Bei notariell beurkundeten Vorgängen, etwa vielen Grundstücksübertragungen, erfolgt häufig eine Mitteilung durch den Notar. Trotzdem sollten Schenker und Beschenkter prüfen, ob alle Angaben vollständig sind und ob weitere Anzeigepflichten bestehen.
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungsteuer?
Die persönlichen Freibeträge können bei Schenkungen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Die wichtigsten Freibeträge sind:
| Beschenkter | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro |
| Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern bei Schenkungen | 20.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | 20.000 Euro |
| Nicht verwandte Personen und Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft | 20.000 Euro |
Wichtig: Der besondere Versorgungsfreibetrag gilt nur beim Erwerb von Todes wegen, nicht bei Schenkungen unter Lebenden.
Wie funktioniert die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?
Mehrere Schenkungen derselben Person an dieselbe beschenkte Person werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Dadurch wird der Freibetrag innerhalb dieses Zeitraums nur einmal berücksichtigt.
Beispiel: Freibetrag richtig nutzen
Ein Vater schenkt seiner Tochter 300.000 Euro. Neuneinhalb Jahre später schenkt er ihr weitere 210.000 Euro. Da beide Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erfolgen, werden sie zusammengerechnet:
| Erste Schenkung | 300.000 Euro |
| Zweite Schenkung | 210.000 Euro |
| Gesamterwerb | 510.000 Euro |
| Freibetrag Kind | - 400.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 110.000 Euro |
Wartet der Vater mit der zweiten Schenkung bis nach Ablauf der Zehnjahresfrist, kann der Freibetrag grundsätzlich erneut genutzt werden.
Steuertipp: Große Vermögen sollten nicht erst kurz vor dem Erbfall übertragen werden. Durch frühzeitige Planung lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen.
Welche Steuerklassen gelten bei der Schenkungsteuer?
Die Steuerklassen richten sich nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Sie sind nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln.
Steuerklasse I
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
- Kinder und Stiefkinder,
- Enkel und weitere Abkömmlinge.
Steuerklasse II
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen,
- Geschwister,
- Nichten und Neffen,
- Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
- geschiedene Ehegatten und frühere Lebenspartner.
Steuerklasse III
- alle übrigen Personen,
- nicht verwandte Beschenkte,
- Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.
Wie hoch sind die Steuersätze der Schenkungsteuer?
Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Maßgeblich ist der Betrag nach Abzug von Freibeträgen und abzugsfähigen Lasten.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Ist die Schenkung des Familienheims steuerfrei?
Die lebzeitige Schenkung eines Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann vollständig schenkungsteuerfrei sein. Das gilt unabhängig vom Wert des Familienheims und zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.
Als Familienheim gilt eine Wohnung oder ein Haus, das den Mittelpunkt des gemeinsamen familiären Lebens bildet. Eine Ferienwohnung, Wochenendwohnung oder reine Zweitwohnung reicht nicht aus.
Besonders vorteilhaft: Anders als beim steuerfreien Erwerb von Todes wegen gibt es bei der lebzeitigen Familienheim-Schenkung an Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich keine zehnjährige Behaltensfrist.
Was gilt bei der Schenkungsteuer für Immobilien?
Immobilien werden für Zwecke der Schenkungsteuer nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Je nach Objekt kommen insbesondere Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren in Betracht.
- Geldvermögen: Ansatz mit dem Nennwert.
- Wertpapiere: Ansatz regelmäßig mit dem Kurswert.
- Grundstücke und Gebäude: Bewertung nach den Grundbesitzwerten des Bewertungsgesetzes.
- Unternehmen und Beteiligungen: Bewertung nach dem gemeinen Wert, häufig anhand eines Ertragswertverfahrens.
Wenn der vom Finanzamt angesetzte Immobilienwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. In Betracht kommen insbesondere ein geeignetes Sachverständigengutachten oder ein zeitnaher Kaufpreis.
Steuertipp: Bei Immobilien lohnt sich die Prüfung der Bewertung besonders. Sanierungsbedarf, Baulasten, Nießbrauch, Wohnrechte, Denkmalschutz oder besondere Grundstücksmerkmale können den Wert erheblich beeinflussen.
Was ist eine gemischte Schenkung?
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte zwar etwas erhält, aber gleichzeitig eine Gegenleistung übernimmt. Typische Beispiele sind:
- Übernahme von Darlehen,
- Abstandszahlung an Geschwister,
- Einräumung eines Nießbrauchs,
- Einräumung eines Wohnrechts,
- Pflege- oder Versorgungsverpflichtungen.
Besteuert wird nur die Bereicherung des Beschenkten. Gegenleistungen, Nutzungsrechte und Duldungsauflagen können den steuerpflichtigen Wert mindern.
Beispiel: Immobilie mit übernommener Schuld
Ein Onkel überträgt seiner Nichte ein Grundstück mit einem Steuerwert von 950.000 Euro. Die Nichte übernimmt eine Hypothekenschuld von 160.000 Euro.
| Steuerwert Grundstück | 950.000 Euro |
| übernommene Hypothek | - 160.000 Euro |
| Bereicherung | 790.000 Euro |
Von dieser Bereicherung wird anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen. Erst der danach verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird besteuert.
Wie wirken Nießbrauch und Wohnrecht bei Schenkungen?
Bei Immobilienübertragungen behalten sich Schenker häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor. Dadurch kann der steuerliche Wert der Schenkung sinken, weil der Beschenkte die Immobilie nicht uneingeschränkt nutzen kann.
Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts hängt insbesondere vom Jahreswert der Nutzung und der statistischen Lebenserwartung ab. Gleichzeitig sichern sich Schenker damit häufig Mieteinnahmen oder das eigene Wohnen im Objekt.
Was ist eine mittelbare Grundstücksschenkung?
Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann vorliegen, wenn der Schenker Geld mit der klaren Zweckbindung schenkt, dass der Beschenkte damit ein bestimmtes Grundstück oder eine bestimmte Immobilie erwirbt.
Der Vorteil: Für die Schenkungsteuer kann dann nicht der reine Geldbetrag, sondern der anteilige steuerliche Grundstückswert maßgeblich sein. Das kann günstiger sein, ist aber nicht automatisch der Fall.
Wichtig ist, dass die Zweckbindung vor der Anschaffung eindeutig dokumentiert wird. Es sollte klar feststehen, welche Immobilie erworben werden soll und in welchem Umfang die Schenkung zur Finanzierung dient.
Wer schuldet die Schenkungsteuer?
Schuldner der Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Beschenkte. Daneben kann auch der Schenker haften. Übernimmt der Schenker zusätzlich die Steuer des Beschenkten, erhöht dies regelmäßig die Bereicherung, weil der Beschenkte auch von der Steuerzahlung befreit wird.
Sind Steuerberatungskosten abziehbar?
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs relevant sein. Kosten für vorgelagerte Gestaltungsberatung oder spätere Rechtsbehelfsverfahren sind dagegen regelmäßig anders zu beurteilen und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Was ist bei Kettenschenkungen zu beachten?
Bei einer Kettenschenkung wird Vermögen zunächst an eine Person übertragen, die es anschließend ganz oder teilweise an eine weitere Person weiterschenkt. Solche Gestaltungen können steuerlich anerkannt werden, wenn der erste Beschenkte tatsächlich frei über den Gegenstand verfügen kann.
Problematisch wird es, wenn die erste Schenkung mit einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung zur Weiterschenkung verbunden ist. Dann kann das Finanzamt die Gestaltung abweichend würdigen.
Wie lässt sich Schenkungsteuer legal sparen?
Schenkungsteuer lässt sich häufig durch rechtzeitige Planung reduzieren. Die wichtigsten Gestaltungen sind:
1. Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Bei größeren Vermögen kann eine gestaffelte Übertragung über mehrere Zehnjahreszeiträume erhebliche Steuer sparen.
2. Immobilien mit Nießbrauch übertragen
Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den steuerlichen Wert der Schenkung mindern und zugleich Versorgung oder Mieteinnahmen des Schenkers sichern.
3. Familienheim an Ehegatten übertragen
Die lebzeitige Übertragung des Familienheims auf Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner kann besonders steuerlich attraktiv sein.
4. Kettenschenkung sorgfältig prüfen
Über Zwischenerwerbe können unter Umständen zusätzliche Freibeträge genutzt werden. Die Gestaltung muss jedoch frei und ohne Weitergabeverpflichtung erfolgen.
5. Unternehmensnachfolge früh vorbereiten
Bei Betriebsvermögen können Verschonungsregelungen greifen. Voraussetzungen wie Lohnsumme, Behaltensfrist und Verwaltungsvermögen müssen aber vor der Übertragung geprüft werden.
6. Ehevertrag und Güterstand einbeziehen
Bei Ehegatten können güterrechtliche Gestaltungen steuerliche Auswirkungen haben. Solche Modelle sollten immer gemeinsam steuerlich und zivilrechtlich geprüft werden.
Schenkungsteuer und Steuerberatung
Je höher der Wert der Schenkung, desto wichtiger ist die Planung vor der Übertragung. Fehler bei Bewertung, Vertrag, Nießbrauch, Wohnrecht oder Anzeige beim Finanzamt lassen sich nachträglich oft nur schwer korrigieren.
Sie möchten Vermögen übertragen, eine Immobilie schenken oder Freibeträge optimal nutzen? Wir prüfen für Sie die steuerlichen Folgen und entwickeln eine Gestaltung, die zu Ihrer Familie und Ihrem Vermögen passt.
Schenkungssteuer@SteuerSchroeder.de
FAQ: Häufige Fragen zur Schenkungsteuer
Heißt es Schenkungsteuer oder Schenkungssteuer?
Die gesetzliche Bezeichnung lautet Schenkungsteuer. Umgangssprachlich wird häufig „Schenkungssteuer“ verwendet. Gemeint ist dieselbe Steuer.
Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen an Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Der Freibetrag kann grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen an Ehegatten?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Die Schenkung eines Familienheims kann zusätzlich steuerfrei sein.
Muss ich eine Schenkung immer melden?
Eine steuerbare Schenkung ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Bei notariellen Verträgen erfolgt häufig eine Mitteilung durch den Notar; dennoch sollte die Anzeigepflicht geprüft werden.
Kann ich die Schenkungsteuer durch Raten vermeiden?
Raten allein vermeiden keine Steuer. Entscheidend ist, wann und in welcher Höhe Vermögen rechtlich übertragen wird. Bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erfolgt eine Zusammenrechnung.
Ist eine Schenkung mit Nießbrauch steuerlich günstiger?
Häufig ja. Der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs kann die steuerpflichtige Bereicherung mindern. Die konkrete Wirkung hängt vom Objekt, Jahreswert und Alter des Berechtigten ab.
Ist die Schenkung einer Immobilie an Kinder steuerfrei?
Nicht automatisch. Kinder haben zwar einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Die besondere Steuerbefreiung für die lebzeitige Schenkung des Familienheims gilt aber nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
Was passiert, wenn eine Schenkung nicht angezeigt wird?
Wird eine anzeigepflichtige Schenkung nicht gemeldet, kann dies steuerliche und im Einzelfall auch steuerstrafrechtliche Folgen haben. Das gilt besonders, wenn Freibeträge überschritten werden oder frühere Schenkungen verschwiegen wurden.
Fazit: Schenkungsteuer früh planen statt später korrigieren
Die Schenkungsteuer bietet viele legale Gestaltungsmöglichkeiten – aber nur, wenn Freibeträge, Zehnjahresfrist, Bewertung, Verträge und Anzeigepflichten rechtzeitig beachtet werden. Besonders bei Immobilien, Nießbrauch, Familienheim, Unternehmensvermögen und Kettenschenkungen entscheidet die richtige Gestaltung oft über erhebliche Steuerbeträge.
Sprechen Sie uns an, bevor Sie schenken. So lassen sich steuerliche Risiken vermeiden und Freibeträge optimal nutzen.
Passend dazu
- Schenkungsteuer bei Immobilien
- Familienheim und steuerfreies Wohneigentum
- Schenkungsvertrag und Handschenkung
- Rückforderung von Schenkungen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Schenkungsteuer
EStGEStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
KStG 8c
AO
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AEAO
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
ErbStG 1 29
ErbStR 1 1.1 2.2 3.6 7.2 7.8 10.2 10.4 10.10 13.5 13.8 13.9 13a.1 13a.13 14.3 21 28
ErbStDV muster-6
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.7.4.4 E.9.3 E.10.1 E.10.5 E.10.11 E.13a.8 E.13b.5 E.14.1.3 E.15.1 E.21 E.23 B.99 B.151.2 B.198
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