Schenkungssteuer

Schenkungssteuer

Schenkungssteuer Freibetrag und Rechner sowie Steuerberatung vom Steuerberater in Berlin


Willkommen auf meiner Seite Schenkungssteuer

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie hoch die Schenkungssteuer und der Freibetrag ist. Außerdem verrate ich Ihnen, wie Sie die Schenkungssteuer umgehen bzw. sparen können.


Schenkung

Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch diese auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Dabei muss der Schenker diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.

Insbesondere muss der Schenker in dem Bewusstsein handeln, dass er zu der Vermögenshingabe rechtlich nicht verpflichtet ist, er also seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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Gemischte Schenkung

In der Praxis will der Schenker allerdings häufig, dass der Beschenkte eine Gegenleistung übernimmt. Man spricht dann von einer gemischten Schenkung. Eine solche liegt etwa vor, wenn der Beschenkte eineAbstandszahlung zu leisten hat,Verbindlichkeiten über­nehmen muss oder dem Schenker einen Nießbrauch (z.B. ein Wohnrecht) einzuräumen hat.

Bei einer gemischten Schenkung wird die Bereicherung des Beschenkten ermittelt, indem vom Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen abgezogen werden.

Beispiel:

Onkel Oskar überträgt seiner Nichte Elke ein Grundstück, für das ein Grundstückswert von 950.000 € festgestellt wird und dessen Verkehrswert 980.000 € beträgt. Das Grundstück ist mit einer von Elke zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung 160.000 € beträgt.

Lösung

Die Bereicherung von Elke wird wie folgt ermittelt:

Grundstückswert 950.000 €

Hypothekenschuld – 160.000 €

Bereicherung 790.000 €

Aus der Bereicherung kann nun die schenkungsteuerliche Belastung für Elke berechnet werden.

Bereicherung 790.000 €

Persönlicher Freibetrag – 20.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 770.000 €

Schenkungsteuer (30 % von 770.000 €) 231.000 €


Mittelbare Grundstücksschenkung

Gibt der Schenker Geld unter der Auflage, dass der Beschenkte mit Hilfe dieses Geldes ein vorher genau bezeichnetes Grundstück erwirbt, spricht man von einer mittelbaren Grundstücksschenkung.

Der Steuerwert eines Grundstücks ist regelmäßig niedriger als der Verkehrswert. In die Bemessungsgrundlage zur Schenkungsteuer fließt lediglich der Steuerwert ein und nicht der Nominalwert des hingegebenen Geldes. Hierin liegt der Vorteil einer mittelbaren Grundstücksschenkung gegenüber einer reinen Geldschenkung ohne Zweckbindung.

Beispiel

Elke hat ihre Traumwohnung gefunden. Ihr vermögender Onkel Oskar stellt ihr für den Erwerb dieser Wohnung den vollen Kaufpreis von 164.000 € zur Verfügung. Der Steuerwert der Wohnung beträgt 155.000 €.

Lösung

In die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage geht nur der Steuerwert von 155.000 € ein, da eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt. Die hieraus resultierende Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:

Steuerwert der Immobilie 155.000 €

abzüglich persönlicher Freibetrag – 20.000 €

steuerpflichtiger Erwerb 135.000 €

Schenkungsteuer (20 % von 135.000 €) 27.000 €

Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann auch dann vorliegen, wenn mehrere Schenker gemeinsam Geld für die Anschaffung eines bestimmten Grundstücks zur Verfügung stellen. Der Ansatz des anteiligen Grundstückswerts ergibt sich dabei im Verhältnis des vom Schenker zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis.

Hinweis

Damit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen kann, muss der Schenker nicht den gesamten Kaufpreis zur Verfügung stellen. Es reicht auch ein Teilbetrag aus. Dieser muss allerdings mehr als 10 % des Kaufpreises betragen. Unterhalb dieser Grenze nimmt die Finanzverwaltung eine nicht begünstigte Geldschenkung an. Diese hat den Nachteil, dass der gesamte zugewendete Betrag in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer eingeht.

Bringt der Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck, dass Letzterer für den zugewendeten Geldbetrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne dass dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt, liegt eine nicht begünstigte Geldschenkung vor. Gleiches gilt, wenn der Schenker den Beschenkten lediglich verpflichtet, auf einem dem Letzteren gehörenden Grundstück nach dessen eigenen Vorstellungen ein Gebäude zu errichten bzw. den Geld­betrag für die Errichtung eines solchen Gebäudes mit zu verwenden, ohne dass bereits bei der Zuwendung ein konkretes Bauvorhaben besteht.

Hinweis

Das Bestehen eines konkreten Bauvorhabens kann der Beschenkte etwa durch eine Bauvoranfrage, einen Kostenvoranschlag oder einen Finanzierungsplan belegen.


Rechner

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers. Für Schenkungen gelten grundsätzlich die gleichen Steuerfreibeträge und Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Allerdings wird kein Versorgungsfreibetrag gewährt.


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Schenkungssteuer Rechner

Verwandschaftsverhältnis zum Schenkungsgeber






geschenktes Vermögen (brutto)
Euro

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Steuerpflicht bei der Schenkung

Übernahme der Schenkungsteuer

Schuldner der Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Beschenkte. Übernimmt der Schenker freiwillig die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer, greift eine besondere Regelung im ErbStG. Laut dieser ist die vom Schenker übernommene Steuer der Schenkung hinzuzurechnen, da der Beschenkte da­durch zusätzlich bereichert wird.


Abzug von Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung kann der Beschenkte bei der Er­mittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.

Werden die Steuerberatungskosten vom Schenker getragen, dann liegt eine zusätzliche Schenkung vor, welche zu einer entsprechenden Erhöhung der Bereicherung des Beschenkten führt. Der Beschenkte kann die Kosten allerdings gleichzeitig steuermindernd geltend machen. Im Ergebnis bleibt so die Bereicherung durch die Übernahme der Steuererklärung steuerfrei.

Hinweis

Wurde auch steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen verschenkt, so ist keine entsprechende Kürzung der Steuerberatungskosten vorzunehmen.

Steuerberatungskosten für Strategieplanungen im Vorfeld sowie ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren gegen den Schenkungsteuerbescheid gelten nicht als unmittelbare Kosten der Vermögensübertragung und sind nicht abzugsfähig.


Schenkungssteuer Freibeträge

Schenkungssteuer persönliche Freibeträge

Steuerklasse

Verwandtschaftsverhältnis

Erbschaftssteuer Freibetrag Euro

I

Ehegatte

500.000

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder

400.000

Enkelkinder

200.000

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

100.000

II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten

20.000

III

alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen

20.000

III

gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

500.000


Steuertipp: Umgehen Sie die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, indem Sie die Freibeträge alle 10 Jahre nutzen.


Die Zehnjahresfrist

Erwerb innerhalb der Zehnjahresfrist: Wenn innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen des Erblassers oder innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von demselben Schenker vorliegen, so müssen alle dieseErwerbe zusammengerechnet werden. So wird einGesamterwerb bestehend aus demVorerwerb (bzw. den Vorerwerben) und dem Letzterwerb ermittelt.

Aus diesem Gesamterwerb ergibt sich die Schenkungsteuer durch Abzug des zu gewährenden persönlichen Freibetrags und anschließender Anrechnung des anzuwendenden Steuersatzes im Zeitpunkt des Letzterwerbs. Von der so errechneten Steuer wird dann noch die (bereits festgesetzte und im Normalfall auch bereits gezahlte) Steuer auf die betreffenden Vorerwerbe abgezogen.

Hinweis

Durch die Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe er­gibt sich beim Gesamterwerb ein erhöhter steuerpflichtiger Erwerb. Da die Steuersätze aber nach dessen Höhe gestaffelt sind, kann sich allein hierdurch eine größere steuerliche Belastung ergeben – verglichen mit der Steuersumme aus den einzelnen Erwerben. Als Schenker sollten Sie insbesondere daher möglichst versuchen, diese Frist zu umgehen. Beachten Sie zudem den folgenden Punkt 4.3.2.

Erwerb nach Ablauf der Zehnjahresfrist:

Liegen mehr als zehn Jahre zwischen zwei Erwerben, so sind diese nicht zusammenzurechnen. Insbesondere kommen diepersönlichen Freibeträge dadurch bei beiden Erwerben zur Anwendung.

Beispiel

Anton schenkt seiner Tochter Petra 300.000 €. Neuneinhalb Jahre später schenkt er ihr nochmals 210.000 €.

Lösung

Erste Schenkung

Bereicherung 300.000 €

abzüglich persönlicher Freibetrag – 400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb 0 €

Schenkungsteuer (0 % von 0 €) 0 €

Aufgrund ihres persönlichen Freibetrags muss Petra für die erste Zuwendung keine Schenkungsteuer zahlen.

Zweite Schenkung

Da die zweite Zuwendung innerhalb von zehn Jahren nach der ersten erfolgt, sind beide Schenkungen zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der persönliche Freibetrag nur einmal abgezogen wird. Gegebenenfalls kommt es für den höheren Betrag des Gesamterwerbs sogar zu einem höheren Steuersatz.

Erstschenkung 300.000 €

Zweitschenkung + 210.000 €

Gesamterwerb 510.000 €

abzüglich persönlicher Freibetrag – 400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb 110.000 €

Schenkungsteuer (11 % von 110.000 €) 12.100 €

Wartet Anton jedoch mit der zweiten Schenkung, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, so ist keine Zusammenrechnung vorzunehmen. Petras persönlicher Freibetrag kommt erneut zur Anwendung.

Die Steuer für die Zweitschenkung nach Ablauf der Zehnjahresfrist berechnet sich damit wie folgt:

Bereicherung 210.000 €

abzüglich persönlicher Freibetrag – 400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb 0 €

Schenkungsteuer (0 % von 0 €) 0 €

Damit erreicht Anton durch die Berücksichtigung der Zehnjahresfrist eine Steuerersparnis von 12.100 € für Petra.

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Schenkungssteuer sachliche Freibeträge

  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert den Schenkungssteuer Freibetrag nicht übersteigt und beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Steuerfreibetrag nicht übersteigt.
  • andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert den Schenkungssteuer Freibetrag nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
  • ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
  • Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
  • die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  • Es gelten folgende persönliche Steuerfreibeträge für 10 Jahre.

Schenkung Familienheim

Eine Zuwendung, bei der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim schenkt, ist ohne schenkungsteuerliche Auswirkungen. Gleiches gilt für die Zuwendung eines Familienheims unter eingetragenen Lebenspartnern. Hingegen werden Kinder des Schenkenden nicht begünstigt. Als Familienheim gilt dabei ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beispiel

Johannes lebt mit seinem eingetragenen Lebenspartner Steffen in einem Einfamilienhaus (Steuerwert: 450.000 €), das Johannes gehört. Er schenkt es Steffen.

Lösung

Die Schenkung des Einfamilienhauses (Familienheim) führt bei Steffen zu keiner schenkungsteuerlichen Belastung.

Es gibt dabei keinen Objektverbrauch. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung während einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mehrfach nacheinander genutzt werden kann. Auch gibt es keine wertmäßige Begrenzung. Darüber hinaus ist auch der Güterstand ohne Bedeutung.

Wird die geschenkte Wohnung jedoch als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt, dann wird die Befreiung nicht gewährt. Das Gleiche gilt, wenn sie nur die Zweitwohnung für einen Berufspendler darstellt.

Hinweis

Im Gegensatz zur Steuerbefreiung von Familienheimen beim Erwerb von Todes wegen ist bei einer entsprechenden Schenkung keine Behaltensfrist zu beachten.


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Steuersätze Schenkungssteuer

Steuerpflichtiger Erwerb

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000 Euro

7 %

30 %

30 %

300.000 Euro

11 %

30 %

30 %

600.000 Euro

15 %

30 %

30 %

6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

13.000.000 Euro

23 %

50 %

50 %

26.000.000 Euro

27 %

50 %

50 %

über 26.000.000 Euro

30 %

50 %

50 %

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Schenkungssteuer und Bewertung

Sämtliche Vermögensgegenstände müssen zum Stichtag bewertet werden.

  • Barvermögen wird mit dem Nominalwert angesetzt.
  • Wertpapiere sind mit dem Kurswert anzusetzen.
  • Grundstücke ist mit dem sog. Grundbesitzwert anzusetzen, der nach den Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungssteuer festgestellt wird. Wichtiger Hinweis zur Grundstücksbewertung in Berlin: Leider kommt es in Berlin in vielen Fällen zu einer überbewertung von Immobilien. Die Finanzbehörden gehen aber immer noch (per Gesetz) von einer standardisierten Wertermittlung aus, ohne die Besonderheiten Ihrer Immobilie zu berücksichtigen. Folgende Punkte können aber den Wert Ihrer Immobilie erheblich schmälern: Altlasten, Denkmalschutz, Baulasten, Dienstbarkeiten, Erschließungskosten, Sanierungsbedürftigkeit usw. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen den zu hohen Ansatz mit einem sach- und fachgerechten Gutachten zu wehren. Steuerersparnisse z. B. bei der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer von 30.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Die Kosten für ein Wertgutachten sind daher i. d. R. gut investiert. Alle Gutachten werden in Zusammenarbeit mit einem technisch versierten Diplom-Sachverständigen (DIA), zertifiziert nach DIN EN 45 013, kompetent nach anerkannten Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Die fachliche Zusammenarbeit eines Sachverständigen mit einem Steuerberater kommt Ihnen zu Gute. Ich war u. a. Dozent beim Zertifikatslehrgang "Qualifizierung von Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Beleihungswertermittlung". Dieser Lehrgang wurde von der IHK Berlin in Zusammenarbeit mit dem Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg sowie dem RDM und VDM durchgeführt.
  • Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

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Schenkungssteuer und Steuerberatung

Sie können von der steuerbegünstigten übertragung von Immobilien Gebrauch machen. Sie können Ihre Immobilien auch gegen eine Leibrente oder gegen Nießbrauch übertragen und sichern sich so Ihr Einkommen bzw. Wohnrecht. Bei solchen Gestaltungsmöglichkeiten können erhebliche Rechtsfolgen ausgelöst werden. Sie sollten sich daher vorab fachkundig durch einen Steuerberaterberaten lassen.


Schenkungssteuer@SteuerSchroeder.de

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Aktuelles + weitere Infos

Kettenschenkungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Kettenschenkung auch dann anzuerkennen ist, wenn zwei Schenkungen in einem einzigen notariellen Vertrag vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der ersten Schenkung bei dieser Schenkung die freie Verfügungsbefugnis über den Schenkungsgegenstand erlangt hat. Die erste Schenkung darf also nicht mit einer Auflage zur Weiterschenkung verbunden sein. Dies muss sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.

Im Streitfall schenkte ein Vater seiner Tochter ein Grundstück. Diese schenkte sogleich das halbe Miteigentum daran an ihren Ehemann. Sie war hierzu nicht verpflichtet. Die Tochter tat dies aus freien Stücken. Die Kettenschenkung war daher schenkungsteuerlich anzuerkennen.

Diese Entscheidung des BFH ist für die Praxis von Bedeutung, da sie Klarheit über die steuerliche Behandlung von Kettenschenkungen schafft. In der Vergangenheit hatte der BFH eine strengere Auffassung vertreten und Kettenschenkungen nur dann anerkannt, wenn sie in getrennten Verträgen vereinbart wurden.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie die Abwicklung von Kettenschenkungen erleichtert. In der Praxis ist es oft sinnvoll, Schenkungen in einem einzigen Vertrag zu vereinbaren, um die Kosten und den Aufwand zu reduzieren. Die Entscheidung des BFH macht dies nun möglich.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung des BFH eine Einzelfallentscheidung ist. Es ist daher ratsam, sich vor der Durchführung einer Kettenschenkung von einem Steuerberater beraten zu lassen.


Weitere Infos + Tipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Schenkungsteuer

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AEAO 
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

ErbStG 1 29
ErbStR 1 1.1 2.2 3.6 7.2 7.8 10.2 10.4 10.10 13.5 13.8 13.9 13a.1 13a.13 14.3 21 28
ErbStDV muster-6
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.7.4.4 E.9.3 E.10.1 E.10.5 E.10.11 E.13a.8 E.13b.5 E.14.1.3 E.15.1 E.21 E.23 B.99 B.151.2 B.198

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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