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Schenkungsteuer berechnen: Freibeträge, Steuersätze und Immobilien

Schenkungsteuer berechnen: Freibeträge, Rechner, Steuersätze & Tipps

Schenkungsteuer berechnen bedeutet: Wert der Zuwendung ermitteln, Gegenleistungen oder Auflagen abziehen, Freibetrag prüfen und den passenden Steuersatz anwenden. Viele suchen nach „Schenkungssteuer“ – gesetzlich heißt sie Schenkungsteuer. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann eine Schenkung steuerpflichtig ist, welche Freibeträge gelten, wie die 10-Jahres-Frist funktioniert und wie Sie Schenkungsteuer legal reduzieren können.

Besonders wichtig sind Schenkungen bei Immobilien, Unternehmensvermögen, größeren Geldbeträgen, Nießbrauch, Wohnrecht, Kettenschenkungen und der Übertragung des Familienheims. Nutzen Sie unseren Rechner für eine erste Orientierung – und lassen Sie größere Gestaltungen vorab steuerlich prüfen.

Schenkungsteuer-Rechner: Steuer schnell überschlagen

Mit dem Schenkungsteuer-Rechner können Sie überschlägig berechnen, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer anfällt. Relevant sind vor allem der Wert der Schenkung, das Verwandtschaftsverhältnis, frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren und mögliche Gegenleistungen.

Schenkungssteuer Rechner

Verwandschaftsverhältnis zum Schenkungsgeber






geschenktes Vermögen (brutto)
Euro
Hinweis: Der Rechner bietet eine erste Orientierung. Bei Immobilien, Nießbrauch, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen, Ehegattengestaltungen oder Kettenschenkungen sollte immer eine individuelle Berechnung erfolgen.

Wie funktioniert die Schenkungsteuer im Kurzüberblick?

  1. Schenkung feststellen: Es muss eine freigebige Zuwendung unter Lebenden vorliegen.
  2. Wert bestimmen: Geld wird mit dem Nennwert, Immobilien und Unternehmen werden nach besonderen Bewertungsregeln bewertet.
  3. Gegenleistungen abziehen: Zum Beispiel übernommene Schulden, Nießbrauch, Wohnrecht oder Abstandszahlungen.
  4. Frühere Schenkungen einbeziehen: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
  5. Freibetrag abziehen: Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
  6. Steuerklasse und Steuersatz anwenden: Je näher die Beziehung, desto günstiger sind in der Regel Freibetrag und Tarif.

Was ist eine Schenkung im steuerlichen Sinn?

Als Schenkung gilt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Entscheidend ist, dass der Schenker die Zuwendung unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich erbringt.

Typische Beispiele sind:

  • Geldschenkung an Kinder oder Enkel,
  • Übertragung einer Immobilie,
  • Übertragung von GmbH-Anteilen oder Betriebsvermögen,
  • Erlass eines Darlehens,
  • Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt,
  • Übernahme privater Schulden eines Angehörigen.

Muss eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden?

Ja. Eine steuerbare Schenkung ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind regelmäßig sowohl der Beschenkte als auch der Schenker.

Bei notariell beurkundeten Vorgängen, etwa vielen Grundstücksübertragungen, erfolgt häufig eine Mitteilung durch den Notar. Trotzdem sollten Schenker und Beschenkter prüfen, ob alle Angaben vollständig sind und ob weitere Anzeigepflichten bestehen.

Praxistipp: Zeigen Sie auch Schenkungen an, die voraussichtlich unter dem Freibetrag liegen, wenn Unsicherheit besteht. So vermeiden Sie spätere Diskussionen über Frist, Bewertung und Vorsatzfragen.

Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungsteuer?

Die persönlichen Freibeträge können bei Schenkungen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Die wichtigsten Freibeträge sind:

Beschenkter Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 Euro
Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Schenkungen 20.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 20.000 Euro
Nicht verwandte Personen und Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft 20.000 Euro

Wichtig: Der besondere Versorgungsfreibetrag gilt nur beim Erwerb von Todes wegen, nicht bei Schenkungen unter Lebenden.

Wie funktioniert die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?

Mehrere Schenkungen derselben Person an dieselbe beschenkte Person werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Dadurch wird der Freibetrag innerhalb dieses Zeitraums nur einmal berücksichtigt.

Beispiel: Freibetrag richtig nutzen

Ein Vater schenkt seiner Tochter 300.000 Euro. Neuneinhalb Jahre später schenkt er ihr weitere 210.000 Euro. Da beide Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erfolgen, werden sie zusammengerechnet:

Erste Schenkung 300.000 Euro
Zweite Schenkung 210.000 Euro
Gesamterwerb 510.000 Euro
Freibetrag Kind - 400.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 110.000 Euro

Wartet der Vater mit der zweiten Schenkung bis nach Ablauf der Zehnjahresfrist, kann der Freibetrag grundsätzlich erneut genutzt werden.

Steuertipp: Große Vermögen sollten nicht erst kurz vor dem Erbfall übertragen werden. Durch frühzeitige Planung lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen.

Welche Steuerklassen gelten bei der Schenkungsteuer?

Die Steuerklassen richten sich nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Sie sind nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln.

Steuerklasse I

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder und Stiefkinder,
  • Enkel und weitere Abkömmlinge.

Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen,
  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen,
  • Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
  • geschiedene Ehegatten und frühere Lebenspartner.

Steuerklasse III

  • alle übrigen Personen,
  • nicht verwandte Beschenkte,
  • Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.

Wie hoch sind die Steuersätze der Schenkungsteuer?

Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Maßgeblich ist der Betrag nach Abzug von Freibeträgen und abzugsfähigen Lasten.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Ist die Schenkung des Familienheims steuerfrei?

Die lebzeitige Schenkung eines Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann vollständig schenkungsteuerfrei sein. Das gilt unabhängig vom Wert des Familienheims und zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.

Als Familienheim gilt eine Wohnung oder ein Haus, das den Mittelpunkt des gemeinsamen familiären Lebens bildet. Eine Ferienwohnung, Wochenendwohnung oder reine Zweitwohnung reicht nicht aus.

Besonders vorteilhaft: Anders als beim steuerfreien Erwerb von Todes wegen gibt es bei der lebzeitigen Familienheim-Schenkung an Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich keine zehnjährige Behaltensfrist.

Wichtig: Kinder sind bei der lebzeitigen Schenkung des Familienheims nicht über diese spezielle Familienheim-Befreiung begünstigt. Für sie gelten die normalen Freibeträge und Bewertungsregeln.

Was gilt bei der Schenkungsteuer für Immobilien?

Immobilien werden für Zwecke der Schenkungsteuer nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Je nach Objekt kommen insbesondere Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren in Betracht.

  • Geldvermögen: Ansatz mit dem Nennwert.
  • Wertpapiere: Ansatz regelmäßig mit dem Kurswert.
  • Grundstücke und Gebäude: Bewertung nach den Grundbesitzwerten des Bewertungsgesetzes.
  • Unternehmen und Beteiligungen: Bewertung nach dem gemeinen Wert, häufig anhand eines Ertragswertverfahrens.

Wenn der vom Finanzamt angesetzte Immobilienwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. In Betracht kommen insbesondere ein geeignetes Sachverständigengutachten oder ein zeitnaher Kaufpreis.

Steuertipp: Bei Immobilien lohnt sich die Prüfung der Bewertung besonders. Sanierungsbedarf, Baulasten, Nießbrauch, Wohnrechte, Denkmalschutz oder besondere Grundstücksmerkmale können den Wert erheblich beeinflussen.

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Was ist eine gemischte Schenkung?

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte zwar etwas erhält, aber gleichzeitig eine Gegenleistung übernimmt. Typische Beispiele sind:

  • Übernahme von Darlehen,
  • Abstandszahlung an Geschwister,
  • Einräumung eines Nießbrauchs,
  • Einräumung eines Wohnrechts,
  • Pflege- oder Versorgungsverpflichtungen.

Besteuert wird nur die Bereicherung des Beschenkten. Gegenleistungen, Nutzungsrechte und Duldungsauflagen können den steuerpflichtigen Wert mindern.

Beispiel: Immobilie mit übernommener Schuld

Ein Onkel überträgt seiner Nichte ein Grundstück mit einem Steuerwert von 950.000 Euro. Die Nichte übernimmt eine Hypothekenschuld von 160.000 Euro.

Steuerwert Grundstück 950.000 Euro
übernommene Hypothek - 160.000 Euro
Bereicherung 790.000 Euro

Von dieser Bereicherung wird anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen. Erst der danach verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird besteuert.

Wie wirken Nießbrauch und Wohnrecht bei Schenkungen?

Bei Immobilienübertragungen behalten sich Schenker häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor. Dadurch kann der steuerliche Wert der Schenkung sinken, weil der Beschenkte die Immobilie nicht uneingeschränkt nutzen kann.

Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts hängt insbesondere vom Jahreswert der Nutzung und der statistischen Lebenserwartung ab. Gleichzeitig sichern sich Schenker damit häufig Mieteinnahmen oder das eigene Wohnen im Objekt.

Praxistipp: Nießbrauch ist steuerlich attraktiv, muss aber zivilrechtlich sauber gestaltet werden. Wichtig sind Regelungen zu Instandhaltung, Kosten, Vermietung, Verkauf und Löschung des Rechts.

Was ist eine mittelbare Grundstücksschenkung?

Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann vorliegen, wenn der Schenker Geld mit der klaren Zweckbindung schenkt, dass der Beschenkte damit ein bestimmtes Grundstück oder eine bestimmte Immobilie erwirbt.

Der Vorteil: Für die Schenkungsteuer kann dann nicht der reine Geldbetrag, sondern der anteilige steuerliche Grundstückswert maßgeblich sein. Das kann günstiger sein, ist aber nicht automatisch der Fall.

Wichtig ist, dass die Zweckbindung vor der Anschaffung eindeutig dokumentiert wird. Es sollte klar feststehen, welche Immobilie erworben werden soll und in welchem Umfang die Schenkung zur Finanzierung dient.

Wer schuldet die Schenkungsteuer?

Schuldner der Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Beschenkte. Daneben kann auch der Schenker haften. Übernimmt der Schenker zusätzlich die Steuer des Beschenkten, erhöht dies regelmäßig die Bereicherung, weil der Beschenkte auch von der Steuerzahlung befreit wird.

Sind Steuerberatungskosten abziehbar?

Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs relevant sein. Kosten für vorgelagerte Gestaltungsberatung oder spätere Rechtsbehelfsverfahren sind dagegen regelmäßig anders zu beurteilen und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Was ist bei Kettenschenkungen zu beachten?

Bei einer Kettenschenkung wird Vermögen zunächst an eine Person übertragen, die es anschließend ganz oder teilweise an eine weitere Person weiterschenkt. Solche Gestaltungen können steuerlich anerkannt werden, wenn der erste Beschenkte tatsächlich frei über den Gegenstand verfügen kann.

Problematisch wird es, wenn die erste Schenkung mit einer rechtlichen oder tatsächlichen Verpflichtung zur Weiterschenkung verbunden ist. Dann kann das Finanzamt die Gestaltung abweichend würdigen.

Praxistipp: Kettenschenkungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Entscheidend ist, dass der erste Beschenkte keine Weitergabepflicht hat und eigenständig entscheidet.

Wie lässt sich Schenkungsteuer legal sparen?

Schenkungsteuer lässt sich häufig durch rechtzeitige Planung reduzieren. Die wichtigsten Gestaltungen sind:

1. Freibeträge alle zehn Jahre nutzen

Bei größeren Vermögen kann eine gestaffelte Übertragung über mehrere Zehnjahreszeiträume erhebliche Steuer sparen.

2. Immobilien mit Nießbrauch übertragen

Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den steuerlichen Wert der Schenkung mindern und zugleich Versorgung oder Mieteinnahmen des Schenkers sichern.

3. Familienheim an Ehegatten übertragen

Die lebzeitige Übertragung des Familienheims auf Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner kann besonders steuerlich attraktiv sein.

4. Kettenschenkung sorgfältig prüfen

Über Zwischenerwerbe können unter Umständen zusätzliche Freibeträge genutzt werden. Die Gestaltung muss jedoch frei und ohne Weitergabeverpflichtung erfolgen.

5. Unternehmensnachfolge früh vorbereiten

Bei Betriebsvermögen können Verschonungsregelungen greifen. Voraussetzungen wie Lohnsumme, Behaltensfrist und Verwaltungsvermögen müssen aber vor der Übertragung geprüft werden.

6. Ehevertrag und Güterstand einbeziehen

Bei Ehegatten können güterrechtliche Gestaltungen steuerliche Auswirkungen haben. Solche Modelle sollten immer gemeinsam steuerlich und zivilrechtlich geprüft werden.

Schenkungsteuer und Steuerberatung

Je höher der Wert der Schenkung, desto wichtiger ist die Planung vor der Übertragung. Fehler bei Bewertung, Vertrag, Nießbrauch, Wohnrecht oder Anzeige beim Finanzamt lassen sich nachträglich oft nur schwer korrigieren.

Sie möchten Vermögen übertragen, eine Immobilie schenken oder Freibeträge optimal nutzen? Wir prüfen für Sie die steuerlichen Folgen und entwickeln eine Gestaltung, die zu Ihrer Familie und Ihrem Vermögen passt.

Schenkungssteuer@SteuerSchroeder.de

FAQ: Häufige Fragen zur Schenkungsteuer

Heißt es Schenkungsteuer oder Schenkungssteuer?

Die gesetzliche Bezeichnung lautet Schenkungsteuer. Umgangssprachlich wird häufig „Schenkungssteuer“ verwendet. Gemeint ist dieselbe Steuer.

Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen an Kinder?

Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Der Freibetrag kann grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Wie hoch ist der Freibetrag bei Schenkungen an Ehegatten?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Die Schenkung eines Familienheims kann zusätzlich steuerfrei sein.

Muss ich eine Schenkung immer melden?

Eine steuerbare Schenkung ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Bei notariellen Verträgen erfolgt häufig eine Mitteilung durch den Notar; dennoch sollte die Anzeigepflicht geprüft werden.

Kann ich die Schenkungsteuer durch Raten vermeiden?

Raten allein vermeiden keine Steuer. Entscheidend ist, wann und in welcher Höhe Vermögen rechtlich übertragen wird. Bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erfolgt eine Zusammenrechnung.

Ist eine Schenkung mit Nießbrauch steuerlich günstiger?

Häufig ja. Der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs kann die steuerpflichtige Bereicherung mindern. Die konkrete Wirkung hängt vom Objekt, Jahreswert und Alter des Berechtigten ab.

Ist die Schenkung einer Immobilie an Kinder steuerfrei?

Nicht automatisch. Kinder haben zwar einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Die besondere Steuerbefreiung für die lebzeitige Schenkung des Familienheims gilt aber nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

Was passiert, wenn eine Schenkung nicht angezeigt wird?

Wird eine anzeigepflichtige Schenkung nicht gemeldet, kann dies steuerliche und im Einzelfall auch steuerstrafrechtliche Folgen haben. Das gilt besonders, wenn Freibeträge überschritten werden oder frühere Schenkungen verschwiegen wurden.

Fazit: Schenkungsteuer früh planen statt später korrigieren

Die Schenkungsteuer bietet viele legale Gestaltungsmöglichkeiten – aber nur, wenn Freibeträge, Zehnjahresfrist, Bewertung, Verträge und Anzeigepflichten rechtzeitig beachtet werden. Besonders bei Immobilien, Nießbrauch, Familienheim, Unternehmensvermögen und Kettenschenkungen entscheidet die richtige Gestaltung oft über erhebliche Steuerbeträge.

Sprechen Sie uns an, bevor Sie schenken. So lassen sich steuerliche Risiken vermeiden und Freibeträge optimal nutzen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Schenkungsteuer

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AEAO 
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

ErbStG 1 29
ErbStR 1 1.1 2.2 3.6 7.2 7.8 10.2 10.4 10.10 13.5 13.8 13.9 13a.1 13a.13 14.3 21 28
ErbStDV muster-6
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.7.4.4 E.9.3 E.10.1 E.10.5 E.10.11 E.13a.8 E.13b.5 E.14.1.3 E.15.1 E.21 E.23 B.99 B.151.2 B.198

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