BFH-Urteil zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO: Klage ohne vorherigen Antrag unzulässig

Bundesfinanzhof (BFH) klärt Voraussetzungen für Klagen zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO

Mit Urteil vom 12. November 2024 (Az. IX R 20/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich unzulässig ist, wenn der Kläger zuvor keinen außergerichtlichen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt hat.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Vorrang des außergerichtlichen Verfahrens:
    • Eine Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nur zulässig, wenn der Kläger vorab außergerichtlich einen Antrag auf Auskunftserteilung an die verantwortliche Stelle gestellt hat.
    • Fehlt ein solcher Antrag, fehlt es an der erforderlichen Beschwer, die Voraussetzung für eine gerichtliche Klage ist.
  2. Unterschied zu Akteneinsicht:
    • Der BFH betont, dass das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO nicht mit einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen ist. Während das Akteneinsichtsrecht primär der Überprüfung und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsakten dient, umfasst das Auskunftsrecht nach der DSGVO Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Praxisrelevanz:

  • Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für eine gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und betont die Notwendigkeit eines vorangehenden außergerichtlichen Verfahrens.
  • Unternehmen und Behörden sollten sicherstellen, dass Anfragen nach Art. 15 DSGVO ordnungsgemäß bearbeitet werden, um mögliche Klagen zu vermeiden.

Hinweise für Betroffene:

  • Vor einer Klage ist sicherzustellen, dass ein formloser Antrag auf Auskunftserteilung gestellt wurde.
  • Sollte auf einen solchen Antrag keine oder eine unzureichende Reaktion erfolgen, kann der Klageweg beschritten werden.

Fazit: Das Urteil des BFH unterstreicht die Bedeutung des außergerichtlichen Antragsverfahrens und schafft Klarheit zur Abgrenzung des Auskunftsrechts nach DSGVO von anderen Rechtsansprüchen wie der Akteneinsicht. Diese Entscheidung wird voraussichtlich Auswirkungen auf die Praxis der datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren haben.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.2024, Az. IX R 20/22