Urteile zu Corona-Hilfen: Verwaltungsgericht Freiburg hebt Rückforderungen auf

Verwaltungsgericht Freiburg entscheidet zugunsten von Klägern in Rückforderungsverfahren zu Corona-Hilfen

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat mit Urteilen vom 10. Juli 2024 in mehreren Verfahren über die Rückforderung von Corona-Hilfen durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) entschieden. Fünf Klagen hatten Erfolg, während eine weitere Klage abgewiesen wurde.

Kernaussagen der Urteile:

  • In fünf Fällen (Az. 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1375/24) wurden die Bescheide der L-Bank aufgehoben.
  • In einem Fall (Az. 14 K 1356/24) blieb die Klage erfolglos.

Hintergrund der Klagen: Die Rückforderungen bezogen sich auf Hilfen, die auf Grundlage der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020 sowie der Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 gewährt wurden. Die Kläger wandten sich gegen Bescheide, mit denen Zuschüsse von 6.000 bis 30.000 Euro zurückgefordert wurden.

Entscheidungsgründe des Gerichts:

  • Richtlinie vom 22. März 2020:
    • Die Hilfen dienten der Überwindung existenzbedrohender Liquiditätsengpässe.
    • Die L-Bank habe zu Unrecht einen dreimonatigen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt.
    • Die Prüfung des Liquiditätsengpasses müsse tagesgenau zum Zeitpunkt der Mittelverwendung erfolgen.
    • Nachträgliche Einnahmen durch Lockerungen der Corona-Maßnahmen seien für die Berechnung des Engpasses irrelevant.
    • Die Rückforderungen der L-Bank seien auf fehlerhaften Annahmen basiert und müssten neu geprüft werden.
  • Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020:
    • Im Gegensatz dazu seien Rückforderungen auf Basis dieser Vorschrift rechtmäßig.
    • Die Zuschüsse waren an die Bedingung geknüpft, dass die Einnahmen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nicht ausreichten, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken.

Bedeutung der Entscheidung:

  • Die Urteile verdeutlichen Unterschiede in der Auslegung der Hilfsrichtlinien und der Verwaltungsvorschrift.
  • Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche anhängige Verfahren zur Rückforderung von Corona-Hilfen.

Rechtsmittel:

  • Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
  • Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ist innerhalb eines Monats möglich.
  • Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle zugelassen.

Fazit: Das VG Freiburg hat klargestellt, dass Rückforderungen von Corona-Hilfen nicht pauschal vorgenommen werden können, sondern eine differenzierte Betrachtung der Richtlinien und Vorschriften notwendig ist. Für betroffene Unternehmen und Selbstständige könnten sich aus diesen Urteilen Chancen zur Abwehr von Rückforderungen ergeben.


Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Pressemitteilung vom 18.12.2024