BFH: Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. August 2023 entschieden, dass das Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 auch dann gilt, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH eine andere GmbH mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.01.2015 verschmolzen. Die übertragende GmbH hatte im Jahr 2014 einen Verlust erwirtschaftet. Die übernehmende GmbH wollte den Verlust der übertragenden GmbH steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt hat den Verlustabzug der übernehmenden GmbH versagt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 auch dann gelte, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Er hat festgestellt, dass das Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 auch dann gilt, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat.

Fazit

Das Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 gilt auch dann, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob das Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG 2006 auch dann gilt, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies der Fall ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige, die eine Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung vornehmen, müssen sich bewusst sein, dass sie den Verlust der übertragenden Körperschaft nicht steuerlich geltend machen können, wenn sie die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft haben.
  • Steuerpflichtige, die eine Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung vornehmen, sollten daher darauf achten, dass sie die Anteile an der übertragenden Körperschaft vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erwerben.

Konkrete Auswirkungen im vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall kann die übernehmende GmbH den Verlust der übertragenden GmbH nicht steuerlich geltend machen. Die übernehmende GmbH hat die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworben.