BFH: Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung – Einschränkungen beim Verlustrücktrag

Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen und Verlusten bei Verschmelzungen mit Rückwirkung

Mit Urteil vom 13. März 2024 (Az. X R 32/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Gewinne des übertragenden Rechtsträgers aus dem Rückwirkungszeitraum nicht mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus einem späteren Jahr verrechnet werden können.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Grundsatz der steuerlichen Rückwirkung:
    • Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) wird der Rückwirkungszeitraum im Rahmen einer Verschmelzung steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet. Dies betrifft die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten.
  2. Einschränkung des Verlustrücktrags:
    • Die Vorschrift schließt explizit den Ausgleich positiver Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit Verlusten aus einem späteren Jahr des übernehmenden Rechtsträgers aus.
    • Dies verhindert eine steuerliche Gestaltung, bei der Gewinne des Rückwirkungszeitraums durch spätere Verluste des übernehmenden Unternehmens neutralisiert würden.
  3. Praktische Relevanz:
    • Unternehmen, die Verschmelzungen mit steuerlicher Rückwirkung durchführen, müssen beachten, dass Gewinne aus dem Rückwirkungszeitraum nicht durch Verlustrückträge der Folgejahre verrechnet werden können.
    • Der BFH verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine klare Trennung der steuerlichen Zeiträume vorsieht, um Missbrauch und Steueroptimierung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis:

  • Steuerberater und Unternehmen sollten bei der steuerlichen Planung von Umstrukturierungen und Verschmelzungen die Regelungen des UmwStG und die aktuellen BFH-Entscheidungen berücksichtigen.
  • Besonders relevant ist die sorgfältige Planung der Verlustnutzung, da der BFH die Möglichkeit zur Verrechnung klar eingeschränkt hat.

Fazit: Das Urteil des BFH stellt eine wichtige Weichenstellung für die steuerliche Behandlung von Rückwirkungszeiträumen bei Verschmelzungen dar. Unternehmen sollten bei Umstrukturierungen frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um nachteilige steuerliche Folgen zu vermeiden.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.03.2024, Az. X R 32/21