BFH: Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale voll abziehen, wenn nur ihr Erwerb in Deutschland steuerpflichtig ist.
Rechtsstand: 21.08.2026
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Auch Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag ist nicht zu kürzen, wenn der Vermächtnisnehmer der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber ist und die übrigen Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Maßgeblich ist das BFH-Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23.
Aktuell beträgt die Erbfallkostenpauschale 15.000 €. Dieser Betrag gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht. Im entschiedenen BFH-Fall ging es dagegen noch um den früheren Betrag von 10.300 €, weil der Erbfall bereits im November 2019 eingetreten war.
Worum ging es im BFH-Fall?
Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die Klägerin lebte in Deutschland und erhielt ein Geldvermächtnis von 50.000 britischen Pfund. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug der damaligen Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 €, obwohl ihr tatsächlich nur Kosten von 13,20 € entstanden waren.
Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Kosten von 13,20 € an. Das Finanzgericht gewährte die Pauschale lediglich anteilig im Verhältnis des Vermächtnisses zum Nachlasswert. Der BFH entschied jedoch zugunsten der Klägerin: Der volle Pauschbetrag war abzuziehen.
Können Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale abziehen?
Ja. Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die Erbfallkostenpauschale nicht nur Erben zusteht. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können den Pauschbetrag geltend machen. Ein Vermächtnis gilt erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen.
Das ist für die Praxis wichtig, weil Vermächtnisnehmer häufig davon ausgehen, dass sie steuerlich anders behandelt werden als Erben. Bei der Erbfallkostenpauschale ist das nach der BFH-Entscheidung nicht der Fall.
Steuer-Tipp:
Haben Sie ein Vermächtnis erhalten, sollten Sie die Erbfallkostenpauschale in der Erbschaftsteuererklärung aktiv prüfen. Gerade bei Geldvermächtnissen wird dieser Abzug häufig übersehen.
Warum wurde die Pauschale nicht gekürzt?
Der BFH begründet seine Entscheidung mit der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG. Die Klägerin war in Deutschland ansässig und damit unbeschränkt steuerpflichtig. Der Erbe lebte dagegen in Großbritannien; sein Erwerb unterlag im konkreten Fall nicht der deutschen Besteuerung.
Würde man die Pauschale in einem solchen Fall anteilig kürzen, würde der gekürzte Teil endgültig verfallen. Genau das sieht das Gesetz nach Auffassung des BFH nicht vor. Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, bleibt es beim vollen Pauschbetrag für den in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber.
Wird die Erbfallkostenpauschale pro Person oder pro Erbfall gewährt?
Die Pauschale wird pro Erbfall nur einmal gewährt. Das bedeutet: Gibt es mehrere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber, kann nicht jeder Erwerber zusätzlich die volle Pauschale abziehen. In diesem Fall ist der Pauschbetrag aufzuteilen.
Im BFH-Fall war aber gerade nur eine Person in Deutschland steuerpflichtig. Deshalb musste die Pauschale nicht aufgeteilt werden.
Achtung / Häufiger Fehler:
Das Urteil bedeutet nicht, dass mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer jeweils den vollen Betrag erhalten. Die volle Pauschale kommt nur dann beim einzelnen Erwerber an, wenn keine weiteren in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber vorhanden sind.
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale aktuell?
Die Erbfallkostenpauschale beträgt aktuell 15.000 €. Sie gilt ohne Einzelnachweis für bestimmte Erbfallkosten, insbesondere Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflegekosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs.
Der Betrag von 15.000 € gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Beispiel: So wirkt sich der volle Pauschbetrag aus
Ein in Deutschland lebender Vermächtnisnehmer erhält aus einem ausländischen Nachlass ein Geldvermächtnis. Die übrigen Erben leben im Ausland und unterliegen mit ihrem Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer.
Vereinfachtes Beispiel nach aktueller Rechtslage:
- Wert des Vermächtnisses: 60.000 €
- Abzug Erbfallkostenpauschale: 15.000 €
- Steuerpflichtiger Erwerb vor persönlichen Freibeträgen: 45.000 €
Je nach Verwandtschaftsverhältnis und Steuerklasse kommen anschließend persönliche Freibeträge hinzu. Für Personen der Steuerklasse II beträgt der persönliche Freibetrag beispielsweise 20.000 €.
Das Beispiel zeigt: Die volle Erbfallkostenpauschale kann die Erbschaftsteuer spürbar reduzieren.
Was bedeutet das Urteil für internationale Erbfälle?
Das Urteil ist besonders relevant bei Erbfällen mit Auslandsbezug. Dazu gehören etwa Fälle, in denen:
- der Erblasser im Ausland lebte,
- einzelne Erben im Ausland ansässig sind,
- nur ein Vermächtnisnehmer in Deutschland wohnt,
- ein deutscher Erwerber aus einem ausländischen Nachlass bedacht wird.
In solchen Fällen sollte genau geprüft werden, welche Erwerbe tatsächlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ist nur ein Erwerber in Deutschland persönlich steuerpflichtig, kann ihm nach dem BFH die volle Erbfallkostenpauschale zustehen.
Checkliste: Was Vermächtnisnehmer jetzt prüfen sollten
- Wurde ein Vermächtnis, Pflichtteil oder Erbteil erworben?
- Besteht für den Erwerber eine persönliche Steuerpflicht in Deutschland?
- Gibt es weitere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber?
- Wurde die Erbfallkostenpauschale in der Erbschaftsteuererklärung beantragt?
- Hat das Finanzamt nur tatsächliche Kosten oder nur eine gekürzte Pauschale berücksichtigt?
- Ist der Erbschaftsteuerbescheid noch änderbar oder läuft noch eine Einspruchsfrist?
- Wurde der Erwerb rechtzeitig dem Finanzamt angezeigt? Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
FAQ: Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
Kann ein Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale geltend machen?
Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 können auch Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale 2026?
Die Erbfallkostenpauschale beträgt aktuell 15.000 €. Dieser Betrag gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.
Warum ging es im BFH-Fall noch um 10.300 €?
Der Erbfall ereignete sich im November 2019. Deshalb galt im Streitfall noch die frühere Rechtslage mit einem Pauschbetrag von 10.300 €.
Muss der Vermächtnisnehmer tatsächliche Kosten nachweisen?
Nein. Die Pauschale wird ohne Einzelnachweis abgezogen. Der BFH betont den Vereinfachungszweck der Regelung.
Wird die Pauschale mehrfach gewährt, wenn es mehrere Erwerber gibt?
Nein. Die Erbfallkostenpauschale wird pro Erbfall nur einmal gewährt. Bei mehreren steuerpflichtigen Erwerbern ist sie aufzuteilen.
Gilt das Urteil auch bei einem Auslandsnachlass?
Ja, gerade für internationale Erbfälle ist die Entscheidung wichtig. Wenn nur ein Erwerber in Deutschland steuerpflichtig ist und die übrigen Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, darf die Pauschale nach dem BFH nicht anteilig gekürzt werden.
Fazit: BFH stärkt Vermächtnisnehmer bei der Erbschaftsteuer
Das BFH-Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 ist eine wichtige Klarstellung für Vermächtnisnehmer. Sie können die Erbfallkostenpauschale nicht nur grundsätzlich beanspruchen. Sie erhalten sie auch ungekürzt, wenn sie der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber sind und die übrigen Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.
Für die Praxis bedeutet das: Erbschaftsteuerbescheide mit Auslandsbezug sollten sorgfältig geprüft werden. Wurde die Pauschale nicht oder nur anteilig berücksichtigt, kann ein Einspruch sinnvoll sein.
Beratungshinweis:
Haben Sie ein Vermächtnis erhalten oder betrifft Ihr Erbfall mehrere Länder? Dann sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen die volle Erbfallkostenpauschale zusteht und ob Ihr Erbschaftsteuerbescheid korrigiert werden kann.
Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 043/26 vom 20.08.2026: „Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer“.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23, ECLI:DE:BFH:2026.170626.IIR25.23.0.
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG: Erbfallkostenpauschale von aktuell 15.000 € ohne Nachweis.
- § 37 Abs. 21 ErbStG: Anwendung der Neufassung für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen.
- § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG: Freibetrag von 20.000 € für Personen der Steuerklasse II.
- § 30 Abs. 1 und 3 ErbStG: Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten und gesetzliche Ausnahmen.