Strafverteidigungskosten absetzen: FG Niedersachsen zu § 12 Nr. 4 EStG

FG Niedersachsen: Verteidigerkosten können trotz § 12 Nr. 4 EStG Werbungskosten sein. BFH-Revision VI R 10/26 ist anhängig.

Strafverteidigungskosten absetzen – geht das trotz des Abzugsverbots in § 12 Nr. 4 EStG? Zu dieser für Arbeitnehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte wichtigen Frage hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden. Das Ergebnis ist steuerzahlerfreundlich: Verteidigerkosten können weiterhin als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf beruflich veranlasst ist. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig; beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

Worum ging es im Fall des FG Niedersachsen?

Der Kläger war als kaufmännischer Leiter beziehungsweise Geschäftsleiter Finanzen bei seinem Arbeitgeber tätig. In einem landgerichtlichen Strafverfahren wurde er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Eine Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB ordnete das Landgericht nicht an.

Der strafrechtliche Vorwurf betraf unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen. Darin war unberechtigt Vorsteuer aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden. Die Steuerverkürzungen beliefen sich auf rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers. Zusätzlich hatten handelnde Personen sogenannte Kick-Back-Zahlungen erhalten; auf den Kläger entfielen etwa 120.000 Euro. Wichtig für die steuerliche Beurteilung: Diese Kick-Back-Zahlungen waren nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.

Warum können Verteidigerkosten Werbungskosten sein?

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Strafverteidigungskosten kommt es deshalb darauf an, ob der strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist.

Der BFH stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob die vorgeworfene Handlung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde – und nicht nur „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit. Strafverteidigungskosten sind danach abziehbar, wenn der konkrete Tatvorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist.

Das FG Niedersachsen bejahte diesen Zusammenhang. Der Kläger habe die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen. Die Kick-Back-Zahlungen durchbrachen diesen beruflichen Zusammenhang nach Auffassung des Gerichts nicht, weil sie nicht Teil des konkreten Anklagevorwurfs waren.

Greift § 12 Nr. 4 EStG als Abzugsverbot?

Nach § 12 Nr. 4 EStG dürfen unter anderem in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, bestimmte strafähnliche vermögensrechtliche Rechtsfolgen, bestimmte Auflagen oder Weisungen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen steuerlich nicht abgezogen werden.

Der entscheidende Streitpunkt lautet: Fallen Strafverteidigungskosten immer unter „damit zusammenhängende Aufwendungen“?

Das FG Niedersachsen sagt: Nein, jedenfalls nicht pauschal. Zwar spreche die Entstehungsgeschichte dafür, dass der Gesetzgeber Strafverteidigungskosten stärker vom Abzug ausschließen wollte. Nach Auffassung des Gerichts ist dies dem Gesetzgeber aber nur gelungen, soweit tatsächlich eine Geldstrafe oder eine in § 12 Nr. 4 EStG gleichgestellte Sanktion verhängt wurde.

Dafür verweist das Gericht auch auf § 52 Abs. 20 EStG. Diese Anwendungsvorschrift bezieht sich auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, gleichgestellte Sanktionen und nach diesem Zeitpunkt entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die Neufassung des § 12 Nr. 4 EStG nicht als pauschales Abzugsverbot für sämtliche Verteidigerkosten versteht. Nach Ansicht des FG würde eine zu weite Auslegung sogar dazu führen, dass Verteidigerkosten auch im Fall eines Freispruchs nicht abziehbar wären. Das hielt das Gericht bei beruflich veranlassten Kosten für nicht vereinbar mit dem objektiven Nettoprinzip.

Für Betroffene bedeutet das: Wird ein Strafverfahren wegen Vorgängen geführt, die eindeutig im beruflichen Aufgabenbereich liegen, sollte der Werbungskostenabzug sorgfältig geprüft und nicht vorschnell aufgegeben werden.

Steuer-Tipp:
Entscheidend ist der konkrete strafrechtliche Vorwurf. Bewahren Sie deshalb Anklageschrift, Strafurteil, Einstellungsbeschluss, Verteidigerrechnungen und Zahlungsnachweise vollständig auf. Nur so lässt sich später sauber darlegen, ob die Verteidigungskosten beruflich veranlasst waren.

Wann wird der Abzug kritisch?

Der Abzug von Strafverteidigungskosten bleibt ein Ausnahmefall. Besonders kritisch sind Fälle, in denen die berufliche Tätigkeit lediglich die Gelegenheit zur Straftat geschaffen hat oder private Motive den beruflichen Zusammenhang überlagern.

Das kann insbesondere bei persönlicher Bereicherung, Untreuehandlungen zulasten des Arbeitgebers oder privaten Vorteilen relevant werden. Der BFH verlangt eine klare Zuordnung zur beruflichen Sphäre. In der Entscheidung VI B 88/21 betont der BFH außerdem, dass der konkrete Tatvorwurf maßgeblich ist, aufgrund dessen die Strafverteidigungskosten entstanden sind.

Achtung / Häufiger Fehler:
Nicht jede Straftat im Arbeitsumfeld führt automatisch zu Werbungskosten. Wer seine berufliche Stellung nur nutzt, um private Vorteile zu erzielen, riskiert, dass das Finanzamt den Abzug ablehnt.

Praxisbeispiel: Welche Steuerwirkung kann der Abzug haben?

Ein leitender Angestellter zahlt 15.000 Euro an Strafverteidigerhonorar. Wird der Betrag als Werbungskosten anerkannt, mindern sich seine steuerpflichtigen Einkünfte um 15.000 Euro.

Bei einem beispielhaften persönlichen Grenzsteuersatz von 35 % ergäbe sich rechnerisch eine Einkommensteuerentlastung von 5.250 Euro. Der tatsächliche Vorteil hängt aber immer von der individuellen Steuerbelastung, weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben und dem konkreten Steuerbescheid ab.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer vergleichbare Strafverteidigungskosten getragen hat, sollte prüfen lassen, ob der Einkommensteuerbescheid noch offen ist. Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, kommt ein Einspruch in Betracht. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Da beim BFH bereits das Verfahren VI R 10/26 anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen außerdem ein Ruhen des Einspruchsverfahrens geprüft werden. Nach § 363 Abs. 2 AO ruht ein Einspruchsverfahren insoweit, wenn eine Rechtsfrage bei einem obersten Bundesgericht anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird.

Checkliste: Verteidigerkosten steuerlich richtig vorbereiten

  • Verteidigerrechnungen und Zahlungsnachweise vollständig sichern.
  • Anklageschrift, Strafbefehl, Urteil oder Einstellungsbeschluss aufbewahren.
  • Beruflichen Aufgabenbereich dokumentieren, zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder Organigramm.
  • Prüfen, ob der Tatvorwurf in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erhoben wurde.
  • Private Motive und persönliche Vorteile steuerlich gesondert bewerten lassen.
  • Steuerbescheid auf Anerkennung der Werbungskosten prüfen.
  • Bei Ablehnung die einmonatige Einspruchsfrist beachten.
  • Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf BFH VI R 10/26 prüfen.

FAQ: Strafverteidigungskosten absetzen

Sind Strafverteidigungskosten steuerlich abziehbar?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Ein Werbungskostenabzug kommt in Betracht, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Maßgeblich ist die konkrete Tat, wegen der die Verteidigerkosten entstanden sind.

Gilt das auch bei einer Verurteilung?

Eine Verurteilung schließt den Abzug nicht automatisch aus. Im Fall des FG Niedersachsen wurde der Kläger verurteilt; dennoch ließ das Gericht den Werbungskostenabzug zu, weil der Tatvorwurf beruflich veranlasst war.

Verhindert § 12 Nr. 4 EStG den Abzug immer?

Nein. Nach dem nicht rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachsen greift § 12 Nr. 4 EStG nicht automatisch bei sämtlichen Strafverteidigungskosten. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Geldstrafe oder eine vergleichbare Sanktion im Sinne der Norm festgesetzt wurde.

Was bedeutet das BFH-Verfahren VI R 10/26?

Die Entscheidung des FG Niedersachsen ist noch nicht endgültig. Der BFH wird klären, wie § 12 Nr. 4 EStG bei beruflich veranlassten Strafverteidigungskosten nach der Neufassung auszulegen ist.

Was gilt bei Kick-Back-Zahlungen?

Kick-Back-Zahlungen können den Werbungskostenabzug gefährden, wenn sie Gegenstand des Strafvorwurfs sind oder eine private Mitveranlassung überwiegt. Im Streitfall des FG Niedersachsen waren sie jedoch nicht Gegenstand der Anklage; deshalb sah das Gericht den beruflichen Zusammenhang der Verteidigerkosten nicht als durchbrochen an.

Was tun, wenn das Finanzamt den Abzug ablehnt?

Dann sollte der Steuerbescheid fristgerecht geprüft werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Bei vergleichbaren Fällen sollte zusätzlich ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf BFH VI R 10/26 geprüft werden.

Fazit: Gute Argumente für den Werbungskostenabzug – aber BFH-Entscheidung abwarten

Das Urteil des FG Niedersachsen stärkt Steuerpflichtige, deren Verteidigerkosten aus einem beruflich veranlassten Strafverfahren stammen. § 12 Nr. 4 EStG ist nach dieser Entscheidung kein pauschales Abzugsverbot für sämtliche Strafverteidigungskosten.

Für die Praxis gilt jedoch: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Vergleichbare Fälle sollten sorgfältig dokumentiert und verfahrensrechtlich offengehalten werden. Besonders wichtig sind der konkrete Tatvorwurf, der berufliche Aufgabenbereich und die Frage, ob eine von § 12 Nr. 4 EStG erfasste Sanktion festgesetzt wurde.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Steuertipp: Lassen Sie es lieber nicht soweit kommen und ziehen Sie eine Selbstanzeige in Betracht.

Quellenverzeichnis

  1. Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 9/2026 vom 20.08.2026, Mitteilung zum Urteil vom 14.07.2026, Az. 13 K 108/25, nicht rechtskräftig, BFH-Az. VI R 10/26.
  2. § 12 Nr. 4 EStG, nicht abzugsfähige Ausgaben, Rechtsstand 21.08.2026.
  3. § 52 Abs. 20 EStG, Anwendungsvorschrift zu § 12 Nr. 4 EStG, Rechtsstand 21.08.2026.
  4. BFH, Beschluss vom 31.03.2022, VI B 88/21, Strafverteidigungskosten als Werbungskosten.
  5. BFH, Entscheidung vom 20.10.2016, VI R 27/15, zur beruflichen Veranlassung und Abgrenzung „in Ausübung“ versus „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit.
  6. § 355 Abs. 1 AO, Einspruchsfrist.
  7. § 363 Abs. 2 AO, Ruhen des Einspruchsverfahrens.