BFH: Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2023, Aktenzeichen XI R 39/22, befasst sich mit der Frage, ob eine Klage, die im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingereicht wurde, zulässig ist. Im Kern geht es darum, ob die Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr nach § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch dann greift, wenn ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, für die Gesellschaft handelt.

Der BFH entschied, dass eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet war, ihre Klage wirksam per Telefax einreichen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der handelnde gesetzliche Vertreter der Gesellschaft eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzt und in dieser Funktion nutzungspflichtig wäre. Der BFH stellte klar, dass die berufliche Qualifikation des handelnden Gesellschafters nicht dazu führt, dass die Gesellschaft selbst nutzungspflichtig wird, solange sie durch den gesetzlichen Vertreter als Organ der Gesellschaft und nicht in seiner individuellen Funktion als Rechtsanwalt handelt.

Das Urteil hebt hervor, dass die Regelungen zur Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr differenziert zu betrachten sind und sich nach der spezifischen Rolle und Funktion der handelnden Person im jeweiligen Kontext richten. Der BFH betont, dass die Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr nicht auf eine Steuerberatungsgesellschaft mbH übertragen wird, nur weil einer ihrer gesetzlichen Vertreter als Rechtsanwalt zugelassen ist.

Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben, und die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde ebenfalls dem Finanzgericht übertragen.