Keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit – Spender trägt Nachweispflicht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.10.2025 (Az. X R 20/22) entschieden, dass Spenden an Stiftungen in der Schweiz den deutschen steuerlichen Anforderungen unterliegen und der Spender die Nachweispflicht für die Gemeinnützigkeit trägt. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zum grenzüberschreitenden Spendenabzug.
Die Leitsätze des BFH
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil drei zentrale Rechtsgrundsätze aufgestellt:
1. Keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit
Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
Dies bedeutet: Deutschland darf für den Spendenabzug die Einhaltung deutscher steuerrechtlicher Voraussetzungen verlangen, ohne gegen europäisches Recht zu verstoßen.
2. Nachweispflicht liegt beim Spender
Die Nachweispflicht, dass die sich aus den deutschen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
Der Spender muss also selbst darlegen und nachweisen, dass die ausländische Stiftung die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht erfüllt.
3. Keine Anerkennungspflicht für ausländischen Gemeinnützigkeitsstatus
Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Eine in der Schweiz als gemeinnützig anerkannte Stiftung wird nicht automatisch auch in Deutschland als gemeinnützig behandelt.
Praktische Bedeutung
Anforderungen an den Spendenabzug
Für den steuerlichen Abzug von Spenden an ausländische Organisationen gelten nach dieser Entscheidung folgende Grundsätze:
Maßgebliche Voraussetzungen:
- Die ausländische Organisation muss die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO (deutsche Gemeinnützigkeitsvorschriften) erfüllen
- Der ausländische Gemeinnützigkeitsstatus allein reicht nicht aus
- Es gelten die deutschen Anforderungen an Satzung und tatsächliche Geschäftsführung
Nachweispflichten des Spenders:
- Der Spender muss die Erfüllung der deutschen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nachweisen
- Dies kann erheblichen Aufwand bedeuten (Vorlage der Satzung, Nachweise zur Mittelverwendung, etc.)
- Die bloße Zuwendungsbestätigung der ausländischen Organisation genügt nicht
Besonderheiten bei Schweizer Stiftungen
Die Schweiz ist zwar kein EU-Mitgliedstaat, jedoch findet die Kapitalverkehrsfreiheit aufgrund des Freizügigkeitsabkommens auch im Verhältnis zur Schweiz Anwendung. Der BFH bestätigt, dass auch in diesem Verhältnis die deutschen Anforderungen gelten dürfen.
Konsequenzen für Spender
Vorbereitende Maßnahmen
Steuerpflichtige, die an ausländische Organisationen spenden möchten und den Spendenabzug geltend machen wollen, sollten:
- Vor der Spende klären: Ist die Organisation bereit und in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu erbringen?
- Dokumentation einholen:
- Satzung der ausländischen Organisation (ggf. mit deutscher Übersetzung)
- Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung
- Belege über die Mittelverwendung
- Tätigkeitsberichte
- Prüfung der Gemeinnützigkeit: Die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen den deutschen §§ 51-68 AO entsprechen
- Alternative Spendenwege erwägen: Ggf. über eine deutsche gemeinnützige Organisation spenden, die mit der ausländischen Organisation zusammenarbeitet
Risiken bei unzureichendem Nachweis
Kann der Spender die Erfüllung der deutschen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht nachweisen, ist der Spendenabzug nicht möglich. Dies führt zu:
- Höherer Steuerlast durch Versagung des Sonderausgabenabzugs
- Möglichen Nachzahlungen bei nachträglicher Prüfung
- Verzinsung und ggf. Verspätungszuschlägen
Rechtssichere Gestaltung
Empfehlungen für die Praxis
Für Spender:
- Frühzeitige Klärung der Nachweisanforderungen
- Dokumentation vor Spende sicherstellen
- Bei größeren Spenden steuerliche Beratung einholen
- Alternative: Spende über deutsche gemeinnützige Mittlerorganisation
Für ausländische Organisationen:
- Vorbereitung standardisierter Nachweisunterlagen für deutsche Spender
- Prüfung, ob Satzung deutsche Anforderungen erfüllt
- Ggf. Kooperation mit deutscher Partnerorganisation
Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung des BFH bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis und schafft Rechtssicherheit. Sie zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, ausländische Gemeinnützigkeitssysteme anzuerkennen.
Für die steuerliche Anerkennung von Spenden ins Ausland gilt damit weiterhin: Der deutsche Spender trägt das volle Nachweisrisiko und muss die Erfüllung deutscher Standards belegen können.
Die Kapitalverkehrsfreiheit steht dieser Rechtslage nicht entgegen, da sie nicht zu einer Gleichstellung verschiedener nationaler Gemeinnützigkeitssysteme verpflichtet.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2025, Az. X R 20/22 (LEXinform-Dokument Nr. 0954556)
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zu Spenden an ausländische Organisationen sprechen Sie uns gerne an.