BFH zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Umwandlung als rückwirkendes Ereignis – aber Übergangsregelung setzt zeitliche Grenzen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.10.2025 (Az. III R 18/23) entschieden, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe zwar ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das grundsätzlich zur Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide berechtigt. Allerdings schließt eine verfassungsgemäße Übergangsregelung dies für Umwandlungen nach dem 31.12.2019 und Anträge nach dem 31.12.2020 aus.

Die Leitsätze des BFH

1. Umwandlung als rückwirkendes Ereignis

Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Bedeutung: Grundsätzlich können bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden, um eine nachträgliche Zusammenveranlagung zu ermöglichen.

2. Zeitliche Grenzen durch Übergangsregelung

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung nicht mehr in Betracht, wenn:

  • Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist, oder
  • Der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde

3. Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht.

Konsequenz: Die gesetzliche Begrenzung der Änderungsmöglichkeit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Rechtlicher Hintergrund

Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft

Historische Entwicklung:

  • Bis 2001: Keine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
  • 2001: Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Bis 2013: Steuerrechtlich keine Gleichstellung mit Ehepaaren
  • 2013: BVerfG-Entscheidung zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
  • 2017: Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner („Ehe für alle“)
  • Seit 2017: Möglichkeit der Umwandlung nach § 20a LPartG

Steuerliche Zusammenveranlagung

Vorteile der Zusammenveranlagung:

  • Anwendung des Splittingtarifs
  • Günstigere Besteuerung bei unterschiedlich hohen Einkommen
  • Höhere Freibeträge und Pauschbeträge
  • Vereinfachte Veranlagung

Voraussetzung:

  • Beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein
  • Rechtlich gültige Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Gemeinsamer Antrag

Rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Regelungsinhalt: Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Beispiele:

  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Eheschließung mit Rückwirkung
  • Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Die Übergangsregelung des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO

Wortlaut und Zweck

Die Übergangsvorschrift begrenzt die Änderungsmöglichkeit zeitlich, um Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität zu gewährleisten.

Ziel der Regelung:

  • Verhinderung unbegrenzter Rückwirkung
  • Schutz der Bestandskraft von Steuerbescheiden
  • Planungssicherheit für Finanzverwaltung
  • Begrenzung des Verwaltungsaufwands

Die beiden Ausschlussgründe

1. Umwandlung nach dem 31.12.2019:

  • Stichtag für die Umwandlung
  • Danach: Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide mehr möglich
  • Nur noch laufende Veranlagungszeiträume betroffen

2. Antragstellung nach dem 31.12.2020:

  • Stichtag für Änderungsanträge
  • Auch bei früherer Umwandlung: Antrag musste bis Ende 2020 gestellt sein
  • Ausschlussfrist für die Geltendmachung

Übergangszeit und Vertrauensschutz

Zeitlicher Ablauf:

  • Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl I 2019, S. 2639)
  • Veröffentlichung: Anfang 2019
  • Übergangsfrist: Fast 2 Jahre bis 31.12.2020 für Antragstellung
  • Umwandlungsfrist: 1 Jahr bis 31.12.2019

Großzügige Übergangszeit:

  • Ausreichend Zeit zur Information
  • Genügend Gelegenheit zur Antragstellung
  • Berücksichtigung von Lebenspartnern, die bereits umgewandelt hatten

Verfassungsrechtliche Würdigung

Prüfungsmaßstab

Der BFH prüfte die Übergangsregelung anhand folgender verfassungsrechtlicher Maßstäbe:

Art. 3 Abs. 1 GG – Allgemeiner Gleichheitssatz:

  • Ungleichbehandlung von Lebenspartnern je nach Zeitpunkt
  • Rechtfertigung durch legitimen Zweck erforderlich

Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie:

  • Besonderer Schutz der Ehe
  • Gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehen

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – Diskriminierungsverbot:

  • Verbot der Benachteiligung wegen sexueller Identität
  • Strenge Prüfung erforderlich

Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Legitimer Zweck:

  • Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
  • Bestandskraft von Verwaltungsakten
  • Verwaltungspraktikabilität
  • Verhinderung unbegrenzter Rückwirkung

Geeignetheit:

  • Stichtagsregelung erreicht diese Ziele

Erforderlichkeit:

  • Keine milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich
  • Großzügige Übergangsfristen gewährt

Angemessenheit:

  • Ausgewogenes Verhältnis zwischen Bestandsschutz und Änderungsinteresse
  • Lange Übergangsfristen mildern Härten
  • Betrifft nur Altfälle, nicht laufende Veranlagungen

Besonderheit: Keine echte Rückwirkung

Der BFH betont, dass die Übergangsregelung keine echte Rückwirkung enthält:

  • Regelung galt ab Inkrafttreten
  • Keine Änderung bereits entstandener Rechtspositionen
  • Lediglich Begrenzung künftiger Änderungsmöglichkeiten
  • Daher geringere verfassungsrechtliche Anforderungen

Praktische Auswirkungen

Betroffene Fallgruppen

1. Umwandlung bis 31.12.2019 und Antrag bis 31.12.2020:

  • ✅ Änderung bestandskräftiger Bescheide möglich
  • Zusammenveranlagung kann rückwirkend beantragt werden
  • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anwendbar

2. Umwandlung bis 31.12.2019, aber Antrag erst nach 31.12.2020:

  • ❌ Keine Änderung mehr möglich
  • Frist verpasst
  • Einzelveranlagung bleibt bestehen

3. Umwandlung nach 31.12.2019:

  • ❌ Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide möglich
  • Unabhängig vom Antragszeitpunkt
  • Nur laufende Veranlagungen betroffen

4. Laufende Veranlagungszeiträume:

  • ✅ Zusammenveranlagung möglich
  • Normale Antragstellung innerhalb der Veranlagungsfristen
  • Keine Besonderheiten

Beispielfälle

Beispiel 1 – Erfolgreiche Änderung:

  • Lebenspartnerschaft seit 2010
  • Umwandlung in Ehe am 15.06.2019
  • Änderungsantrag am 20.09.2020
  • Ergebnis: Bestandskräftige Bescheide 2010-2019 können geändert werden, Zusammenveranlagung möglich

Beispiel 2 – Verpasste Frist:

  • Lebenspartnerschaft seit 2012
  • Umwandlung in Ehe am 10.11.2019
  • Änderungsantrag erst am 15.03.2021
  • Ergebnis: Keine Änderung möglich, Antragsfrist verpasst

Beispiel 3 – Zu späte Umwandlung:

  • Lebenspartnerschaft seit 2015
  • Umwandlung in Ehe am 20.02.2020
  • Änderungsantrag am 10.10.2020
  • Ergebnis: Keine Änderung möglich, Umwandlung nach Stichtag

Beispiel 4 – Laufende Veranlagung:

  • Lebenspartnerschaft seit 2018
  • Umwandlung in Ehe am 05.03.2023
  • Steuererklärung 2023 mit Zusammenveranlagung
  • Ergebnis: Zusammenveranlagung problemlos möglich, keine Altfälle betroffen

Verfahrensrechtliche Hinweise

Änderungsantrag nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Formelle Anforderungen:

  • Schriftlicher Antrag erforderlich
  • An zuständiges Finanzamt
  • Angabe der betroffenen Veranlagungszeiträume
  • Nachweis der Umwandlung (Umwandlungsbescheinigung)
  • Gemeinsamer Antrag beider Partner

Materielle Voraussetzungen:

  • Wirksame Umwandlung nach § 20a LPartG
  • Rückwirkendes Ereignis
  • Bestandskräftiger Bescheid liegt vor
  • Fristen des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO gewahrt

Rechtsbehelfe

Bei Ablehnung des Änderungsantrags:

  • Einspruch innerhalb eines Monats
  • Klage zum Finanzgericht
  • Revision zum BFH (nur bei grundsätzlicher Bedeutung)

Bei verpassten Fristen:

  • Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich
  • Stichtagsregelungen sind absolut
  • Nur Verfassungsbeschwerde theoretisch denkbar (nach BFH-Urteil aussichtslos)

Vergleich: Eheschließung vs. Umwandlung

Unterschiede in der Behandlung

Eheschließung zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern:

  • Zusammenveranlagung ab Eheschließung
  • Rückwirkende Änderung bei Heirat während des Jahres
  • Keine zeitliche Begrenzung

Umwandlung Lebenspartnerschaft in Ehe:

  • Grundsätzlich gleiches Recht auf Zusammenveranlagung
  • Aber: Zeitliche Begrenzung durch Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO
  • Nur für Altfälle relevant

Neugründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe:

  • Seit 2017 möglich
  • Vollständige Gleichbehandlung mit verschiedengeschlechtlichen Ehen
  • Keine Besonderheiten

Handlungsempfehlungen

Für Betroffene mit verpassten Fristen

Realistische Einschätzung:

  • BFH hält Übergangsregelung für verfassungsgemäß
  • Verfassungsbeschwerde wahrscheinlich aussichtslos
  • Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide mehr möglich

Alternative Gestaltungen:

  • Prüfung, ob andere Änderungsgründe vorliegen (§ 173, § 174 AO)
  • Für laufende Jahre: Reguläre Zusammenveranlagung
  • Ggf. Anpassung der Steuerplanung für die Zukunft

Für Steuerberater

Mandantenberatung:

  • Klare Information über Rechtslage nach BFH-Urteil
  • Keine falschen Hoffnungen wecken
  • Bei verpassten Fristen: Fokus auf Zukunft

Dokumentation:

  • Beratung dokumentieren
  • Auf Fristen hinweisen
  • Haftungsrisiken vermeiden

Bedeutung für die Zukunft

Abgeschlossenes Kapitel

Mit dieser Entscheidung ist die Rechtslage für Altfälle geklärt:

  • Übergangsregelungen sind verfassungsgemäß
  • Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide mehr möglich
  • Nur noch historische Bedeutung

Aktuelle Rechtslage

Seit 2017:

  • Vollständige Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft
  • Wahlrecht: Umwandlung oder Beibehaltung der Lebenspartnerschaft
  • Keine steuerlichen Unterschiede mehr

Praktische Relevanz:

  • Für neue Fälle keine Probleme
  • Altfälle sind durch Fristen erledigt
  • Rechtssicherheit für alle Beteiligten

Fazit

Die Entscheidung des BFH bringt Rechtssicherheit und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung. Während die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe grundsätzlich ein rückwirkendes Ereignis darstellt, hat der Gesetzgeber aus nachvollziehbaren Gründen zeitliche Grenzen gesetzt.

Betroffene, die die Fristen verpasst haben, müssen dies hinnehmen. Die großzügig bemessenen Übergangsfristen und die klare gesetzliche Regelung rechtfertigen diese Einschränkung.

Für die Zukunft gilt: Gleichgeschlechtliche Ehen werden steuerlich vollständig wie verschiedengeschlechtliche Ehen behandelt. Die historischen Unterschiede bei Lebenspartnerschaften spielen nur noch für abgeschlossene Altfälle eine Rolle.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.10.2025, Az. III R 18/23 (LEXinform-Dokument Nr. 0954805)


Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bei Fragen zur Zusammenveranlagung sprechen Sie uns gerne an.