BFH zur Änderung der Gewinnermittlungsart

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 (X R 1/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Gewinnermittlungsart zulässig ist.

Leitsatz des Urteils

  1. Grundsatz der Gewinnermittlungsarten
    Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist nur unter den in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Ausübung des Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf den Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn:
    • eine Eröffnungsbilanz erstellt wurde,
    • eine kaufmännische Buchführung eingerichtet ist, und
    • auf Basis von Bestandsaufnahmen ein Jahresabschluss gefertigt wird.
    Der Abschluss gilt als erstellt, sobald er vom Steuerpflichtigen fertiggestellt und objektiv erkennbar als endgültig angesehen wird.
  3. Bindung an die Wahl der Gewinnermittlungsart
    Ein Steuerpflichtiger bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an seine einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn:
    • es liegt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, und
    • es gibt einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel der Gewinnermittlungsart.
  4. Keine eigenständige Rechtfertigung durch § 177 Abs. 1 AO
    § 177 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) enthält keine eigenständige Grundlage für die nachträgliche Änderung der Wahl der Gewinnermittlungsart.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil stellt klar, dass Steuerpflichtige ihre Wahl der Gewinnermittlungsart mit Bedacht treffen sollten, da eine nachträgliche Änderung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Wichtigkeit einer klaren und frühzeitigen steuerlichen Planung.

Der vollständige Entscheidungstext wird in Kürze als LEXinform-Dokument Nr. 0954855 zur Verfügung stehen.

Quelle: Bundesfinanzhof