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Wechsel der Gewinnermittlungsart & Übergangsgewinn berechnen (EÜR ↔ Bilanz)

Beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) zur Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) – sowie umgekehrt – ist ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust zu ermitteln. Ziel ist, dass sich jeder Geschäftsvorfall im Totalgewinn genau einmal auswirkt – also weder doppelt noch gar nicht. Rechtsgrundlage ist R 4.6 EStR sowie ständige BFH-Rechtsprechung.

Wichtig 2026: Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, neue Schwellenwerte: 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn (§ 141 AO, § 241a HGB, § 20 UStG). Außerdem hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 (X R 1/23) die Bindungswirkung der einmal ausgeübten Wahl zur Bilanzierung verschärft.



Wechsel der Gewinnermittlungsart – Übergangsgewinn EÜR zu Bilanz berechnen

Was ist der Übergangsgewinn? (Kurzantwort)

Der Übergangsgewinn ist der Korrekturbetrag, der sich beim Wechsel der Gewinnermittlungsart aus den unterschiedlichen Realisationsprinzipien ergibt: Während bei der EÜR das Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG) gilt, werden bei der Bilanzierung Geschäftsvorfälle nach dem Realisationsprinzip periodengerecht erfasst. Damit der Totalgewinn identisch bleibt, müssen einmalig Zu- und Abrechnungen vorgenommen werden (BFH, Urteil vom 24.01.1985 – IV R 155/83, BStBl II 1985, 255).

Der Übergangsgewinn ist laufender Gewinn – er ist nicht tarifbegünstigt nach §§ 16, 34 EStG (BFH, Urteil vom 13.09.2001 – IV R 13/01, BStBl II 2002, 287).

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Wann ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich?

Wechsel von EÜR zur Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG)

Pflicht zur Bilanzierung besteht, wenn die Voraussetzungen der Buchführungspflicht erfüllt sind. Aktuell maßgeblich sind die durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 angehobenen Schwellenwerte:

Rechtsgrundlage Bis 2023 Ab 2024 (Wj.-Beginn nach 31.12.2023)
§ 141 AO – Umsatzgrenze 600.000 € 800.000 €
§ 141 AO – Gewinngrenze 60.000 € 80.000 €
§ 241a HGB (Einzelkaufleute) 600.000 € / 60.000 € 800.000 € / 80.000 €
§ 20 UStG (Istversteuerung) 600.000 € 800.000 €

Hinweis: Die Buchführungspflicht nach § 141 AO greift nicht automatisch. Sie tritt erst ein, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen ausdrücklich zum Beginn der Buchführung auffordert (§ 141 Abs. 2 AO) – und zwar frühestens ab dem auf die Aufforderung folgenden Wirtschaftsjahr.

Wechsel von Bilanzierung zur EÜR

Möglich, wenn der Steuerpflichtige weder nach HGB noch nach AO zur Bilanzierung verpflichtet ist (insbesondere Nicht-Kaufleute unterhalb der Schwellenwerte, Freiberufler).

Bindung nach Wechsel

Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Steuerpflichtige grundsätzlich drei Wirtschaftsjahre an die neue Wahl gebunden. Ein erneuter Wechsel ist nur bei besonderem wirtschaftlichem Grund (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG) zulässig (BFH, Urteil vom 09.11.2000 – BStBl 2001 II S. 102).

Neu (BFH 27.11.2024 – X R 1/23): Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht durch Einreichung einer Bilanz beim Finanzamt bereits ausgeübt, ist ein Wechsel zur EÜR für denselben Gewinnermittlungszeitraum ausgeschlossen – außer bei wirtschaftlich gewichtigem Grund.

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Berechnung des Übergangsgewinns – Formel & Beispiel

Der Übergangsgewinn ist der Saldo aus Hinzurechnungen und Abrechnungen. Schematisch:

+ Hinzurechnung Geschäftsvorfälle, die sich bisher (EÜR) noch nicht gewinnerhöhend ausgewirkt haben und sich auch in der Bilanz nicht mehr auswirken werden (z. B. offene Forderungen, Warenbestand, geleistete Anzahlungen).
– Abzug Geschäftsvorfälle, die sich bereits gewinnerhöhend ausgewirkt haben und in der Bilanz ein zweites Mal erfasst würden – oder die sich gewinnmindernd noch nicht ausgewirkt haben (z. B. Verbindlichkeiten aLuL, Rückstellungen, erhaltene Anzahlungen).
= Übergangsgewinn / -verlust Im 1. Bilanzierungsjahr zu erfassen; auf Antrag bei positivem Übergangsgewinn Verteilung auf 2 oder 3 Jahre (R 4.6 Abs. 1 EStR). Ein Übergangsverlust ist nicht verteilbar.

Beispielberechnung (Wechsel EÜR → Bilanz zum 01.01.2026)

+ Warenanfangsbestand50.000 €
+ Offene Forderungen aLuL30.000 €
+ Sonstige Forderungen (z. B. Vorsteuer)5.000 €
+ Geleistete Anzahlungen10.000 €
– Verbindlichkeiten aLuL20.000 €
– Sonstige Verbindlichkeiten15.000 €
– Rückstellungen10.000 €
= Übergangsgewinn50.000 €

Auf Antrag kann dieser Betrag gleichmäßig auf 2026, 2027 und 2028 verteilt werden (jährlich 16.667 €).

Berechnen Sie den Übergangsgewinn


Anzahlungen auf GWG

Euro
Warenbestand (RHB)

Euro
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Euro
Sonstige Vermögensgegenstände

Euro
Forderungen aus Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschuss)
Euro
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Euro
Rückstellungen

Euro
Erhaltene Anzahlungen

Euro
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Euro
Sonstige Verbindlichkeiten

Euro
Umsatzsteuerverbindlichkeiten

Euro
Lohnverbindlichkeiten

Euro
Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Euro
Warenbestand (RHB)

Euro
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
(Vortrag des EB-Wertes für die Gewinnermittlung)
Euro
Forderungen aus Umsatzsteuer – VSt.-Überschuss
(Vortrag des EB-Wertes für die Gewinnermittlung)
Euro
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Euro
Rückstellungen

Euro
Erhaltene Anzahlungen
(Vortrag des EB-Wertes für die Gewinnermittlung)
Euro
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
(Vortrag des EB-Wertes für die Gewinnermittlung)
Euro
Umsatzsteuerverbindlichkeiten
(Vortrag des EB-Wertes für die Gewinnermittlung)
Euro
Lohnverbindlichkeiten
(Vortrag des EB-Wertes für die Gewinnermittlung)
Euro
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Euro

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1 Übersicht über die Gewinnermittlungsarten

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft müssen ihren Gewinn ermitteln. Das EStG sieht grundsätzlich den Betriebsvermögensvergleich (Bilanz und GuV) vor; daneben gibt es die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG sowie Sonderformen wie die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG für Land- und Forstwirte.

Beide Hauptarten führen langfristig zum gleichen Totalgewinn, weichen aber in einzelnen Wirtschaftsjahren periodisch voneinander ab.

1.1 Wer muss seinen Gewinn durch Bilanzierung ermitteln?

Zur Bilanzierung verpflichtet sind nach Handels- bzw. Steuerrecht:

  • Einzelkaufleute (e.K.) nach §§ 1, 238 HGB – Ausnahme: Befreiung nach § 241a HGB, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen weder mehr als 800.000 € Umsatz noch mehr als 80.000 € Jahresüberschuss erzielt wurden (Werte ab Wj.-Beginn nach 31.12.2023; vorher 600.000 €/60.000 €).
  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, SE) – stets, unabhängig von Größenmerkmalen
  • Gewerbetreibende nach § 141 AO, wenn die o. g. Schwellenwerte überschritten sind und das Finanzamt zur Buchführung auffordert

1.2 Wer darf seinen Gewinn durch EÜR ermitteln?

  • Nicht-Kaufleute sowie Einzelkaufleute unterhalb der Schwellen des § 241a HGB
  • Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten u. a.) – unabhängig von der Höhe der Umsätze oder Gewinne, da sie nicht Kaufleute sind
  • Land- und Forstwirte, die weder die § 141-AO-Grenzen überschreiten noch die Voraussetzungen des § 13a EStG erfüllen

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2 Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung

2.1 Wann ist der Wechsel verpflichtend?

Ein Wechsel zur Bilanzierung ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  1. Aufforderung durch das Finanzamt nach § 141 Abs. 2 AO, wenn Umsatz > 800.000 € oder Gewinn > 80.000 €. Pflicht beginnt mit dem auf die Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahr.
  2. Eintragung als Kaufmann im Handelsregister (sofern nicht § 241a HGB greift).
  3. Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§ 16 EStG): Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist eine Übergangsbilanz erforderlich (BFH, Urteil vom 13.09.2001 – IV R 13/01, BStBl II 2002, 287).
  4. Umwandlungsmaßnahmen, etwa Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§§ 20, 24 UmwStG).

Hinweis – unentgeltliche Übertragung: Bei einer Schenkung (z. B. an Ehegatten/Kinder) darf das Finanzamt keine Bilanz verlangen, wenn die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG fortzuführen sind und kein Veräußerungsgewinn entstehen kann (ständige BFH-Rechtsprechung).

2.2 Warum kann sich ein freiwilliger Wechsel lohnen?

Ein freiwilliger Übergang zur Bilanzierung bindet grundsätzlich für drei Jahre. Vorteile:

  • Klare Verhältnisse bei mehreren Beteiligten (eigene Kapitalkonten für jeden Gesellschafter)
  • Risikomanagement: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB, § 5 Abs. 1 EStG) sind nur bilanziell möglich → Steuerstundungseffekt
  • Periodengerechte Erfolgsermittlung über Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 EStG)
  • Bessere Darstellung gegenüber Banken bei Kreditverhandlungen und Ratings

2.3 Was ist für die Umstellung zu tun?

  1. Inventur zum Eröffnungsbilanzstichtag (körperliche Bestandsaufnahme)
  2. Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufstellen
  3. Doppelte Buchführung einrichten (Kontenrahmen, Buchhaltungssoftware)
  4. Überleitungsrechnung ermitteln (siehe Punkt 2.4)
  5. Ggf. Antrag auf Billigkeitsverteilung des Übergangsgewinns nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR und § 163 AO stellen

Achtung – BFH 19.10.2005 (BStBl 2006 II S. 509): Das Wahlrecht zur Bilanzierung ist erst dann wirksam ausgeübt, wenn die Eröffnungsbilanz zeitnah aufgestellt, eine ordnungsmäßige Buchführung eingerichtet und ein Abschluss aufgrund Bestandsaufnahme erstellt wird. Bloße Absichtserklärungen reichen nicht.

2.4 Erstellung der Überleitungsrechnung

Die Überleitung verhindert die doppelte oder nicht erfasste Auswirkung von Geschäftsvorfällen.

Beispiel Warenbestand: Ein 4/3-Rechner hat seinen Wareneinkauf bei Zahlung als Betriebsausgabe erfasst. Zum Übergangsstichtag liegt ein Warenbestand von 50.000 € vor, davon 20.000 € unbezahlt (Verbindlichkeit aLuL).

  • + Warenbestand: 50.000 € (sonst doppelter Aufwand beim späteren Wareneinsatz)
  • – Verbindlichkeit aLuL: 20.000 € (späterer Aufwand wäre sonst nochmals enthalten)
  • = Übergangsgewinn 30.000 €

Anlagevermögen: Für das (nicht abnutzbare und abnutzbare) Anlagevermögen entsteht kein Korrekturposten – AfA und Veräußerungsgewinne werden bei EÜR und Bilanz gleich behandelt. Die Werte sind in der Eröffnungsbilanz so anzusetzen, als wäre von Anfang an bilanziert worden (BFH vom 23.11.1961, BStBl 1962 III S. 199).

2.5 Eröffnungsbilanz / Schlussbilanz

Die Eröffnungsbilanz ist Grundlage der Überleitung. Sie ist nach den GoB aufzustellen und enthält alle Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren steuerlichen Werten. Ansatz- und Bewertungswahlrechte gelten beim Übergang als nicht ausgeübt (BFH 14.04.1988, BStBl II S. 672).

2.6 Steuerliche Auswirkungen

  • Übergangsgewinn = laufender Gewinn, voll gewerbesteuerpflichtig
  • Keine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG, auch wenn der Wechsel anlässlich einer Betriebsveräußerung erfolgt
  • Verteilung auf 2 oder 3 Jahre auf Antrag nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR i. V. m. § 163 AO – die Entscheidung ist Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO (BFH, Urteil vom 01.10.2015 – X R 32/13, BStBl 2016 II S. 138)
  • Wird der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums veräußert/aufgegeben, sind die Restbeträge im letzten Wirtschaftsjahr zu erfassen
  • Übergangsverlust: keine Verteilung, vollständig im 1. Bilanzierungsjahr

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3 Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR

3.1 Wer darf von der Bilanzierung zur EÜR wechseln?

Nur Steuerpflichtige, die weder nach HGB noch nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind. Insbesondere also:

  • Freiberufler nach § 18 EStG
  • Kleine Gewerbetreibende unterhalb der § 141-AO-Grenzen
  • Einzelkaufleute, die die Befreiung nach § 241a HGB nutzen können

Wichtig (BFH 27.11.2024 – X R 1/23): Wer einmal eine Bilanz beim Finanzamt eingereicht hat, hat sein Wahlrecht für dieses Jahr ausgeübt – ein nachträglicher Wechsel zur EÜR ist ausgeschlossen, soweit kein wirtschaftlich gewichtiger Grund vorliegt. Für die Folgejahre bleibt der Wechsel möglich (Dreijahresbindung beachten).

3.2 Warum kann sich ein Wechsel zur EÜR lohnen?

  • Vereinfachter Verwaltungsaufwand (keine Bilanzierung, keine Rückstellungen, keine RAP)
  • Liquiditätsvorteil: Erträge erst bei Zahlungseingang, Aufwand bei Zahlung
  • Gestaltungsspielraum über den Zeitpunkt von Zahlungen und Rechnungsstellung

3.3 Umstellung

  1. Schlussbilanz auf den letzten Tag der Bilanzierungsperiode
  2. Überleitungsrechnung mit umgekehrtem Vorzeichen

3.4 Erstellung der Überleitungsrechnung

Bei der Überleitung Bilanz → EÜR sind insbesondere folgende Posten zu korrigieren:

  • Forderungen aLuL und sonstige Forderungen: abzuziehen (werden erst bei Zahlungseingang in der EÜR erfasst, sonst doppelte Erfassung)
  • Warenbestand: abzuziehen (bei der EÜR wird der nächste Wareneinkauf wieder sofort als Aufwand erfasst)
  • Verbindlichkeiten aLuL: hinzuzurechnen (sie wirken sich später erneut als Aufwand aus)
  • Rückstellungen: hinzuzurechnen – 4/3-Rechner dürfen keine Rückstellungen bilden, der bilanzielle Aufwand muss korrigiert werden
  • Aktive RAP: abzuziehen (Aufwand wurde im Bilanzjahr geparkt und schlägt sonst nochmals durch)
  • Passive RAP: hinzuzurechnen (Ertrag wurde geparkt und würde sonst doppelt entstehen)
  • Anlagevermögen: keine Korrektur – AfA läuft in beiden Systemen identisch

3.5 Auswirkungen

  • Übergangsgewinn ist laufender Gewinn, gewerbesteuerpflichtig
  • Keine Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre (BFH vom 03.10.1961, BStBl III S. 565; vom 13.09.2001 – IV R 13/01)
  • Vollständige Erfassung im ersten Jahr nach dem Übergang (R 4.6 Abs. 2 EStR)
  • Anlageverzeichnis ist weiterhin zu führen

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4 Schema zur Ermittlung des Übergangsergebnisses

Position EÜR → Bilanz Bilanz → EÜR
Warenbestand+
Forderungen aLuL+
Sonstige Forderungen (z. B. Vorsteuer)+
Geleistete Anzahlungen+
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten+
Erhaltene Anzahlungen+
Verbindlichkeiten aLuL+
Sonstige Verbindlichkeiten (z. B. USt-Schuld)+
Rückstellungen+
Passive Rechnungsabgrenzungsposten+
= ÜbergangsergebnisSaldoSaldo

Prüfen Sie jeden Geschäftsvorfall einzeln: Wie hat er sich bisher ausgewirkt? Wie wirkt er sich in der neuen Systematik aus? Nur bei drohender Doppel- oder Nichterfassung ist eine Korrektur vorzunehmen.

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5 Umsatzsteuerliche Folgen im Folgejahr

Grundsatz: Die Umsatzsteuer ist von der ertragsteuerlichen Gewinnermittlungsart strikt getrennt zu betrachten. Der Übergangsgewinn ist nur einkommensteuerlich relevant, nicht umsatzsteuerlich.

Wechsel EÜR → Bilanz

  1. Istversteuerung bleibt bestehen: Umsatzsteuer entsteht weiterhin mit Zahlungseingang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Keine USt-Korrektur erforderlich.
  2. Wechsel zur Sollversteuerung: Umsatzsteuer entsteht rückwirkend bereits mit Leistungsausführung/Rechnungsdatum. Ggf. Berichtigung der USt-Voranmeldungen erforderlich.
  3. Vorsteuer: Abziehbar grundsätzlich mit Rechnungserhalt und Leistungsbezug (§ 15 UStG); bei Istversteuerung sind aktuell noch beide Modelle möglich. Achtung – ab 01.01.2028: Nach dem Jahressteuergesetz 2024 wird der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Istversteuerern erst mit Zahlung möglich; zudem muss die Rechnung den Vermerk „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG-neu, § 15 UStG-neu).

Wechsel Bilanz → EÜR

Auch hier bleibt die USt-Behandlung unabhängig. Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Istversteuerung beträgt seit 01.01.2024 800.000 € (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Beispiel: Offene Forderung beim Übergang (Istversteuerung bleibt)

Rechnung vom 15.12.2025: 10.000 € netto + 1.900 € USt; Zahlungseingang am 15.01.2026.

  • 2025 (EÜR): kein Umsatz erfasst (Zufluss fehlt)
  • 01.01.2026 (Eröffnungsbilanz): Forderung aLuL 11.900 € / Eigenkapital 11.900 € → Teil des Übergangsgewinns (ertragsteuerlich)
  • 15.01.2026 (Zahlung): Bank 11.900 € / Forderung aLuL 11.900 €; jetzt USt-Voranmeldung mit 1.900 €

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6 Checkliste & Buchungssätze zum Jahreswechsel

Prüfpunkte vor dem Wechsel EÜR → Bilanz

☐ Liegen die Schwellenwerte des § 141 AO (800.000 € / 80.000 €) vor und wurde aufgefordert?
☐ Vollständige Inventur zum Eröffnungsstichtag durchgeführt?
☐ Offene Ausgangsrechnungen (Forderungen) erfasst?
☐ Noch nicht bezahlte Eingangsrechnungen (Verbindlichkeiten) erfasst?
☐ Geleistete/erhaltene Anzahlungen identifiziert?
☐ Rückstellungspotenzial geprüft (drohende Inanspruchnahmen, Gewährleistungen, Steuerrückstellungen)?
☐ Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP/pRAP) ermittelt?
☐ Anlageverzeichnis übernommen, AfA fortgeführt?
☐ Antrag auf Verteilung des Übergangsgewinns (R 4.6 EStR) gestellt?
☐ Ist-/Sollversteuerung bewusst entschieden?

Typische Eröffnungsbuchungen

SachverhaltBuchungssatz
Offene Ausgangsrechnung (Istversteuerung)Forderungen aLuL an Eigenkapital (Übergangsgewinn)
WarenbestandWaren an Eigenkapital
Offene Eingangsrechnung mit VorsteuerAufwand + Vorsteuer an Verbindlichkeiten aLuL
Rückstellung (Bilanz → EÜR: aufzulösen, Hinzurechnung)Rückstellung an Eigenkapital

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7 Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ein Übergangsgewinn ermittelt werden?

Immer beim Wechsel der Gewinnermittlungsart – also EÜR ↔ Bilanz, EÜR ↔ § 13a EStG (BFH 23.11.2022 – VI R 31/20) sowie bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe eines EÜR-Betriebs.

Kann der Übergangsgewinn verteilt werden?

Nur beim Wechsel EÜR → Bilanz: auf Antrag gleichmäßig auf 2 oder 3 Jahre (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR). Nicht möglich beim Wechsel Bilanz → EÜR, bei Betriebsveräußerung/-aufgabe (BFH vom 13.09.2001 – IV R 13/01), bei Einbringung zu Buchwerten und bei Übergangsverlusten.

Ist der Übergangsgewinn tarifbegünstigt?

Nein. Der Übergangsgewinn ist laufender Gewinn und damit voll einkommen-/körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Eine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG ist ausgeschlossen.

Welche Schwellenwerte gelten 2026 für die Buchführungspflicht?

Seit dem 01.01.2024 (Wj.-Beginn nach 31.12.2023): 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO, § 241a HGB). Diese Werte gelten unverändert auch in 2026.

Wie lange bin ich nach einem Wechsel gebunden?

Grundsätzlich drei Wirtschaftsjahre. Ein vorzeitiger Wechsel ist nur bei besonderem wirtschaftlichem Grund zulässig (BFH 09.11.2000, BStBl 2001 II S. 102). Nach BFH vom 27.11.2024 (X R 1/23) ist auch ein Rückwechsel innerhalb desselben Jahres nach Einreichung der Bilanz nicht möglich.

Wann entsteht die Umsatzsteuer beim Wechsel der Gewinnermittlung?

Unverändert nach Ist- oder Sollversteuerung. Der Gewinnermittlungsart-Wechsel hat keinen Einfluss auf den USt-Entstehungszeitpunkt.

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8 Gesetze, Richtlinien und aktuelle Rechtsprechung

R 4.6 EStR – Wechsel der Gewinnermittlungsart

Absatz 1 – Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich: Neben den Fällen des Übergangs § 4 Abs. 3 EStG → § 4 Abs. 1 / § 5 EStG ist eine Gewinnberichtigung auch erforderlich, wenn nach einer EÜR im Folgejahr der Gewinn nach § 13a Abs. 3–5 EStG ermittelt wird. Zur Vermeidung von Härten kann der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) auf Antrag gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Bei Veräußerung/Aufgabe vor Ablauf des Verteilungszeitraums erhöhen die Restbeträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres.

Absatz 2 – Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung: Hinzurechnungen und Abrechnungen sind im ersten Jahr nach dem Übergang vorzunehmen.

Wesentliche Rechtsprechung

BFH 27.11.2024 – X R 1/23 (neu): Hat der Steuerpflichtige eine Bilanz beim Finanzamt eingereicht und damit das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ausgeübt, ist ein Wechsel zur EÜR für denselben Veranlagungszeitraum ausgeschlossen, sofern keine wirtschaftlich gewichtige Begründung vorliegt.

BFH 23.11.2022 – VI R 31/20, BStBl 2023 II S. 852: Auch beim Wechsel von § 4 Abs. 3 EStG zur Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG ist grundsätzlich ein Übergangsgewinn zu ermitteln; ausgenommen sind Teilbereiche, in denen die EÜR-Grundsätze fortgelten.

BFH 01.10.2015 – X R 32/13, BStBl 2016 II S. 138: Die Billigkeitsentscheidung über die Verteilung des Übergangsgewinns nach R 4.6 EStR i. V. m. § 163 AO ist Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzungen aller betroffenen Jahre und entfaltet Bindungswirkung auch hinsichtlich der Höhe.

BFH 19.10.2005 – BStBl 2006 II S. 509: Das Wahlrecht zur Bilanzierung wird erst durch zeitnahe Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, Einrichtung einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung und einen auf Bestandsaufnahmen beruhenden Abschluss wirksam ausgeübt.

BFH 13.09.2001 – IV R 13/01, BStBl 2002 II S. 287: Keine Billigkeitsverteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine Personengesellschaft zu Buchwerten. Übergangsgewinn ist dem einbringenden Steuerpflichtigen als laufender Gewinn zuzurechnen.

BFH 24.01.1985 – IV R 155/83, BStBl II 1985, 255: Grundsatz der Einmalbesteuerung: Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart muss sich jeder Geschäftsvorfall im Totalgewinn einmal – und nur einmal – auswirken.

BFH 09.11.2000 – BStBl 2001 II S. 102: Dreijahresbindung nach Wechsel der Gewinnermittlungsart; vorzeitiger Wechsel nur aus besonderem wirtschaftlichem Grund.

FG Berlin-Brandenburg 30.04.2013 – 9 K 9114/13: Der Antrag auf Verteilung des Übergangsgewinns nach § 163 AO erfordert einen eigenständigen Verwaltungsakt; ohne Grundlagenbescheid keine Bindung in Folgejahren.

FG Köln 20.12.2006 – 10 K 2627/04: Nichterfassung eines Übergangsgewinns durch das FA kann als offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO berichtigt werden.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

  • § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 EStG – Gewinnermittlungsarten
  • § 11 EStG – Zufluss-/Abflussprinzip
  • § 141 AO – Buchführungspflicht (ab 2024: 800.000 € / 80.000 €)
  • § 241a HGB – Befreiung für Einzelkaufleute (ab 2024: 800.000 € / 80.000 €)
  • § 20 UStG – Istversteuerung (ab 2024: 800.000 €)
  • § 163 AO – Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
  • R 4.6 EStR – Wechsel der Gewinnermittlungsart
  • H 4.6 EStH – Hinweise
  • Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108)

Alle Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Weitere hilfreiche Steuerrechner | EÜR | Bilanz | Buchführungspflicht | Inventur

Rechtsgrundlagen zum Thema: Übergangsgewinn

EStR 
EStR R 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStH 4.5.6 4.6 15.8.3 16.2 16.4

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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