BFH zur Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate

BFH, Urteil III R 27/22 vom 25.04.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25. April 2024 (III R 27/22) entschieden, dass die Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ankommt und nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs.

Leitsätze des Urteils

  1. Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG: Für die zeitliche Anwendung der Regelung zur Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld ist der Zeitpunkt des Antragseingangs entscheidend („nach dem 18. Juli 2019“) gemäß § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG.
  2. Keine Übergangsregelung erforderlich: Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18. Juli 2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.

Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte am 5. August 2019 Kindergeld für die Monate ab August 2018 für seine Stieftochter beantragt. Die Familienkasse setzte Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2019 fest, begrenzte jedoch die Auszahlung auf die letzten sechs Monate vor der Antragstellung, also Februar 2019 bis Juli 2019. Der Kläger argumentierte, dass diese Begrenzung nicht rechtens sei, und legte Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes sei rechtmäßig und verstoße weder gegen Vertrauensschutzprinzipien noch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG den Gestaltungsspielraum nicht überschritten, und es sei sachlich gerechtfertigt, den Zeitpunkt des Antragseingangs als Kriterium für die Anwendung der Ausschlussfrist festzulegen.

Wesentliche Punkte des Urteils

  • Sechsmonatsfrist: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.
  • Keine Vertrauensschutzregelung: Es besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Übergangsregelung für vor dem 18. Juli 2019 entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.
  • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder den Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG.

Der Volltext des Urteils ist als LEXinform-Dokument Nr. 0954215 verfügbar.

Quelle

Bundesfinanzhof, Urteil III R 27/22 vom 25.04.2024


Für detaillierte Informationen und individuelle Beratung zu den Auswirkungen dieses Urteils stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unsere Webseite oder rufen Sie uns an.