BFH zur Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds

BFH, Beschluss vom 01.07.2025 – VIII R 18/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ist kein vollständiges „Fremdverwaltungsgebot“ erforderlich. Zudem gilt die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz bei Privatanlegern abschließend und vorrangig gegenüber den allgemeinen steuerlichen Vorschriften.


Hintergrund

  • Im Streitfall ging es um die Besteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds, an dem ein deutscher Privatanleger beteiligt war.
  • Das Finanzamt hatte versucht, die Kapitalanlagen des Fonds unmittelbar dem Anleger zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  • Fraglich war auch, ob die Fondsverwaltung völlig unabhängig von den Anlegern erfolgen muss, damit das InvStG 2004 Anwendung findet.

Die Kernaussagen des BFH

  1. Kein Fremdverwaltungsgebot
    • Für die Anwendbarkeit des InvStG 2004 ist es nicht erforderlich, dass der Fondsverwalter vollständig frei von jeder Einflussnahme der Anleger ist.
    • Das Gesetz stellt nicht auf ein absolutes Fremdverwaltungsprinzip ab.
  2. Vorrang der Investmentbesteuerung
    • Die Besteuerung nach dem InvStG 2004 ist bei Privatanlegern abschließend.
    • Eine zusätzliche oder alternative Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften ist ausgeschlossen.
  3. Keine Zurechnung zum Anteilseigner
    • Die Kapitalanlagen des Fonds können nicht direkt dem Anleger zugerechnet werden.
    • Damit bleibt der Fonds steuerlich eigenständig – eine „Durchgriffsbesteuerung“ ist ausgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

  • Rechtssicherheit für Privatanleger: Erträge aus ausländischen Fonds unterliegen der Sonderbesteuerung nach dem InvStG – unabhängig von möglichen Einflussmöglichkeiten auf den Fonds.
  • Keine Doppelbesteuerung: Eine zusätzliche Anwendung allgemeiner Vorschriften ist ausgeschlossen.
  • Gestaltungssicherheit: Anleger müssen nicht befürchten, dass das Finanzamt die Vermögenswerte des Fonds unmittelbar ihnen zurechnet.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Klarheit und Systematik der Investmentbesteuerung. Für Privatanleger bedeutet das: Die Regeln des Investmentsteuergesetzes sind vorrangig und abschließend. Das Finanzamt kann Fondsanlagen nicht zusätzlich nach allgemeinen Vorschriften erfassen.


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