BFH zur steuerfreien Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

Leitsatz

Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.

Quelle: BFH, Urteil VII R 31/19 vom 23.11.2021