📌 BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 25/24
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen getroffen, die über das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) finanziert werden.
Leitsätze des Urteils
- Eine Leistung ist nicht bereits deshalb in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG (Fassung 2020, jetzt: Buchst. n) einzubeziehen, nur weil die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget stammt.
- Eine Leistung ist einzubeziehen, wenn:
- der Budgetnehmer mit einem der in § 4 Nr. 16 UStG genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat, und
- ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen der jeweilige Leistungserbringer namentlich genannt wird.
Damit knüpft der BFH an sein Urteil vom 19.12.2024 (V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) an.
Hintergrund
Die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Betreuungs- und Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG) hängt unter anderem davon ab, ob die sogenannte Sozialgrenze eingehalten wird. Dabei stellt sich die Frage, welche Leistungen in die Berechnung einzubeziehen sind.
Mit dem neuen Urteil grenzt der BFH klar ab: Entscheidend ist nicht die Finanzierungsquelle (Persönliches Budget), sondern die strukturierte Vereinbarung mit dem Kostenträger.
Bedeutung für die Praxis
- Leistungserbringer (z. B. Pflegedienste, Betreuungsdienste) können nicht automatisch davon ausgehen, dass alle über das Persönliche Budget finanzierten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
- Nur wenn eine Zielvereinbarung und ein Gesamtplan vorliegen, in denen sie ausdrücklich benannt sind, dürfen diese Leistungen für die Umsatzsteuerbefreiung berücksichtigt werden.
- Damit kommt es auf die Gestaltung der Verträge mit den Kostenträgern entscheidend an.
Fazit
Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit, zeigt aber auch die Komplexität der Umsatzsteuerbefreiung im Pflege- und Betreuungsbereich. Für Leistungserbringer ist es wichtig, ihre Zielvereinbarungen mit den Kostenträgern sorgfältig zu prüfen und im Zweifel steuerlichen Rat einzuholen, um unerwartete Umsatzsteuerbelastungen zu vermeiden.