BFH: Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Januar 2024, Aktenzeichen XI B 13/22, befasst sich mit der Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft im Kontext der Mehrwertsteuer. Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts (FA) gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2021, Aktenzeichen 5 K 7227/15, als unbegründet zurück. Das FA hatte die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und behaupteter Verfahrensmängel beantragt.

Der BFH stellte klar, dass die vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben, da sie nicht mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können und von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Insbesondere betonte der BFH, dass es für die Unternehmereigenschaft und die Entgeltlichkeit von Leistungen nicht auf die Zahl der Umsätze ankommt, sondern darauf, ob sich eine Person wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister verhält. Der BFH führte weiter aus, dass der Umstand, dass eine Holdinggesellschaft auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezieht, der Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegensteht.

Die vom FA geltend gemachten Verfahrensmängel, einschließlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Begründungsgebot und gegen Denkgesetze, wurden vom BFH als unbegründet oder nicht hinreichend dargelegt zurückgewiesen. Der BFH betonte, dass ein Verstoß gegen Denkgesetze in der Regel einen materiell-rechtlichen Fehler darstellt und nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann.

Insgesamt bestätigte der BFH die Entscheidung des FG, dass die Holdinggesellschaft im Streitzeitraum als Unternehmerin agierte und gegen Entgelt Leistungen erbrachte, die sie selbst von anderen Unternehmen bezog. Die Beschwerde des FA wurde daher als unbegründet zurückgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem FA auferlegt.