Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2024, Aktenzeichen IV B 46/23, befasst sich mit der Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023 und den Folgen der schuldhaften Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist.
Der BFH stellt klar, dass Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und § 49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, das beSt zu nutzen, gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen und das beSt tatsächlich freigeschaltet wurde.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie die Beschwerde am letzten Tag der einmonatigen Beschwerdeeinlegungsfrist per Telefax eingereicht hatte, was den Anforderungen des § 52d Satz 1 und 2 FGO nicht entspricht. Eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 und 4 FGO lag nicht vor, da die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht zusammen mit oder unverzüglich nach der Beschwerdeeinlegung dargelegt und glaubhaft gemacht wurde.
Der BFH betont, dass bei einer vorübergehenden technischen Störung des beSt eine fehlende oder fehlerhafte Kenntnis der sich aus § 52d FGO ergebenden Rechtslage für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe nicht entschuldbar ist. Die Klägerin konnte somit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, da die Beschwerdeeinlegungsfrist schuldhaft versäumt wurde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.