BGH legt dem EuGH Frage zur Klärung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ vor

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Frage zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Kontext der Ehescheidung nach EU-Recht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Diese Vorlage betrifft die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Ehescheidungen gemäß der Rom III-Verordnung.

Hintergrund des Falls

  • Beteiligte: Deutsche Staatsangehörige, verheiratet seit 1989, lebten zunächst in Berlin, zogen dann nach Schweden und später nach Moskau.
  • Wohnsitz: Behielten ihre Berliner Wohnung bei, obwohl sie im Ausland lebten.
  • Scheidungsantrag: Vom Ehemann in Deutschland gestellt, während die Ehefrau in der Berliner Wohnung lebte.

Bisheriger Prozessverlauf

  • Amtsgericht: Scheidungsantrag zurückgewiesen, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war.
  • Kammergericht: Ehe nach russischem Recht geschieden, basierend auf Art. 8 Rom III-VO, da der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns in Moskau angenommen wurde.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

  • Vorlage an den EuGH: Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts vorgelegt, insbesondere im Kontext der Entsendung als Diplomat.
  • Relevante Fragen:
    • Beeinflusst die Entsendung als Diplomat den gewöhnlichen Aufenthalt im Empfangsstaat?
    • Ist eine physische Präsenz von gewisser Dauer erforderlich?
    • Ist ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration notwendig?

Rechtlicher Rahmen

  • Rom III-VO: Regelt das auf Ehescheidungen anwendbare Recht in der EU.
  • Art. 8 Rom III-VO: Bestimmt das anwendbare Recht basierend auf dem gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Art. 17 Abs. 4 EGBGB: Regelung zum Versorgungsausgleich bei Anwendung ausländischen Rechts.
  • §§ 137, 142 FamFG: Regelungen zum Verbund von Scheidung und Folgesachen.

Bedeutung des Falls

Die Klärung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist entscheidend für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei internationalen Ehescheidungen. Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben.

Quelle

Bundesgerichtshof