Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 28. Dezember 2023 eine Änderung bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen, insbesondere im Hinblick auf Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bekanntgegeben.

Wichtige Änderungen

  • Randziffer 89b: Diese Randziffer des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 wurde geändert. Die Änderung betrifft die Behandlung von Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V.
  • Bonuszahlungen bis 150 Euro: Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person werden als Leistungen der GKV angesehen.
  • Übersteigende Beträge: Beträge, die über diese 150 Euro hinausgehen, gelten als Beitragsrückerstattung.
  • Nachweis durch Steuerpflichtigen: Falls der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV beruhen, gilt eine andere Regelung.
  • Gültigkeitsdauer: Diese Regelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31. Dezember 2024 geleistet werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Vereinfachung: Die Regelung dient der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen der GKV.
  • Steuerliche Auswirkungen: Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Person nicht als Beitragsrückerstattung angesehen und somit steuerlich anders behandelt werden.
  • Nachweisführung: Steuerpflichtige, die höhere Bonuszahlungen erhalten, können durch entsprechenden Nachweis eine günstigere steuerliche Behandlung erreichen.

Veröffentlichung

  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen