Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Bilanzenzusammenhang auch bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

Kernproblem

Enthält eine Bilanz fehlerhafte Bilanzansätze, so sind diese lückenlos im Folgejahr fortzuführen und regelmäßig (erst) zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtigzustellen, wenn der ursprünglich fehlerhaften Bilanz bereits eine bestandskräftige Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt. Dies entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten und mehrfach bestätigten Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Ob diese Grundsätze auch anzuwenden sind, wenn ein fehlerhaft bilanziertes Wirtschaftsgut zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in dessen (Eigen-)Betriebsvermögen übergeht, war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Beteiligungs-GmbH, die zum 31.12.2002 als vermögensmäßig nicht beteiligte Komplementärin aus einer KG ausschied. Zum diesem Stichtag verfügte die GmbH über eine Darlehensforderung von rund 140.000 EUR gegen die KG. Aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der KG war der tatsächliche Wert der Forderung deutlich geringer. Die Feststellungsbescheide 2002 der KG wurden indes bestandskräftig, ohne dass eine Wertminderung der Darlehensforderung berücksichtigt wurde. Im Streitjahr 2004 verzichtete die GmbH im Wert von 100.000 EUR auf die Forderung. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes u. a. mit der Begründung, dass der Verlust bereits in 2002 hätte berücksichtigt werden müssen. Die hiergegen gerichtete Klage der GmbH vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen.

Entscheidung

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde vor dem BFH blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des BFH gilt der formelle Bilanzenzusammenhang zweifelsfrei auch in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut (hier: Darlehensforderung) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den eigenen Betrieb des (vormaligen) Mitunternehmers überführt werde. Zwar habe der BFH diese Frage bislang noch nicht explizit entschieden, gleichwohl sei aufgrund ähnlicher Urteile in der Vergangenheit offensichtlich, dass der BFH ebenfalls im Sinne des Finanzgerichts entscheiden würde. Die Nichtzulassung der Revision sei daher rechtens.

Konsequenz

Der formelle Bilanzenzusammenhang ist auch in denjenigen Fälle zu berücksichtigen, in denen ein Wirtschaftsgut zu Buchwerten zwischen verschiedenen (Sonder-) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt wird. Dies steht in Einklang mit der früheren Entscheidungen des BFH, wonach die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch bei unentgeltlichen Übertragungen von Betrieben gegenüber dem Rechtsnachfolger gelten.